Sich als Selbstständiger aus einem Drittstaat in Luxemburg niederlassen

Drittstaatsangehörige, die sich für mehr als 3 Monate in Luxemburg niederlassen möchten, um dort eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, müssen ein 2-stufiges Verfahren befolgen:

  • 1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg:
    • eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l’immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten beantragen;
    • im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
    • im Falle von Personen, die für die Einreise nach Luxemburg einer Visumpflicht unterliegen: nach Erhalt der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis ein Visum vom Typ D beantragen.
  • 2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg:
    • sich bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde in Luxemburg anmelden;
    • sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen;
    • anschließend einen Aufenthaltstitel für Selbstständige aus einem Drittstaat beantragen.

Zielgruppe

Eine Aufenthaltserlaubnis und ein anschließender Aufenthaltstitel sind für sämtliche Drittstaatsangehörigen (das heißt Angehörige eines Landes, das weder ein EU-Mitgliedstaat noch einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt ist – Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) erforderlich, die:

  • entweder im Ausland leben und sich in Luxemburg niederlassen und dort einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen möchten;
  • oder bereits rechtmäßig in Luxemburg niedergelassen sind, jedoch nicht dort als Selbstständige gearbeitet haben, und dort als Selbstständige tätig sein möchten.

Um eine Aufenthaltserlaubnis als Selbstständiger zu bekommen, müssen Drittstaatsangehörige im Übrigen:

  • nachweisen, dass sie im Besitz der für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderlichen Qualifikationen sind, gegebenenfalls einschließlich der Eintragung in die jeweiligen Rollen und Listen;
  • sich vergewissern, ob sie gegebenenfalls die durch das Gesetz zur Regelung des Zugangs zum Beruf des Handwerkers, des Kaufmannes, des Industriellen sowie zu bestimmten freien Berufen vorgesehenen Bedingungen erfüllen;
  • den Nachweis dafür erbringen, dass sie über ausreichende Mittel zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit in Luxemburg verfügen;
  • sich vergewissern, dass die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit den Interessen des Landes dient, was ihr soziales oder kulturelles Interesse oder ihren wirtschaftlichen Nutzen angeht, das heißt, sie muss:
    • einen wirtschaftlichen Bedarf stillen;
    • sich in den nationalen oder lokalen wirtschaftlichen Kontext einreihen;
    • ein bestandfähiges und nachhaltiges Unternehmensprojekt darstellen;
    • zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen;
    • mit Investitionen in Sachen Forschung und Entwicklung verbunden sein bzw. eine innovative Tätigkeit oder aber eine Spezialisierung verkörpern.

Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis muss vom Antragsteller eingereicht werden. Er kann jedoch eine Drittperson bevollmächtigen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen.

Hinweis: Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines Bürgers eines EU-Mitgliedstaates (oder eines gleichgestellten Staates) handelt, der in Luxemburg lebt, der in Luxemburg die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt oder dem in Luxemburg internationaler Schutz gewährt wurde, müssen nicht die Bedingungen für einen Aufenthaltstitel als Selbstständiger erfüllen, um einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Sie müssen hingegen überprüfen, ob sie die Zulassungsvoraussetzungen für den jeweiligen Beruf erfüllen.

Voraussetzungen

Im Vorfeld muss der betreffende Drittstaatsangehörige:

  • im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
  • überprüfen, ob eine Visumpflicht zur Einreise in den Schengen-Raum besteht.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Vor Einreichung seines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis muss der Antragsteller sich vergewissern, dass er die Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Beruf erfüllt:

  • wenn die selbstständige Tätigkeit einer Niederlassungsgenehmigung bedarf, muss der Antragsteller seiner Akte die Grundsatzstellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft bezüglich der Ausstellung der Niederlassungsgenehmigung beifügen;
  • wenn die Tätigkeit sonstiger Genehmigungen, Zulassungen oder Eintragungen bedarf, muss der Antragsteller seinem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis eine Kopie seiner Genehmigung oder Eintragung/Zulassung oder die Grundsatzstellungnahme der zuständigen Behörde beifügen.

Vorgehensweise und Details

1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg

Aufenthaltserlaubnis

Der zukünftige Selbstständige aus einem Drittstaat muss von seinem Herkunftsland aus bei einer der folgenden Stellen einen (formlosen) Antrag auf eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis einreichen:

Außer in Ausnahmefällen (zum Beispiel Drittstaatsangehörige, die bereits über einen Aufenthaltstitel für Luxemburg verfügen) muss der Antrag vor der Einreise nach Luxemburg eingereicht und bewilligt werden. Ein Antrag, der nach der Einreise eingereicht wird, wird für unzulässig erklärt.

Der Antrag auf die vorübergehende Aufenthaltserlaubnis ist anhand eines speziellen Formulars zu stellen, wobei die Personalien des Antragstellers (Name, Vornamen und genaue Adresse) anzugeben und folgende Unterlagen und Informationen beizufügen sind:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • ein Auszug aus dem Strafregister oder Affidavit (eidesstattliche Erklärung) des Antragstellers aus dem Wohnsitzland;
  • ein Lebenslauf;
  • ein Finanzierungsplan und ein Businessplan;
  • ein Nachweis dafür, dass der Antragsteller über ausreichende wirtschaftliche Mittel zur Umsetzung seines Unternehmensvorhabens verfügt;
  • im Falle einer Unternehmensübernahme, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten 3 Geschäftsjahre;
  • im Falle einer genehmigungspflichtigen (Niederlassungsgenehmigung) Tätigkeit, die Grundsatzstellungnahme;
  • im Falle einer Tätigkeit, die sonstiger Genehmigungen, Zulassungen oder Eintragungen bedarf, die Grundsatzstellungnahme der zuständigen Behörde;
  • gegebenenfalls eine Vollmacht.
Vollmacht: Drittstaatsangehörige können einer Drittperson eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „ bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.

Möchte ein Drittstaatsangehöriger einen reglementierten Beruf in Luxemburg ausüben, das heißt den Beruf des Arztes, Zahnarztes, Tierarztes oder Apothekers, fällt das Aufenthaltsgenehmigungsverfahren etwas anders aus.

Der Antragsteller reicht seinen Antrag beim Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten ein, welches ihm anschließend ein Schreiben zukommen lässt, das Folgendes besagt:

  • entweder, dass alle Bedingungen erfüllt sind, mit Ausnahme der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen, und dass sich der Antragsteller hierfür an die zuständige Behörde wenden muss;
  • oder dass die Bedingungen nicht erfüllt sind.

Im ersten Fall muss der Antragsteller der betroffenen zuständigen Behörde das Original dieses Schreibens zur Aufbewahrung aushändigen. Nach Prüfung der Unterlagen informiert die zuständige Behörde den Antragsteller schriftlich darüber, ob seine berufliche Qualifikation anerkannt wird oder nicht, und dass die Zulassung erst gegen Vorlage des Aufenthaltspapiers (Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltstitel) ausgestellt wird.

Schließlich begibt sich der Antragsteller mit seinem Aufenthaltspapier zur zuständigen Behörde und schickt es ihr zu, und erhält im Gegenzug seine Zulassung.

Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments, kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den Absender zurückgeschickt.

Die Antwortfrist des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten liegt in der Regel bei maximal 3 Monaten. Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist ist davon auszugehen, dass der Antrag abgelehnt wurde.

Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Drittstaatsangehörige eine „vorübergehende Aufenthaltserlaubnis“, die ihm per Post zugeschickt wird. Diese vorübergehende Aufenthaltserlaubnis ist 90 Tage lang gültig. Während dieser Zeit muss der Drittstaatsangehörige:

  • entweder ein Einreisevisum beantragen, falls eine Visumpflicht zur Einreise in den Schengen-Raum besteht;
  • oder, wenn er keiner Visumpflicht unterliegt, nach Luxemburg einreisen und sich bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzortes anmelden.

Nach seiner Einreise nach Luxemburg muss der Drittstaatsangehörige die erforderlichen Formalitäten erledigen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen.

Reisepass und Visum

Falls keine Visumpflicht besteht, kann der Drittstaatsangehörige mit seiner Aufenthaltserlaubnis und einem gültigen Reisepass nach Luxemburg einreisen.

Sofern er der Visumpflicht unterliegt, muss der Drittstaatsangehörige mit seiner vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis vor seiner Abreise bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs in seinem Herkunftsland oder, sofern es dort keine solche Vertretung gibt, bei der Botschaft oder beim Konsulat des Schengenstaates, der Luxemburg in Visumangelegenheiten vertritt (nur belgische Botschaft oder belgisches Konsulat), einen Antrag auf ein Visum vom Typ D stellen.

Das Visum mit einer höchstens 3-monatigen Gültigkeitsdauer wird in Form eines Aufklebers in den Reisepass eingetragen.

Falls der Reisepass des Antragstellers in weniger als 6 Monaten abläuft, wird empfohlen, vor der Einreise nach Luxemburg einen neuen Reisepass zu beantragen.

Sofern ein Drittstaatsangehöriger im Besitz einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels ist, benötigt er kein Visum. Der Drittstaatsangehörige muss jedoch im Besitz der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis für Luxemburg sein.

2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg

Anmeldung

Bei seiner Einreise muss der Drittstaatsangehörige ein gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum) sowie seine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis mit sich führen.

Innerhalb von 3 Tagen nach seiner Ankunft in Luxemburg muss er sich bei seiner neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und dort folgende Unterlagen vorzeigen:

  • ein gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum oder von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte(r) Aufenthaltskarte bzw. Aufenthaltstitel);
  • das Original der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis;
  • gegebenenfalls einen Wohnsitznachweis (zum Beispiel: Mietvertrag, Stromrechnung).

Der Anmelder erhält dann eine Kopie seiner Anmeldung als Empfangsbestätigung.

Diese Kopie gilt zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis bis zur Ausstellung des Aufenthaltstitels als Aufenthaltsgenehmigung.

Medizinische Untersuchung

Der Drittstaatsangehörige muss sich schnellstmöglich einer medizinischen Untersuchung für Einwanderer unterziehen, die sich aus den folgenden Teilen zusammensetzt:

  • einer medizinischen Untersuchung bei einem Arzt, der in Luxemburg niedergelassen und dort als Allgemeinmediziner, Facharzt für Innere Medizin oder Facharzt für Pädiatrie zugelassen ist; und
  • einem Tuberkulosetest, der in einem Labor für medizinische Analysen (auf Verordnung des Arztes, der die medizinische Untersuchung durchgeführt hat) oder bei der Sozialmedizinischen Liga (Ligue médico-sociale - LMS) durchgeführt wird, für jede Person ab 2 Jahren; und
  • einem Tuberkulintest bei der Sozialmedizinischen Liga (LMS) für Kinder zwischen 2 Monaten und 2 Jahren.

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen stellt die Gesundheitsinspektion (Inspection sanitaire) der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) eine ärztliche Bescheinigung aus, die zur Bearbeitung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel an die Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten weitergeleitet wird.

Antrag auf einen Aufenthaltstitel

Innerhalb von 3 Monaten nach seiner Einreise muss der Selbstständige aus einem Drittstaat einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten stellen.

Der Antrag auf Aufenthaltstitel ist anhand eines speziellen Formulars zu stellen, und es sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • eine Kopie der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Anmeldebescheinigung;
  • ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für …).

Sofern dem Antrag stattgegeben wird, erhält der Antragsteller ein Schreiben, durch welches er aufgefordert wird, einen Termin bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu vereinbaren, damit dort für seinen Aufenthaltstitel ein Foto von ihm gemacht wird und seine Fingerabdrücke abgenommen werden. Der Antragsteller kann auch ein aktuelles, den ICAO-Normen entsprechendes Passbild (Standard biometrischer Reisepass) mitbringen.

Einige Tage nach Erfassung der biometrischen Daten kann der Antragsteller seinen Aufenthaltstitel nach Terminvereinbarung persönlich bei der Einwanderungsbehörde abholen.

Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Chipkarte mit den biometrischen Daten des Inhabers. Er beinhaltet die Arbeitserlaubnis für die jeweilige Tätigkeit (sofern er im Besitz der Niederlassungsgenehmigung ist, falls eine solche für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist).

Der Aufenthaltstitel enthält Informationen über seinen Inhaber (Name(n), Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort) sowie spezifische Angaben zum Aufenthaltstitel (Art, Beginn und Ende der Gültigkeit).

Einige Arten von Aufenthaltstiteln enthalten zusätzliche Informationen, die unter „Anmerkungen“ auf dem Titel angegeben sind.

Gültigkeit und Erneuerung

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels

Der Aufenthaltstitel für Selbstständige gilt für höchstens 3 Jahre ab dem Datum der Anmeldung bei der Gemeinde. Solange die Voraussetzungen für den Erhalt erfüllt sind, kann der Aufenthaltstitel auf Antrag für weitere 3 Jahre erneuert werden.

Ausnahmsweise und im Falle eines Erstantrags bezüglich des Erhalts einer Aufenthaltserlaubnis als Selbstständige, erhalten Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besaßen, einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von 5 Jahren.

Achtung: Ausländer, die Luxemburg für mehr als 6 Monate verlassen wollen, müssen ihren Aufenthaltstitel beim Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten abgeben und sich bei der Gemeindeverwaltung ihres bisherigen Wohnortes abmelden.

Erneuerung

Drittstaatsangehörige müssen ihren Antrag auf Erneuerung des Aufenthaltstitels für Selbstständige 2 Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten einreichen.

Der Antrag auf Erneuerung ist anhand eines speziellen Formulars zu stellen, und es sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • Belege dafür, dass der Antragsteller weiterhin die Bedingungen für den Zugang zum Beruf erfüllt (zum Beispiel: Niederlassungsgenehmigung);
  • die kürzlich ausgestellten Sozialversicherungsnachweise über sämtliche Mitgliedschaftszeiten für den Antragsteller selbst und gegebenenfalls für sein Personal;
  • eine Kopie der persönlichen Einkommensteuererklärung des Vorjahres sowie ein Nachweis dafür, dass sie ordnungsgemäß eingereicht wurde;
  • im Falle von Gesellschaften:
    • eine vollständige Bilanz des dem Antrag vorangehenden Geschäftsjahres sowie ein Nachweis dafür, dass diese im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) hinterlegt wurde;
    • eine Kopie der Steuererklärung des Unternehmens des vorangehenden Geschäftsjahres sowie ein Nachweis dafür, dass sie ordnungsgemäß eingereicht wurde;
  • eine Kopie der Mehrwertsteuererklärung sowie ein Nachweis dafür, dass sie ordnungsgemäß eingereicht wurde;
  • ein Auszug neueren Datums aus dem luxemburgischen Strafregister;
  • ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für …).

Nach 5 Jahren ordnungsgemäßem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet können Drittstaatsangehörige eine langfristige Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels ist ein spezifisches Verfahren zu befolgen.

Formulare/Online-Dienste

Autorisation de séjour d'un ressortissant de pays tiers en vue d'une activité indépendante - note explicative

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Authorisation to stay of a third-country national in view of an independant activity - Explanatory note

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Demande d'autorisation de séjour pour indépendant

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Application for residence permit for independents

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Demande en renouvellement d'un titre de séjour pour ressortissant de pays tiers en qualité de travailleur indépendant

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Procuration - convention de mandat

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Power of attorney (Mandate convention)

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Liste des observations sur les titres de séjour pour ressortissants de pays tiers

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