Berufseinführungsvertrag (CIE)
Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Als Folge der Covid-19-Krise wurden verschiedene Maßnahmen zugunsten von Arbeitsuchenden und Unternehmen ergriffen, die Wiedereingliederungs- oder Berufseinführungsverträge abgeschlossen haben.
Der Berufseinführungsvertrag (contrat d'initiation à l'emploi - CIE) ersetzt das berufseinführende Praktikum (stage d'insertion) und den befristeten Aushilfsvertrag (contrat d'auxiliaire temporaire - CAT). Ziel des Berufseinführungsvertrags ist es, eine praktische Ausbildung während der Arbeitszeiten zu bieten, um die Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt zu vereinfachen.
Der Berufseinführungsvertrag unterliegt nicht den gleichen Bestimmungen wie der klassische Arbeitsvertrag.
Es gelten jedoch die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften für Nachtarbeit, Überstunden und Arbeit an Feiertagen sowie Sonntagsarbeit.
Zielgruppe
Personen oder Unternehmen – auch als „Förderer“ ( promoteur) bezeichnet –, die einem jungen Arbeitsuchenden eine reelle praktische Ausbildung anbieten möchten, können auf einen CIE zurückgreifen.Voraussetzungen
Ein Arbeitgeber („Förderer“), der auf einen CIE zurückgreifen möchte, muss dem jungen Arbeitnehmer Folgendes bieten können:
- entweder eine reelle Chance auf eine Einstellung im Unternehmen bei Ablauf des Vertrags;
- oder bessere Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt.
Er muss folgende Instanzen über den Abschluss eines CIE in Kenntnis setzen und zu Rate ziehen:
- den Betriebsrat;
- den Gleichberechtigungsbeauftragten;
- gegebenenfalls einmal jährlich den gemischten Betriebsausschuss.
Um einen CIE abschließen zu können, muss der Bewerber:
- jünger als 30 Jahre sein;
- seit mindestens 3 Monaten als Arbeitsuchender bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) gemeldet sein. Unter gewissen Bedingungen kann die ADEM jugendlichen Arbeitsuchenden, die auf den Abschluss eines Ausbildungsvertrags warten, eine Ausnahme bezüglich der Meldedauer gewähren.
Vorgehensweise und Details
Anwerbung
Um einen jungen Arbeitsuchenden über einen CIE einzustellen, muss der Arbeitgeber eine Meldung einer freien Stelle bei der ADEM vornehmen und dabei Folgendes angeben:
- dass es sich um die Einstellung eines Arbeitsuchenden im Rahmen eines CIE handelt;
- eine Beschreibung der zu erledigenden Arbeiten;
- das Profil des gesuchten Bewerbers (Ausbildung, Berufserfahrung und erforderliche Kompetenzen).
Wenn es Arbeitsuchende gibt, die diesem Profil entsprechen, schlägt die ADEM sie als Bewerber vor.
Unterzeichnung des Vertrags
Wenn der Arbeitgeber sich für einen Bewerber entschieden hat, setzt die ADEM einen Berufseinführungsvertrag auf, der in dreifacher Ausfertigung von folgenden Parteien zu unterzeichnen ist:
- dem Jugendbeschäftigungsbeauftragten der ADEM;
- dem Arbeitgeber („Förderer“);
- dem Arbeitnehmer, der in den Genuss des CIE gelangt.
Dauer eines CIE
Der Berufseinführungsvertrag wird für eine Dauer von 12 Monaten abgeschlossen.
Der Direktor der ADEM kann jedoch auf begründeten Antrag des Arbeitgebers eine Verlängerung von höchstens 6 Monaten bewilligen. Ein solcher Verlängerungsantrag muss spätestens 1 Monat nach dem Ende des ursprünglichen Berufseinführungsvertrags eingereicht werden.
Nach Ablauf des ersten Vertrags kann der Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Arbeitgeber ebenfalls auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des besagten Arbeitgebers vom Direktor der ADEM genehmigt werden.
Arbeitsverhältnis
Soziale Sicherheit
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anmelden.
Arbeitsbedingungen
Der mittels eines CIE beschäftigte junge Arbeitnehmer unterliegt der Urlaubsregelung des Unternehmens, in dem er beschäftigt ist.
Rolle des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss im Unternehmen einen Tutor ernennen.
Die Aufgabe des Tutors ist es, den jungen Arbeitnehmer während der Dauer des Vertrags zu unterstützen und zu betreuen.
Er kann vom Jugendbeschäftigungsbeauftragten der ADEM zur Teilnahme an Ausbildungs- oder Informationsveranstaltungen eingeladen werden.
Der Tutor muss der ADEM die festgestellten Kompetenzen und Defizite sowie die vom jungen Arbeitnehmer während der Ausführung des Vertrags zu leistenden Fortschritte mitteilen.
Der Arbeitgeber muss innerhalb einer einmonatigen Frist ab Beginn des Arbeitsverhältnisses:
- einen Ausbildungsplan mit dem Tutor und dem jungen Arbeitnehmer ausarbeiten;
- dem Jugendbeschäftigungsbeauftragten der ADEM schnellstmöglich eine Kopie dieses Plans zukommen lassen.
Der Arbeitgeber kann dem jungen Arbeitnehmer eine theoretische Ausbildung während der Arbeitszeit vorschlagen.
Er kann ihm ebenfalls je nach dem für ihn und entsprechend seines Bildungsstands ausgearbeiteten individuellen Einführungsweg von ihm selbst oder von öffentlichen oder privaten Stellen oder Einrichtungen, die im Ausbildungswesen tätig sind, organisierte Lehrgänge anbieten.
In Zusammenarbeit mit der ADEM muss der Arbeitgeber den jungen Arbeitnehmer 6 Monate nach Beginn des Vertrags und 8 Wochen vor Ende des Vertrags bewerten, unabhängig davon, ob es sich um eine Vertragsverlängerung handelt oder nicht.
Auf jeden Fall muss der Arbeitgeber dem jungen Arbeitnehmer ermöglichen:
- seinen Verpflichtungen gegenüber der ADEM nachzukommen, insbesondere in Bezug auf die Stellenangebote, Vorladungen und Ausbildungen während seiner Arbeitszeit, sowie;
- ein oder mehrere Bewerbungsgespräche zu führen, die aufgrund seiner Eigeninitiative stattfinden.
Die Anwesenheit des jungen Arbeitnehmers bei einem Bewerbungsgespräch muss in einer vom potenziellen Arbeitgeber unterzeichneten Anwesenheitsbescheinigung festgehalten werden. Zu diesem Zweck stellt die ADEM einen Vordruck zur Verfügung.
Diese Bescheinigung ist:
- dem Arbeitgeber auszuhändigen und;
- dem Jugendbeschäftigungsbeauftragten der ADEM als Kopie zukommen zu lassen.
Vergütung und Förderung
Vergütung
Während der gesamten Dauer des Vertrags zahlt der Arbeitgeber dem jungen Arbeitnehmer eine Grundvergütung in Höhe von:
- 80 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeiter bei Jugendlichen unter 18 Jahren;
- 100 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeiter bei Personen über 18 Jahren;
- 130 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeiter bei Personen, die Inhaber eines BTS, eines Bachelor- oder eines Master-Diploms sind.
Falls der junge Arbeitnehmer vor Abschluss des CIE Arbeitslosengeld bezogen hat, das höher war, als die im Rahmen des CIE bezogene Vergütung, kann er eine Zusatzentschädigung von der ADEM beantragen.
Hierzu muss er jeden Monat einen formlosen Antrag auf Zusatzentschädigung an Frau Michèle WILWERS (Finanzielle Verwaltung der Maßnahmen - Jugendliche / Gestion financière des mesures - jeunes) richten und diesem Antrag eine Kopie seiner Lohnabrechnung beifügen.
Die Zusatzentschädigung wird solange gezahlt, wie der Betroffene Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte.
Die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines CIE gezahlte Vergütung ist in gleichem Maße wie alle sonstigen Löhne sozialbeitrags- und steuerpflichtig.
Der Arbeitgeber kann dem betroffenen Arbeitnehmer ebenfalls freiwillig noch eine Verdienstprämie zahlen.
Staatliche Förderung des CIE
Der Beschäftigungsfonds (Fonds pour l’emploi) erstattet dem Arbeitgeber während der ersten 12 Monate des CIE:
- 50 % der Grundvergütung (65 % bei Beschäftigung von Personen des in der Branche des Arbeitgebers und/oder dem betroffenen Beruf unterrepräsentierten Geschlechts);
- den gesamten Arbeitgeberanteil der Sozialbeiträge.
Im Falle einer Verlängerung des CIE erstattet der Beschäftigungsfonds dem Arbeitgeber während der Dauer der Verlängerung:
- 30 % der Grundvergütung;
- den gesamten Arbeitgeberanteil der Sozialbeiträge.
Um in den Genuss dieser Förderung zu gelangen, muss der Arbeitgeber eine ordnungsgemäß ausgefüllte monatliche Forderungsanmeldung zusammen mit den im Formular angegebenen erforderlichen Belegen an die Abteilung Finanzielle Verwaltung der Maßnahmen - Jugendliche der ADEM schicken.
Ende des CIE
Ablauf des CIE
8 Wochen vor dem Ende des CIE müssen die ADEM und der Arbeitgeber den jungen Arbeitnehmer bewerten, unabhängig davon, ob es sich um eine Verlängerung handelt oder nicht.
Stellt der Arbeitgeber den jungen Arbeitnehmer nach Ablauf des CIE nicht ein, muss er:
- ihm eine Bescheinigung über das Ende der Maßnahme ausstellen und darin die Art und die Dauer der Beschäftigung sowie gegebenenfalls die absolvierten Schulungen angeben;
- ihn bei der Sozialversicherung abmelden.
Verlängerung des Vertrags
Wenn der Arbeitgeber den Vertrag verlängern möchte, muss er einen entsprechenden Antrag an den Direktor der ADEM stellen, in welchem er die Gründe für die Verlängerung genau schildert.
Die ADEM bereitet dann gegebenenfalls einen Nachtrag zum Berufseinführungsvertrag vor.
Bei Unternehmen, für die der Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung (plan de maintien dans l'emploi) gilt, bedarf es keiner Genehmigung zur Verlängerung.
Bei der Entscheidung für oder gegen eine Verlängerung werden die Bewertungsergebnisse und die Schlussfolgerungen aus einem Gespräch zwischen dem jungen Arbeitnehmer und der ADEM berücksichtigt.
Einstellung infolge des CIE
Ein Arbeitgeber, der einen jungen Arbeitnehmer nach Ablauf von dessen CIE mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag ohne Probezeit einstellt, kann bei der ADEM die Erstattung der Sozialbeiträge für die eingestellte Person während der ersten 12 Monate der Anstellung beantragen. Bei den erstatteten Sozialbeiträgen handelt es sich um die vom Arbeitgeber im Rahmen der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung gezahlten Beiträge (Arbeitgeberanteil).
Eine Erstattung der Sozialbeiträge kommt nur für den folgenden Zeitraum und unter der folgenden Bedingung in Frage:
- während der 12 Monate nach der Einstellung des jungen Arbeitnehmers und;
- sofern der Arbeitsvertrag immer noch in Kraft ist und zum Zeitpunkt der Erstattung noch nicht gekündigt wurde.
Die Erstattung der Sozialbeiträge kann nicht mit anderen beschäftigungsfördernden Maßnahmen kumuliert werden.
Dem Erstattungsantrag muss eine Kopie des Arbeitsvertrags beigefügt werden.
Vertragsauflösung
Möchte der Arbeitgeber den CIE innerhalb der ersten 6 Wochen des ursprünglichen Vertrags auflösen, muss er:
- dem Arbeitnehmer die Vertragsauflösung per Einschreiben unter Einhaltung einer 8-tägigen Kündigungsfrist mitteilen;
- der ADEM eine Kopie dieser Mitteilung zukommen lassen.
Möchte der Arbeitgeber den CIE nach den ersten 6 Wochen des ursprünglichen Vertrags auflösen, muss er:
- der ADEM einen schriftlichen Antrag zukommen lassen, welcher von dieser genehmigt werden muss;
- nach Genehmigung durch die ADEM dem jungen Arbeitnehmer die Auflösung seines CIE per Einschreiben unter Einhaltung einer 8-tägigen Kündigungsfrist mitteilen.
Das Kündigungsverfahren ist das gleiche im Falle einer Kündigung wegen schwerwiegender Verfehlung, unabhängig davon, ob sie vor oder nach Ablauf der ersten 6 Wochen erfolgt, mit der Ausnahme, dass die 8-tägige Kündigungsfrist nicht einzuhalten ist.
Der junge Arbeitnehmer kann seinen Vertrag ebenfalls auflösen, wenn er gültige und überzeugende Gründe dafür hat. Er muss seinem Arbeitgeber die Vertragsauflösung dann per Einschreiben unter Einhaltung einer 8-tägigen Kündigungsfrist mitteilen.
Formulare/Online-Dienste
Contrat d'initiation à l'emploi (CIE) - plan de formation
Contrat d'initiation à l'emploi (CIE) - plan de formation
Déclaration de créance - CIE
CIE - Demande de remboursement des charges patronales après le CIE / CAE
Déclaration de créance - CAE
Zuständige Kontaktstellen
-
Medizinische Kommission19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg-Hamm
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88888 -
Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg-Hamm
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000(Arbeitgeber) -
Abteilung für Arbeitnehmer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 85402 -
Abteilung für behinderte Arbeitnehmer und berufliche Wiedereingliederung19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
-
Hauptsitz Luxemburg-Stadt19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000 -
Berufsberatung - Luxemburg-Stadt - Maison de l’orientation (Zentrum für Bildungs- und Berufsorientierung)29, rue Aldringen
L-1118 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach / L-2926 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 85480Fax : (+352) 40 61 39Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Diekirch2, rue de Clairefontaine
L-9220 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 7 / L-9201 Diekirch
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 80 26 358.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Berufsberatung - Diekirch - Maison de l’orientation7, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 7 / L-9201 Diekirch
-
Regionalbüro Differdange23, Grand-rue
L-4575 Differdange
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 5 / L-4501 Differdange
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 753518.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Dudelange56, rue du Parc
L-3542 Dudelange
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 75 4718.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Esch-sur-Alzette1, boulevard Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 289 / L-4003 Esch-sur-Alzette
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 54 10 588.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Wasserbillig44, esplanade de la Moselle
L-6637 Wasserbillig
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 38 / L-6601 Wasserbillig
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 753918.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Wiltz20, rue Winseler
L-9577 Wiltz
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 57 / L-9501 Wiltz
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 95 86 118.300–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Finanzielle Verwaltung der Maßnahmen – Jugendliche10, rue Bender
L-1229 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
Fax : (+352) 29 65 90 -
Arbeitgeber-Service – Einheit für Drittstaatsangehörige19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg-Hamm
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 90410 -
Abteilung für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung1, boulevard Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 289 / L-4003 Esch-sur-Alzette
Tel. : (+352) 247-88000Fax : (+352) 40 59 88
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Ministerium für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft26, rue Sainte-Zithe
L-2763 Luxemburg
Postanschrift :
L-2939 Luxemburg
Tel. : (+352) 2478 6100Tel. : (+352) 2478 6194Fax : (+352) 2478 6108