Genehmigungen für zugelassene Lagerinhaber / registrierte Versender oder Empfänger (die der Verbrauchsteuer unterliegen)

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Wirtschaftsbeteiligte, die Waren einführen wollen oder im innergemeinschaftlichen Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren tätig werden wollen und die Aussetzung der Zahlung der Verbrauchsteuern in Anspruch nehmen wollen, müssen registriert sein:

  • entweder als zugelassener Lagerinhaber;
  • oder als registrierter Versender oder Empfänger.

Andernfalls muss sich der Wirtschaftsbeteiligte im Falle einer einmaligen Transaktion bei den Zollbehörden melden, um eine Genehmigung als vorübergehende registrierter Empfänger zu erhalten.

Durch die Registrierung erhält er eine Verbrauchsteuernummer, die für die Einfuhr, Lieferung oder den Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unerlässlich ist.

Der Wirtschaftsbeteiligte, der keine Genehmigung im Bereich Verbrauchsteuern besitzt, kann einen dritten Wirtschaftsbeteiligten, der Inhaber einer Genehmigung im Bereich Verbrauchsteuern ist, benennen, der ihn als Vertreter im Bereich Verbrauchsteuern repräsentiert.

Der Status des zugelassenen Lagerinhabers / registrierten Empfängers, der für den Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erforderlich ist, darf nicht mit dem Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB) verwechselt werden, der es Letzterem ermöglicht, an vereinfachten Zollverfahren teilzunehmen.

Zielgruppe

Zugelassener Lagerinhaber

Ein „zugelassener Lagerinhaber“ ist eine natürliche oder juristische Person, die ermächtigt ist, in Ausübung ihres Berufs im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, zu empfangen oder zu versenden.

Registrierte Empfänger

Beim „registrierten Empfänger“ handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person, die ermächtigt ist, in Ausübung ihres Berufs in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen. Er darf keine solchen Waren lagern, versenden, herstellen oder verarbeiten.
Er kann als Mittler zwischen einem zugelassenen Lagerinhaber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Versender verbrauchsteuerpflichtiger Waren) und einem Endabnehmer mit Sitz in Luxemburg (Händler oder Privatperson) fungieren. In diesem Fall übernimmt er die Rolle des Vertreters im Bereich Verbrauchsteuern für den Versender.

Vorübergehend registrierter Empfänger

Ein Unternehmen kann ermächtigt werden, als vorübergehend registrierter Empfänger zu handeln, wenn es gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren empfängt. Maximal 6 vorübergehende Genehmigungen werden pro Antragsteller und pro Jahr erteilt. Im diesem Fall muss es die Verbrauchsteuer zum Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs zahlen.

Registrierter Versender

Eine natürliche oder juristische Person kann die Genehmigung erhalten, in einem Verfahren der Steueraussetzung als registrierter Versender im Hinblick auf den Versand verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Drittland zu handeln, die bereits in den freien Warenverkehr überführt wurden.

Voraussetzungen

Um zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Empfänger bzw. Versender zu werden, verpflichtet sich der Antragsteller zur Einhaltung der besonderen Verpflichtungen, die mit seinem Status verbunden und in der Erläuterung zum Empfang/Versand verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung Punkt für Punkt beschrieben sind.

Vorgehensweise und Details

Zugelassener Lagerinhaber / Registrierter Empfänger / Registrierter Versender

Genehmigungsantrag

Um den Status eines zugelassenen Lagerinhabers oder eines registrierten Empfängers bzw. Versender zu erhalten, muss der Antragsteller Folgendes an die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung richten:

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (bei Online-Anträgen als Scan):

  • ein Lageplan und ausführlicher Plan des Lagerstandorts für die Waren (nur für das Steuerlager);
  • die Niederlassungsgenehmigung;
  • ein Auszug aus dem Handelsregister;
  • die Bescheinigung über die MwSt.-Identifikationsnummer der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement et des domaines);
  • die Satzung der Gesellschaft und der Beschluss zur Ernennung des Unternehmensleiters;
  • die Bilanz des letzten Geschäftsjahres oder Geschäftsplan (Businessplan) bei neu gegründeten Gesellschaften;
  • eine Unterschriftenvollmacht (später an den Einnehmer der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung weiterzuleiten);
  • eine Lastschriftvereinbarung (nur bei Gesellschaften, die ihren Geschäftssitz bei einem Zustellungsbevollmächtigten haben);
  • eine Erklärung, durch die die vertretene Person den Antragsteller beauftragt, als Steuervertreter zu handeln, sowie die legalisierte Unterschrift der vertretenen Person (nur beim Steuervertreter);
  • eine Kopie der LuxTrust-Zulassung (oder Nachweis, dass ein LuxTrust-Antrag gestellt wurde).

Bei einem Antrag in Papierform muss der Unternehmensleiter Name und Vorname angeben und:

  • eine Kopie seines Personalausweises beifügen;
  • seine Unterschrift von einer öffentlichen Behörde beglaubigen lassen.

Bei einer juristischen Person muss der Unterzeichner seine Funktion angeben und ordnungsgemäß ermächtigt sein, die Gesellschaft zu vertreten.

Wenn die Unterlagen vollständig sind, erhält der Antragsteller eine ständige Verbrauchsteuernummer sowie den seinen Bedürfnissen entsprechenden Status.

Pflichten des zugelassenen Lagerinhabers

Der zugelassene Lagerinhaber muss:

  • eine Sicherheit von grundsätzlich 10 % des Steuerbetrages für den durchschnittlichen Bestand an verbrauchsteuerpflichtigen Waren hinterlegen, die in seinem Steuerlager hergestellt, verarbeitet und gelagert werden;
  • eine persönliche oder mit dem Beförderer gemeinsam eine gesamtschuldnerische Sicherheit stellen, die im gesamten EU-Gebiet gültig ist und die Zölle und Abgaben abdeckt, die auf die Waren anfallen, die im Nichterhebungsverfahren im Verkehr sind; der Einnehmer setzt den Betrag dieser Sicherheit je nach Umfang der Transaktionen fest;
  • die Waren auf Anforderung vorweisen und jede Art von Kontrolle oder Beurteilung zulassen;
  • die von den Zollbehörden zu Kontrollzwecken verlangten Dokumente (Fakturenbücher, Rechnungen, Kopien von Schreiben, Kassenbücher, Bestandsverzeichnisse sowie alle Bücher, Verzeichnisse, Dokumente und Korrespondenz usw.) übermitteln;
  • dem zuständigen Einnehmer gegebenenfalls eine Vollmacht zur Ermächtigung seines Stellvertreters (zum Beispiel Treuhänder) vorlegen, die oben genannten in seinem Besitz befindlichen oben genannten Dokumente zu übermitteln;
  • dem zuständigen Einnehmer unverzüglich jede Änderung anzeigen, die sich bezieht auf:
    • die Strukturen seines Unternehmens (Satzung, Führung, Räumlichkeiten, Anschrift, Ort des Warenempfangs usw.);
    • seine MwSt.-Identifikationsnummer oder Niederlassungsgenehmigung;
  • die Register für Empfang, Versand und das Bestandsbuch gemäß den besonderen Bedingungen für seine Zulassung führen;
  • seinem Lieferanten, der als zugelassener Lagerinhaber von den Behörden seines Landes zugelassen sein muss, bei der Bestellung seine Verbrauchsteuernummer (LUACC-Nummer) mitteilen;
  • die Sonderbedingungen für seine Zulassung im Bereich der Verbrauchsteuer einhalten – insbesondere den elektronischen Versand der Eingangsmeldung (RoR);
  • innerhalb der gesetzten Fristen eine Erklärung über die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr abgeben und die fälligen Steuern zahlen.

Verpflichtungen des registrierten Empfängers

Der registrierte Empfänger muss:

  • eine Sicherheit von grundsätzlich 10 % des Steuerbetrages für den durchschnittlichen Bestand an verbrauchsteuerpflichtigen Waren hinterlegen, die in seinem Steuerlager hergestellt, verarbeitet und gelagert werden;
  • die Waren auf Anforderung vorweisen und jede Art von Kontrolle oder Erfassung zulassen;
  • die von den Zollbehörden zu Kontrollzwecken verlangten Dokumente (Fakturenbücher, Rechnungen, Kopien von Schreiben, Kassenbücher, Bestandsverzeichnisse sowie alle Bücher, Verzeichnisse, Dokumente und Korrespondenz usw.) übermitteln;
  • dem zuständigen Einnehmer gegebenenfalls eine Vollmacht zur Ermächtigung seines Stellvertreters (zum Beispiel Treuhänder) vorlegen, die oben genannten in seinem Besitz befindlichen oben genannten Dokumente zu übermitteln;
  • dem zuständigen Einnehmer unverzüglich jede Änderung anzeigen, die sich bezieht auf:
    • die Strukturen seines Unternehmens (Satzung, Führung, Räumlichkeiten, Anschrift, Ort des Warenempfangs usw.);
    • seine MwSt.-Identifikationsnummer oder Niederlassungsgenehmigung;
  • gemäß den in den Sonderbedingungen für die Zulassung enthaltenen Bestimmungen ein Empfangsverzeichnis führen;
  • seinem Lieferanten, der als zugelassener Lagerinhaber von den Behörden seines Landes zugelassen sein muss, bei der Bestellung seine Verbrauchsteuernummer (LUACC-Nummer) mitteilen;
  • die Sonderbedingungen für seine Zulassung im Bereich der Verbrauchsteuer einhalten – insbesondere den elektronischen Versand der Eingangsmeldung (RoR);
  • innerhalb der gesetzten Fristen eine Erklärung über die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr abgeben und die fälligen Steuern zahlen.

Pflichten des registrierten Versenders

Der registrierte Versender muss:

  • eine Sicherheit in Höhe des Betrags der Zölle und Abgaben hinterlegen, die auf verbrauchsteuerpflichtige Waren entfallen, die er im Nichterhebungsverfahren versendet. Diese Sicherheit muss im gesamten EU-Gebiet gültig sein. Sie kann gesamtschuldnerisch mit dem Beförderer gestellt werden;
  • die Waren auf Anforderung vorweisen und jede Art von Kontrolle oder Erfassung zulassen;
  • die von den Zollbehörden zu Kontrollzwecken verlangten Dokumente (Fakturenbücher, Rechnungen, Kopien von Schreiben, Kassenbücher, Bestandsverzeichnisse sowie alle Bücher, Verzeichnisse, Dokumente und Korrespondenz usw.) übermitteln;
  • dem zuständigen Einnehmer gegebenenfalls eine Vollmacht zur Ermächtigung seines Stellvertreters (zum Beispiel Treuhänder) vorlegen, die oben genannten in seinem Besitz befindlichen oben genannten Dokumente zu übermitteln;
  • dem zuständigen Einnehmer unverzüglich jede Änderung anzeigen, die sich bezieht auf:
    • die Strukturen seines Unternehmens (Satzung, Führung, Räumlichkeiten, Anschrift, Ort des Warenempfangs usw.);
    • seine MwSt.-Identifikationsnummer oder Niederlassungsgenehmigung;
  • ein Register für den Versand und das Bestandsbuch gemäß den besonderen Bedingungen für seine Zulassung führen;

Vorübergehend registrierter Empfänger

Genehmigungsantrag

Um den Status des vorübergehend registrierten Empfängers zu erlangen, muss sich der Antragsteller an den Einnehmer der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung wenden, wobei folgende Auskünfte zu erteilen sind:

  • genaue Angaben zu Qualität, Menge und Wert der einzuführenden Waren;
  • Name und Anschrift des Lieferanten sowie gegebenenfalls seine Verbrauchsteuernummer;

Auf der Grundlage dieser Informationen setzt das Zollamt die Höhe der in bar oder per Banküberweisung zu stellenden Sicherheit zur Abdeckung der Steuern fest.

Der Antragsteller muss zudem eine Kaution in Höhe von 75 Euro hinterlegen, um die Abgabe der Erklärung über die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr AC4 zu gewährleisten.

Sind die Unterlagen vollständig, erhält der Antragsteller:

  • entweder eine vorübergehende Verbrauchsteuernummer (für einen Versand oder ein Produkt) als vorübergehend registrierter Empfänger (Nichterhebungsverfahren);
  • oder eine Bescheinigung über die Sicherheitsleistung (steuerrechtlich freier Verkehr - régime acquitté).

Pflichten des vorübergehend registrierten Empfängers

Der vorübergehend registrierte Empfänger muss:

  • seinem Lieferanten bei der Bestellung seine vorübergehende Verbrauchsteuernummer oder eine Kopie der Bescheinigung über die Sicherheitsleistung vorlegen;
  • die Waren auf Anforderung vorweisen und jede Art von Kontrolle zulassen;
  • die Sonderbedingungen für seine Zulassung im Bereich der Verbrauchsteuer einhalten – insbesondere: innerhalb der gesetzten Fristen eine Erklärung über die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr abgeben und die fälligen Steuern zahlen.

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