Unternehmen, die in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums oder auf dem Gebiet der Schweiz (CH) niedergelassen sind, dürfen gelegentlich und vorübergehend gewerblichen, handwerklichen, industriellen oder freiberuflichen Tätigkeiten in Luxemburg nachgehen, ohne dort über eine feste Betriebsstätte zu verfügen.
In diesem Fall müssen sie bestimmte Formalitäten bei verschiedenen Behörden in Luxemburg erledigen, dies in Bezug auf:
- die Anzeige der Erbringung der Dienstleistung (Handwerks- oder Industrieunternehmen);
- die auf Dienstleistungen anwendbare MwSt.;
- die Entsendung von Personal;
- Besteuerung von Erträgen.
Zielgruppe
In einem EWR-Mitgliedstaat oder auf dem Gebiet der Schweiz (CH) niedergelassene Unternehmen gelangen auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Qualifikationen in den Genuss des freien Dienstleistungsverkehrs.
Sie können also frei gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg erbringen.
Diese Dienstleistungen dürfen allerdings nur insofern in Luxemburg erbracht werden, als das Unternehmen befugt ist, diese in seinem Herkunftsland zu erbringen.
Unternehmen, die nicht in der Schweiz oder dem EWR niedergelassen sind, müssen hingegen zwingend eine Niederlassungsgenehmigung für jede gelegentliche und vorübergehende Tätigkeit auf dem luxemburgischen Hoheitsgebiet haben.
Unternehmen, die regelmäßig Leistungen auf dem luxemburgischen Hoheitsgebiet anbieten wollen, müssen eine feste Betriebsstätte gründen und eine Niederlassungsgenehmigung beantragen.
Voraussetzungen
Anerkennung von Qualifikationen
Reglementierte Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat – gegenseitige Anerkennung
Wenn der Beruf im Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen regulär niedergelassen ist, reglementiert ist, werden die für den Zugang zum Beruf erforderlichen Qualifikationen gegenseitig anerkannt.
Ausnahmen: Bei bestimmten Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit haben können, können die Behörden verlangen, dass der Dienstleister den luxemburgischen Berufszugangsvoraussetzungen entspricht. Der Dienstleister muss also einen Meisterbrief oder ein vergleichbares Zeugnis besitzen um gelegentlich eine der folgenden Handwerkstätigkeiten in Luxemburg ausüben zu können:
- Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagenbauer;
- Elektriker;
- Hebezeugmonteur;
- oder Zimmermann-Dachdecker-Blechschmied.
Nicht reglementierte Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat – Überprüfung der Qualifikationen
Wenn der Beruf zwar nicht im Herkunftsmitgliedstaat des Dienstleisters aber in Luxemburg reglementiert ist, können die luxemburgischen Behörden die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters überprüfen, indem sie Folgendes fordern können:
- eine während der letzten 10 Jahre in diesem Mitgliedstaat erworbene einjährige Berufserfahrung;
- und einen Ausbildungsnachweis, der die Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufes bescheinigt.
Gelegentlichkeit der Tätigkeit
Ob eine Tätigkeit gelegentlich und vorübergehend erfolgt, wird von Fall zu Fall untersucht, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer, der Häufigkeit, der Periodizität und der Kontinuität der Dienstleistung.
Sofern die Tätigkeit den Rahmen einer gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistung überschreitet, muss das Unternehmen über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügen und eine Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement) beantragen.
Vorgehensweise und Details
Anzeige der Dienstleistung
Kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeiten – keine Meldung
Unternehmen aus dem EWR oder der Schweiz, die gelegentlich Dienstleistungen auf dem Gebiet von gewerblichen Berufen oder freien Berufen erbringen, die ihrerseits eine Niederlassungsgenehmigung benötigen, sind von jeglicher administrativen Genehmigung seitens der luxemburgischen Behörden und der vorherigen Anzeige bei Letzteren befreit.
Alle sonstigen Tätigkeiten - Meldung gelegentlicher Dienstleistungen
Jeder Dienstleister muss im Vorfeld die Generaldirektion KMU und Unternehmertum (Direction générale PME et entrepreneuriat) des Wirtschaftsministeriums (Ministère de l'Economie) mittels einer schriftlichen Meldung unterrichten, die die folgenden Angaben enthält:
- den Versicherungsschutz oder;
- jede andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Beabsichtigt der Dienstleister, im Laufe des Jahres vorübergehende oder gelegentliche Dienstleistungen in Luxemburg zu erbringen, muss er seine Meldung einmal jährlich erneuern.
Diese Meldung kann auf einem beliebigen Weg (E-Mail, normaler Postweg) übermittelt werden.
Der Dienstleister hat seiner Meldung folgende Dokumente beizufügen:
- einen Nachweis für die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters;
- einen Nachweis der beruflichen Qualifikationen (die Generaldirektion KMU und Unternehmertum behält sich das Recht vor, jeden weiteren Nachweis dafür zu verlangen, dass der Dienstleister über Qualifikationen verfügt, die den in Luxemburg erforderlichen Qualifikationen gleichwertig sind);
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, die bestätigt, dass der Dienstleister:
- ordnungsgemäß in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist, um dort die betreffenden Tätigkeiten auszuüben;
- ihm seine Zulassung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung weder endgültig noch vorübergehend entzogen wurde;
- er nie strafrechtlich verurteilt wunde (Strafregisterauszug). Es sei darauf hingewiesen, dass der Beleg für das Nichtvorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung und eines vorübergehenden oder endgültigen Zulassungsentzugs ebenfalls für Berufe im Bereich der Erziehung von Minderjährigen, einschließlich im Falle der Kinderbetreuung oder der Erziehung von Kleinkindern, gilt;
- alle Dokumente, die zu belegen vermögen, dass der einen nicht reglementierten Beruf ausübende Dienstleister seine Tätigkeit während mindestens einem Jahr in den vergangenen 10 Jahren ausgeübt hat;
Der Großteil der erforderlichen Nachweise findet sich auf der sogenannten „EG-Bescheinigung“ wieder, die bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates beantragt werden kann. Dieses Dokument bescheinigt, dass der Dienstleister über die erforderlichen Qualifikationen verfügt, um die Tätigkeit im Herkunftsland auszuüben.
Dienstleister, deren Dienste Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, müssen eine Erklärung bezüglich der zur Ausübung des Berufs in Luxemburg erforderlichen Sprachkenntnisse beibringen.
Sollte sich die materielle Lage des Dienstleisters im Vergleich zu den ursprünglich bereitgestellten Unterlagen ändern, so ist er verpflichtet, der zuständigen Behörde die entsprechenden Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Änderung zu übermitteln.
Falls die gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen das Gesundheitswesen betrifft oder Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat, gelten Sonderregelungen.
Zusätzliche Überprüfungen für Berufe im öffentlichen Gesundheitswesen und im Bereich der öffentlichen Sicherheit
Die luxemburgischen Behörden können die beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters in folgenden Fällen überprüfen:
- bei einer ersten Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg;
- im Falle eines reglementierten Berufs im öffentlichen Gesundheitswesen oder im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der nicht automatisch anerkannt wird.
Diese Überprüfung erfolgt vor der ersten Dienstleistungserbringung.
Das Gesundheitsministerium (Ministère de la Santé) teilt dem Dienstleister seine Entscheidung innerhalb eines Monats ab Eingang der vollständigen Meldeunterlagen mit.
Bei Nichtreaktion der Behörde innerhalb eines Monats kann die Dienstleistung erbracht werden.
Im Falle unzureichender Qualifikationen des Dienstleisters fordert die Behörde ihn auf, sich einer Eignungsprüfung zu unterziehen.
Auf Dienstleistungen anwendbare MwSt.
Die auf Dienstleistungen anwendbare MwSt. hängt von der Art des Kunden und der Dienstleistung ab.
Die Mehrwertsteuer wird in der Regel fällig:
- am Ort der Niederlassung des Kunden im Falle von zwischen MwSt.-Pflichtigen erbrachten Dienstleistungen („B2B“);
- am Ort der Niederlassung des Erbringers im Falle von an Endverbraucher erbrachten Dienstleistungen („B2C“).
Die auf Dienstleistungen anwendbare MwSt. enthält sowohl für MwSt.-Pflichtige wie für Nicht MwSt.-Pflichtige bestimmte Ausnahmen zu dieser generellen Regel.
Ausländische Unternehmen, die Geschäfte tätigen, die der luxemburgischen MwSt. unterliegen, müssen sich zu MwSt.-Zwecken bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) anmelden.
Besteuerung der Erträge des Unternehmens
Im Regelfall unterliegen Unternehmen, die gelegentliche Dienstleistungen in Luxemburg erbringen, der Besteuerung von Gewinnen im Land ihrer Niederlassung und nicht in Luxemburg.
Dennoch kann ein Unternehmen im Fall einer lange andauernden Dienstleistung je nach anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen steuerlich so behandelt werden, als würde es eine feste Betriebsstätte besitzen. In diesem Fall muss das ausländische Unternehmen die im Rahmen dieses Projekts erzielten Gewinne bei der luxemburgischen Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) deklarieren.
Entsendung von Arbeitnehmern
Ein im EWR oder in der Schweiz niedergelassenes Unternehmen kann im Rahmen einer Dienstleistung seine Arbeitnehmer frei auf luxemburgisches Hoheitsgebiet entsenden, sofern die Arbeitnehmer (welche Staatsangehörigkeit sie auch haben) befugt sind, sich in dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seine Niederlassung hat, niederzulassen und zu arbeiten.
Diese Arbeitnehmer müssen auf jeden Fall zum ständigen Personal des ausländischen Unternehmens gehören.
Zuständige Kontaktstellen
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Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung1-3, avenue Guillaume
L-1651 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-80800Fax : (+352) 247-90400 -
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung1-3, avenue Guillaume
L-1651 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-80800Fax : (+352) 247-90400 -
Steueramt XI67-69, rue Verte
L-2010 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-80690 (Steueramt XI) oder (+352) 247-80800 (Zentrale)Fax : (+352) 247-90400 -
Helpdesk eTVA
Tel. : (+352) 247 80500 -
Zentrale Einnahmestelle5, rue du Plébiscite
L-2341 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 80753Fax : (+352) 247 - 904008.00–12.00 und 14.00–16.00 Uhr -
Abteilung für Verwaltungszusammenarbeit in Sachen MwSt.14, avenue de la Gare
L-1610 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-80726Fax : (+352) 247-904008.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Abteilung für Nachlass und AbonnementsteuerPostfach 31 / L-2010 Luxemburg
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Helpdesk VATMOSS14, avenue de la Gare
L-1610 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-80726Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr -
Abteilung für Finanzkriminalität
Tel. : (+352) 247 80800Fax : (+352) 247 90400
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Steuerverwaltung (ACD)45, boulevard Roosevelt
L-2982 Luxemburg
Luxemburg
Um sich an die zuständige Stelle zu wenden, folgen Sie bitte dem untenstehenden Link.
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Generaldirektion – KMU, Unternehmertum und Binnenmarkt (Abteilung Niederlassungsrecht)
Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-74700Fax : (+352) 247-74701Telefonzentrale: Montag–Freitag, 13.00–17.00 Uhr (außer an Feiertagen)
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Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Regionalstelle Diekirch2, rue Clairefontaine
L-9220 Diekirch
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Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Regionalstelle Esch/Alzette1, boulevard de la Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette
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Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Werktags von 8.30 bis 10.00 Uhr -
Regionalstelle Strassen3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
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Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Werktags von 8.30 bis 11.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr -
Regionalstelle Wiltz20, route de Winseler
L-9577 Wiltz
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Mittwoch, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
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Zentralstelle der Sozialversicherungen125, route d'Esch
L-2975 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 40141-1Fax : (+352) 40 44 818.00–16.00 Uhr