Daueraufenthaltsbescheinigung eines EU-Bürgers

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Nach 5 Jahren ordnungsgemäßem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet können Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates (oder eines gleichgestellten Staates) und deren Familienangehörige, die selbst EU-Bürger (oder Bürger eines gleichgestellten Staates) sind, bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l'Immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten eine Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen.

Zielgruppe

Betroffen sind Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates und deren Familienangehörige, die selbst EU-Bürger (oder Bürger eines gleichgestellten Staates) sind, die sich seit mindestens 5 Jahren ordnungsgemäß und ununterbrochen in Luxemburg aufhalten.

Anträge für Kinder unter 10 Jahren können von deren gesetzlichem Vertreter eingereicht werden, ohne dass die Kinder dazu anwesend sein müssen.

Voraussetzungen

EU-Bürger müssen einen ordnungsgemäßen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren auf luxemburgischem Staatsgebiet nachweisen können.

Die Aufenthaltsdauer gilt nicht als unterbrochen aufgrund von:

  • vorübergehenden Abwesenheitszeiten von insgesamt nicht mehr als 6 Monaten pro Jahr;
  • längeren Abwesenheitszeiten zur Ableistung der Wehrpflicht;
  • ununterbrochenen Abwesenheitszeiten von nicht mehr als 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigem Grund wie zum Beispiel:
    • Schwangerschaft und Geburt;
    • schwere Krankheit;
    • Studium oder Berufsausbildung;
    • Entsendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat.

Bestimmten EU-Bürgern kann jedoch vor Ablauf eines ununterbrochenen Aufenthaltszeitraums von 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht in Luxemburg gewährt werden. Dabei handelt es sich um:

  • Arbeitnehmer (nicht selbstständig oder selbstständig), die ihre Tätigkeit entweder bei Eintritt ins Rentenalter oder aufgrund eines vorgezogenen Ruhestands einstellen und:
    • ihre Tätigkeit mindestens während der letzten 12 Monate in Luxemburg oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeübt haben;
    • und sich seit mehr als 3 Jahren ununterbrochen in Luxemburg aufhalten.
  • Arbeitnehmer (nichtselbstständig oder selbstständig), die ihre (in Luxemburg oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeübte) Tätigkeit infolge einer dauerhaften Erwerbsminderung einstellen und sich seit mehr als 2 Jahren ununterbrochen in Luxemburg aufhalten;
  • Arbeitnehmer (nichtselbstständig oder selbstständig), die eine von den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern gezahlte Unfallrente wegen einer auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführenden dauerhaften Erwerbsminderung beziehen. Diese Personen müssen keinerlei Bedingung bezüglich der Aufenthaltsdauer erfüllen;
  • Arbeitnehmer, die nach 3 Jahren ununterbrochener Berufstätigkeit und ununterbrochenem Aufenthalt in Luxemburg eine nichtselbstständige oder selbstständige Tätigkeit auf dem Staatsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates ausüben, ihren Wohnsitz in Luxemburg jedoch behalten und dorthin grundsätzlich jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche zurückkehren.

Die Familienangehörigen, die mit einem EU-Bürger zusammenwohnen, haben ein Daueraufenthaltsrecht, wenn sie einen ordnungsgemäßen und ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren mit diesem EU-Bürger in Luxemburg nachweisen können. Unter gewissen Bedingungen kann Familienangehörigen eines EU-Bürgers vor Ablauf eines ununterbrochenen Aufenthaltszeitraums von 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht in Luxemburg gewährt werden.

Vorgehensweise und Details

Beantragung der Daueraufenthaltsbescheinigung

EU-Bürger müssen eine Daueraufenthaltsbescheinigung für EU-Bürger bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten beantragen, indem sie eine Kopie des gültigen Personalausweises oder des Reisepasses vorlegen.

Sofern das Dokument nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst ist, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Die Daueraufenthaltsbescheinigung wird innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags per Post an die Adresse des Antragstellers zugestellt.

Gültigkeit des Titels

Die Gültigkeitsdauer der Daueraufenthaltsbescheinigung ist unbegrenzt.

Abwesenheiten von weniger als 2 aufeinanderfolgenden Jahren haben keinerlei Auswirkungen auf das Daueraufenthaltsrecht.

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Bescheinigung

Bei Verlust oder Diebstahl seiner Daueraufenthaltsbescheinigung muss der EU-Bürger einen Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbescheinigung ausfüllen und diesem Antrag eine Kopie seines Reisepasses oder Personalausweises und die von der Polizei ausgestellte Verlust- oder Diebstahlanzeige beifügen.

Bei Beschädigung seiner Daueraufenthaltsbescheinigung muss der EU-Bürger einen Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbescheinigung ausfüllen und diesem Antrag eine Kopie seines Reisepasses oder Personalausweises und die beschädigte Aufenthaltsbescheinigung beifügen.

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