Zulassung als Anbieter von IT-Lösungen für den elektronischen Frachtbrief (e-CMR)

Im Rahmen des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr erlaubt ein Pilotprojekt, das am 1. Dezember 2017 begann, für einen bis zum 20. August 2025 verlängerten Zeitraum einen elektronischen Frachtbrief für Beförderungen innerhalb der Benelux-Staaten.

Die Anbieter von IT-Lösungen müssen einen Antrag beim Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten stellen, um ihre Zulassung zu erhalten und diesen elektronischen Frachtbrief ausstellen zu können.

Achtung:

Innerhalb der Benelux-Union können Unternehmen uneingeschränkt elektronische Frachtbriefe (e-CMR Benelux) verwenden, sofern sie in der unten stehenden Liste der zugelassenen Dienstleister aufgeführt sind (unten auf der Seite unter „Mehr zu diesem Thema“).

Transportunternehmer können zwischen den Ländern, die das e-CMR-Protokoll der UNECE ratifiziert haben, uneingeschränkt e-CMR-Frachtbriefe der UNECE nutzen.

Zielgruppe

Die Anbieter von IT-Lösungen können diese Zulassung erhalten.

Voraussetzungen

Zwecks Erhalt ihrer Zulassungen müssen die Anbieter von IT-Lösungen für den elektronischen Frachtbrief in Luxemburg einer tatsächlichen Tätigkeit nachgehen.

Fristen

Anbieter, die bereits im Zeitraum 2017–2020 zum Pilotprojekt zugelassen wurden, werden auch zum Pilotprojekt mit Beginn am 1. Dezember 2020 zugelassen, sofern sie nicht angegeben haben, dass sie nicht mehr am Pilotprojekt teilnehmen möchten.

Diese Anbieter, die bereits über eine ministerielle Zulassung verfügen, haben 3 Monate Zeit, um die Technologie in Bezug auf das Datum des Inkrafttretens der Spezifikation des gemeinsamen Zugangspunkts umzusetzen, die vom Benelux-Ministerausschuss angenommen werden soll.

Anbieter von IT-Lösungen, die noch keine ministerielle Zulassung haben, müssen ihre Unterlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Spezifikation des gemeinsamen Zugangspunkts einreichen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Um ihre Zulassung zu erhalten, müssen die Anbieter von IT-Lösungen:

Verfügt der Anbieter oder der zugelassene Anbieter über mehrere Niederlassungen oder übt er seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Technologie in mehreren Benelux-Staaten aus, reicht er seinen Antrag in einem dieser 3 Länder ein.

Jeder Schriftwechsel wird anschließend an die zuständige Behörde eben dieses Landes gerichtet.

Belege

Der Anbieter muss dem Formular Folgendes beifügen:

  • die Gründungsunterlagen der Gesellschaft:
    • einen Auszug aus dem Handels- und Firmenregister;
    • einen Auszug der Niederlassungsgenehmigung des Ministeriums für Wirtschaft;
    • einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Gesellschaft (antragstellender Anbieter) oder der Personen, die zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind;
    • die letzten 3 Bilanzen des Anbieters;
  • die Unterlagen für die angebotene technische Lösung:
    • eine kurze und klare Präsentation der Funktionsweise des elektronischen Frachtbriefs, die belegt, dass die im Gesetz genannten Beschlüsse erfüllt werden (Verfahrensschritte, Art der Zeichnungsberechtigung, Aufbewahrung von Daten usw.);
    • eine kurze Beschreibung der verwendeten Software und der für die Gewährleistung der Sicherheit und Authentizität des elektronischen Frachtbriefs vorgesehenen Mittel, um Betrug zu vermeiden;
    • das Modell (mit einmaliger Nummer) des elektronischen Frachtbriefs, das den Kontrollbehörden vorgelegt wurde;
    • eine Beschreibung der Kontrollen des elektronischen Frachtbriefs auf der Straße (Lesbarkeit, Authentizität usw.);
    • eine Beschreibung der Art und Weise, wie den Kontrolleuren und Kunden des Anbieters der Zugang zur und die Prüfung der Anwendung eingeräumt wird.

Beschluss

Innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung des Antrags wird der Anbieter schriftlich über die Genehmigung oder die Ablehnung seiner Teilnahme am Pilotprojekt informiert.

Pflichten des Anbieters

Nach Erhalt seiner Zulassung stellt der Anbieter den Verladern und Transportunternehmen seine Technologie zur Verfügung, auf deren Grundlage sie den elektronischen Frachtbrief (e-CMR) anstelle des Papierfrachtbriefs verwenden können.

Er muss der Abteilung für Mobilität und Transport des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten unverzüglich jeden Transportunternehmer, Versender und Spediteur oder Benutzer seiner IT-Plattform mitteilen.

Die Verwendung eines ungültigen elektronischen Frachtbriefs wird der Verwendung eines ungültigen Papierfrachtbriefs gleichgestellt.

Der zugelassene Anbieter muss die eventuell im System durchgeführten Änderungen mindestens einmal alle 3 Monate der Abteilung für Mobilität und Transport des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten mitteilen.

Die Anbieter führen eine stets aktuelle Liste der elektronischen Frachtbriefe, die mittels ihrer Technologie erstellt wurden. Diese Liste enthält für jeden Frachtbrief:

  • die Nummer und das Datum der Ausstellung;
  • den Namen und die Anschrift des Autors und des Benutzers.

Sie muss mindestens alle 3 Monate an das Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten sowie an die für die Prüfung der Mehrwertsteuer zuständige Behörde übermittelt werden.

Ausschluss

Der Anbieter wird ausgeschlossen, wenn die Technologie den Bedingungen des Benelux-Beschlusses und des Protokolls nicht mehr genügt:

  • Der elektronische Frachtbrief enthält nicht mehr die gleichen Angaben wie der Frachtbrief.
  • Das für die Ausstellung dieses Briefs angewandte Verfahren garantiert nicht mehr die Integrität der Angaben, die der Brief ab dem Zeitpunkt, zu dem er erstmalig in seiner endgültigen Form erstellt wurde, enthält (vollständige und nicht geänderte Angaben).
  • Die im Brief enthaltenen Angaben können nicht mehr ergänzt oder geändert werden.

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