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Im Rahmen der aktuellen Gesundheitskrise können Ausbildungseinrichtungen, die einen Auszubildenden beschäftigen, unter bestimmten Bedingungen in den Genuss einer einmaligen Prämie für die Förderung der Lehrlingsausbildung kommen.
Diese einmalige Prämie wurde vom Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend mit dem Ziel eingeführt:
Jede in Luxemburg niedergelassene natürliche oder juristische Person, die einen Ausbildungsvertrag mit einem Auszubildenden geschlossen hat und nach dem Arbeitsrecht zur Ausbildung von Personen berechtigt ist, kann die einmalige Prämie zur Förderung der Lehrlingsausbildung beantragen.
Um in den Genuss der einmaligen Prämie für die Förderung der Lehrlingsausbildung im Bereich der Berufsausbildung zu kommen, muss der Antragsteller:
Um in den Genuss der Prämie zu kommen, muss die Ausbildungseinrichtung ihren Antrag spätestens am 15. Juli 2021 einreichen.
Die Prämie ist eine vorübergehende Beihilfe.
Die einmalige Prämie für die Förderung der Lehrlingsausbildung im Bereich der Berufsausbildung kann wie folgt beantragt werden:
29, rue Aldringen
L-1118 Luxembourg
Postanschrift: L-2926 Luxembourg
Es gibt 2 Möglichkeiten:
Die Person, die den Antrag einreicht, nutzt MyGuichet.lu zum ersten Mal und hat daher noch keinen privaten Bereich:
Die Erstellung des Bereichs erfolgt in 2 Schritten:
Ein Tutorial im Video- oder PDF-Format hilft Ihnen dabei.
Die Person, die den Antrag einreicht, ist bereits MyGuichet.lu-Nutzer und verfügt über einen privaten Bereich: Ein neuer beruflicher Bereich muss erstellt werden.
Ein Tutorial im Video- oder PDF-Format hilft Ihnen dabei.
Hier geht es zu den Anleitungen für die Nutzung von MyGuichet.lu.
Der Antragsteller muss seinem Antrag Folgendes beifügen:
Das Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend kann zusätzliche Informationen anfordern bei:
Der Ministerialbeschluss wird dem Antragsteller per Post zugestellt.
Eine Kopie des Ministerialbeschlusses wird der Steuerverwaltung (ACD) und der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) zur Information zugestellt.
Die einmalige Prämie zur Förderung der Lehrlingsausbildung wird als Pauschalzuschuss gewährt, der auf der Grundlage folgender Angaben berechnet wird:
Der Gesamtbetrag der einmaligen Prämie setzt sich aus den folgenden Pauschalbeträgen pro geschlossenem Ausbildungsvertrag zusammen:
Zahl der zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Ausbildungseinrichtung beschäftigten Auszubildenden. Es werden nur Ausbildungsverträge berücksichtigt, die im jeweiligen Bezugszeitraum neu abgeschlossen wurden. |
Ausbildungsvertrag, |
Neuer Ausbildungsvertrag, geschlossen ab dem |
Wiederaufnahme eines Ausbildungsvertrags, der seit dem |
weniger als die durchschnittliche jährliche Zahl der Auszubildenden in den Jahren vor dem Antrag |
1.500 Euro |
3.000 Euro |
5.000 Euro |
größer oder gleich der durchschnittlichen jährlichen Zahl der Auszubildenden in den Jahren vor dem Antrag |
3.000 Euro |
4.500 Euro |
5.000 Euro |
Die Prämie ist steuerfrei und wird zusätzlich zu den Ausbildungsbeihilfen und -prämien gewährt.
Die Ausbildungseinrichtung X erlangte die Berechtigung zum Ausbilden mehr als 3 Jahre vor dem Datum der Antragstellung und hat in den letzten 3 Jahren durchschnittlich 4 Auszubildende beschäftigt. Die Ausbildungseinrichtung beschäftigt vor dem 15. Juli 2020 3 Auszubildende (Verträge zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in Kraft) und stellt nach dem 15. Juli 2020 2 neue Auszubildende ein, darunter eine Wiederaufnahme eines aufgelösten Vertrags. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Prämie beläuft sich die Zahl der von der Ausbildungseinrichtung beschäftigten Auszubildenden auf 5 und ist damit höher als die durchschnittliche jährliche Zahl der Auszubildenden in den letzten 3 Jahren.
Für alle 5 Ausbildungsverträge beläuft sich die einmalige Prämie für Ausbildungseinrichtung X somit auf den folgenden Gesamtbetrag:
Ausbildungsverträge |
Betrag (in Euro) |
3 Ausbildungsverträge, in Kraft am 15. Juli 2020 |
9.000 |
1 neuer Ausbildungsvertrag, geschlossen nach dem 15. Juli 2020 |
4.500 |
1 Wiederaufnahme eines Ausbildungsvertrags, der seit dem 24. Juni 2020 aufgelöst wurde |
5.000 |
Gesamtbetrag der einmaligen Prämie |
18.500 |
Die Ausbildungseinrichtung Y erlangte die Berechtigung zum Ausbilden weniger als 3 Jahre vor dem Datum der Antragstellung und hat in der Zeit zwischen dem Datum der Erlangung der Berechtigung zum Ausbilden und dem Datum der Antragstellung durchschnittlich 3 Auszubildende beschäftigt. Die Ausbildungseinrichtung beschäftigt vor dem 15. Juli 2020 einen Auszubildenden (Vertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in Kraft) und stellt nach dem 15. Juli 2020 einen neuen Auszubildenden ein. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Prämie beläuft sich die Zahl der von der Ausbildungseinrichtung beschäftigten Auszubildenden auf 2, was unter der durchschnittlichen jährlichen Zahl der Auszubildenden während des angegebenen Zeitraums liegt.
Für alle 2 Ausbildungsverträge beläuft sich die einmalige Prämie für Ausbildungseinrichtung Y somit auf den folgenden Gesamtbetrag:
Ausbildungsverträge |
Betrag (in Euro) |
1 Ausbildungsvertrag, in Kraft am 15. Juli 2020 |
1.500 |
1 neuer Ausbildungsvertrag, geschlossen nach dem 15. Juli 2020 |
3.000 |
Gesamtbetrag der einmaligen Prämie |
4.500 |
Im Falle einer Ablehnung kann der Antragsteller:
Die vorsätzliche Angabe falscher oder unvollständiger Informationen kann zu einer Rückerstattung der erhaltenen Prämie führen und strafrechtlich verfolgt werden.
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