Sonderfinanzhilfe für Ausbildungsbetriebe
Zum letzten Mal aktualisiert am
Im Rahmen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Gesundheitskrise hat das Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend (MENEJ) eine neue zeitlich begrenzte Sonderfinanzhilfe zur Unterstützung der Ausbildung eingeführt.
Diese Beihilfe, die zusätzlich zu den bestehenden Beihilfen eingeführt wird, richtet sich an Ausbildungsbetriebe, die:
- einen Ausbildungsplatz anbieten; und
- über eine Ausbildungsberechtigung verfügen; und
- beschlossen haben, trotz der derzeitigen Wirtschaftslage neue Auszubildende einzustellen.
Anmerkung: Folgende Ausbildungsverträge werden im Rahmen der Bewilligung der Beihilfe berücksichtigt:
- ab dem 16. Juli 2021 neu geschlossene Ausbildungsverträge; und
- seit dem 16. April 2021 gekündigte Ausbildungsverträge, die gemäß Artikel L. 111-3 Absatz 4 des Arbeitsgesetzbuchs von einem Ausbildungsbetrieb wiederaufgenommen wurden, vorausgesetzt, der Vertrag wurde nicht mehr als 2 Mal wiederaufgenommen.
Diese Beihilfe ersetzt die einmalige Prämie für die Förderung der Lehrlingsausbildung, die bis zum 15. Juli 2021 von den Ausbildungsbetrieben im Rahmen der COVID-19-Pandemie beantragt werden konnte.
Der Beihilfeantrag kann über MyGuichet.lu oder per Post eingereicht werden.
Zielgruppe
Jede in Luxemburg niedergelassene natürliche oder juristische Person, die:
- einen Auszubildenden auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrags eingestellt hat; und
- gemäß dem Arbeitsrecht zur Ausbildung von Auszubildenden berechtigt ist.
Die Erwachsenenausbildung wird in der gleichen Weise behandelt wie die Erstausbildung.
Anmerkung: Ausbildungsbetriebe, die eine einmalige Prämie im Rahmen der COVID-19-Pandemie beantragt haben, können die neue Sonderbeihilfe beantragen, wenn sie die Bewilligungsbedingungen erfüllen.
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss:
- den Status einer Ausbildungseinrichtung haben, unabhängig von Rechtsstatus, Größe oder Tätigkeitsbereich;
- am Tag der Beantragung der einmaligen Prämie zur Ausbildung von Auszubildenden berechtigt sein;
- den Nachweis eines Ausbildungsvertrags mit dem Auszubildenden oder seinem gesetzlichen Vertreter erbringen:
- der ab dem 16. Juli 2021 geschlossen wurde;
- der formgerecht geschlossen wurde;
- dessen Probezeit erfolgreich abgeschlossen ist;
- im Besitz einer Bescheinigung über die Anmeldung des Auszubildenden bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) sein – als Beweis dafür, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach wie vor besteht;
- im Falle der Wiederaufnahme eines zuvor gekündigten Ausbildungsvertrags: Der Auszubildende darf seit dem 16. April 2021 nicht mehr als 2 Wiederaufnahmen erfahren haben.
Ein Unternehmen, das noch niemanden ausgebildet hat, kann kurzfristig bei den betreffenden Berufskammern die erforderlichen Schritte unternehmen, um die Berechtigung zum Ausbilden zu erlangen.
Fristen
Der Antrag muss spätestens bis einschließlich 15. Oktober 2022 gestellt werden.
Die Prämie ist eine vorübergehende Beihilfe.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Ausbildungsbetrieb kann einen Beihilfeantrag folgendermaßen stellen:
- entweder per Post. Der Antrag ist formlos an die Abteilung für Berufsausbildung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend an folgende Adresse zu richten:
29, rue Aldringen
L-1118 Luxembourg
Postanschrift: L-2926 Luxembourg
- oder über MyGuichet.lu.
Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?
Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:
- Die Person, die den Antrag einreicht, ist ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie muss:
- sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
- anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
- Die Person, die den Antrag einreicht, verfügt bereits über einen privaten Bereich. Sie muss sich nicht erneut registrieren, sondern kann direkt einen beruflichen Bereich einrichten.
Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.
Belege
Der Ausbildungsbetrieb muss seinem Antrag Folgendes beifügen:
- den Nachweis für den Abschluss des Ausbildungsvertrags mit dem Auszubildenden oder seinem gesetzlichen Vertreter, welcher Vertrag am Datum der Antragstellung in Kraft sein muss, und den Nachweis für den Abschluss der Probezeit;
- eine Bescheinigung über die Anmeldung des Auszubildenden bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS);
- einen Bankidentitätsnachweis des antragstellenden Ausbildungsbetriebs;
- jedes andere Dokument, das für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags als nützlich erachtet wird.
Das MENEJ kann alle erforderlichen Zusatzinformationen bei folgenden Stellen beantragen:
- der CCSS;
- der Arbeitsagentur (ADEM);
- den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkammern.
Höhe der Beihilfe
Die Beihilfe wird als einmaliger Pauschalzuschuss pro Ausbildungsvertrag gewährt.
Der Gesamtbetrag der einmaligen Prämie beträgt:
- 1.500 Euro für jeden neuen Ausbildungsvertrag, der ab dem 16. Juli 2021 geschlossen wird;
- 5.000 Euro für jede Wiederaufnahme eines Ausbildungsvertrags:
- der seit dem 16. April 2021 gekündigt; und
- der gemäß Artikel L. 111-3 Absatz 4 des Arbeitsgesetzbuchs vom Ausbildungsbetrieb wiederaufgenommen wurde, vorausgesetzt, der Vertrag wurde nicht mehr als 2 Mal wiederaufgenommen.
- der seit dem 16. April 2021 gekündigt; und
Die Beihilfe ist steuerfrei.
Entscheidung der Verwaltungsbehörde
Der Ausbildungsbetrieb erhält den Ministerialbeschluss über die Bewilligung oder die Ablehnung seines Antrags per Post.
Eine Kopie des Ministerialbeschlusses, in dem der Name des Ausbildungsbetriebs sowie dessen Eintragungsnummer bei der CCSS angegeben sind, wird der Steuerverwaltung (ACD) und der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) zur Information zugestellt.
Rechtsbehelf
Im Falle einer Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller die Verwaltungsentscheidung, gegen die unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen die üblichen Rechtsbehelfe (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) eingelegt werden können, anfechten.
Der Antragsteller kann sich darüber hinaus an den Ombudsmann wenden.
Strafen
Die vorsätzliche Angabe falscher oder unvollständiger Informationen kann zu einer Rückerstattung der erhaltenen Beihilfe führen und strafrechtlich verfolgt werden.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Abteilung für Berufsausbildung
-
Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Abteilung für Berufsausbildung29, rue Aldringen L-1118 Luxemburg LuxemburgL-2926 LuxemburgTelefon : (+352) 247-85239Fax : (+352) 247-4116E-Mail : info@men.luWeiter zur Internetseite von : http://www.men.public.lu/
Geöffnet Schließt um 17.00 Uhr
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- Freitag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
montags bis freitags von 8:30 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Tutorials
Links
Weitere Informationen
auf der Portal des Zentrums für Bildungs- und Berufsorientierung
Rechtsgrundlagen
- Code du travail, Livre I, Titre I, Chapitre I
-
Loi du 15 octobre 2021
portant attribution d’une aide financière exceptionnelle aux organismes de formation engageant des apprentis dans le domaine de la formation professionnelle
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