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Für etwaige Fragen wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle ( Office du contrôle des exportations, importations et du transit - OCEIT) (ehemals Lizenzamt ( Office des licences)).
Die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in die Europäische Union unterliegt den von der Europäischen Kommission festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen (Quoten).
Um solche Erzeugnisse einzuführen, benötigt der Einführer eine Einfuhrlizenz.
In Luxemburg werden die Einfuhrgenehmigungen (Lizenzen) vom Lizenzamt (Office des licences) im Namen der belgisch-luxemburgischen Verwaltungskommission (Commission administrative belgo-luxembourgeoise - CABL) ausgestellt.
Zielgruppe
Jeder Verbringer (natürliche oder juristische Person) muss eine Lizenz beantragen, um Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in die EU einzuführen.
Betroffen sind die Stahlerzeugnisse, die unter die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 genannten Positionen der kombinierten zolltariflichen Nomenklatur (KN) fallen.
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss vor der Einreichung seines Antrags die genaue zolltarifliche Einstufung (KN, TARIC) der betroffenen Waren in Erfahrung bringen. Diese Informationen sind bei folgenden Stellen erhältlich:
- in der TARIC/TARLUX-Datenbank;
- bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises);
- oder bei einer Zollagentur.
Fristen
Einfuhrlizenzen werden in der Regel innerhalb von 3 Werktagen ausgestellt, sofern die Unterlagen vollständig sind.
Sie gelten für mehrere Sendungen, jedoch unter Einhaltung der angegebenen Höchstmengen. Die Gültigkeitsdauer der Lizenz beträgt 4 Monate und kann um höchstens 4 Monate verlängert werden.
Vorgehensweise und Details
Beantragung einer Lizenz
Um bestimmte Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan nach Luxemburg einzuführen, muss der Einführer einen unterzeichneten Originalantrag auf Einfuhrlizenz an das Lizenzamt richten und dem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- Informationsschreiben;
- Original der von den zuständigen kasachischen Behörden ausgestellten Ausfuhrlizenz;
- Kopie des Kaufvertrags;
- Kopie der Rechnung (oder Proformarechnung).
In gerechtfertigten Dringlichkeitsfällen kann die Antragsakte für die Ausstellung der Lizenz auch per E-Mail eingereicht werden. In diesen Fällen sind die Originalunterlagen spätestens bei Abholung der Lizenz vorzulegen.
Verwendung der Lizenz
Der Verbringer muss dem Zollamt die Lizenzen bei der Einfuhranmeldung der betreffenden Waren vorlegen.
Nach Abzeichnung der Lizenzen wird das Zollamt:
- sie dem Verbringer zurückgeben, sofern die angegebenen Mengen noch nicht erschöpft sind;
- sie an das Lizenzamt zurückschicken, wenn die angegebenen Mengen erschöpft sind oder das Gültigkeitsdatum erreicht ist.
Der Verbringer muss die in seinem Besitz befindlichen Lizenzen an das Lizenzamt zurückschicken:
- entweder nach Durchführung der vorgesehenen Geschäfte;
- oder innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit (selbst wenn sie nicht oder nur teilweise genutzt wurden).
Formulare/Online-Dienste
Licence d'importation
Zuständige Kontaktstellen
-
Amt für Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitkontrolle19-21, boulevard Royal
L-2449 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 113 / L-2011 Luxemburg
Tel. : (+352) 22 61 62Fax : (+352) 46 61 38