Gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren

Das Versandverfahren ermöglicht den Warentransport zwischen 2 Punkten in der Europäischen Union (EU), durch ein anderes Zollgebiet oder zwischen 2 oder mehreren verschiedenen Zollgebieten.

Die Waren verkehren mit einer zeitweisen Aussetzung der Rechte, Gebühren und Maßnahmen der Handelspolitik. Die Verzollung wird am Bestimmungsort, statt am Eingangspunkt zum Zollgebiet vorgenommen.

Der Verbringer muss auf das Versandverfahren zurückgreifen, das je nach betroffenen Zollgebieten und Status der transportierten Waren angemessen ist.

Jeder Versandvorgang muss durch eine Bürgschaft abgesichert sein.

Europäische Unternehmen müssen den Warenversand auf elektronischem Weg über das „New computerised transit system“ (NCTS) anzeigen.

Der Verbringer kann seine Formalitäten vereinfachen, indem er für bestimmte Transportarten auf andere Transportpapiere anstatt auf das Versandverfahren zurückgreift oder indem er ein vereinfachtes Versandverfahren „Entlastung am Abgangsort/am Bestimmungsort“ beantragt.

Zielgruppe

Im Rahmen eines Versandvorgangs sind verschiedene Personen betroffen:

  • der Versender der Waren;
  • der Beförderer;
  • der Empfänger der Waren;
  • der Hauptverpflichtete, das heißt derjenige, der sich den Zollbehörden gegenüber verpflichtet, die Waren des Versenders bis zum Empfänger zu befördern und die Haftung für den Versand gegenüber den Steuerbehörden zu übernehmen (Versender, Beförderer, Spedition, Zollagentur usw.).

Ein einziger Verbringer kann mehrere dieser Rollen übernehmen.

Unternehmen können zwecks Erledigung der Formalitäten die Hilfe einer Zollagentur in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen

Bei der Beförderung bestimmter Waren (insbesondere militärische Ausrüstung, Güter mit doppeltem Verwendungszweck) muss der Verbringer beim Lizenzamt im Voraus eine Durchfuhrlizenz beantragen.

Damit das Unternehmen seine Versandvorgänge anmelden kann, benötigt es zuvor:

Vorgehensweise und Details

Versandverfahren

Durch das externe Unionsversandverfahren (T1) können Nicht-Unionswaren zwischen EU-Mitgliedstaaten (und Andorra und der Republik San Marino) befördert werden, ohne dass sie Zöllen und anderen Abgaben unterliegen.

Beispiel: Bananen aus Brasilien werden im T1/EU-Versandverfahren per Lkw von Luxemburg nach Paris befördert.

Das interne Unionsversandverfahren (T2) ermöglicht die Beförderung von Unionswaren, die von einem Punkt innerhalb des Zollgebiets der EU über ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets zu einem anderen Punkt innerhalb des Zollgebiets befördert werden, wobei der zollrechtliche Status der Waren erhalten bleibt.

Beispiel: Stoffe werden im T2/Unionsversandverfahren per Lkw von Deutschland nach Italien befördert. Die Waren können dabei durch die Schweiz befördert werden: Das Versandverfahren endet bei der verantwortlichen Zollverwaltung in Italien.

Das interne Unionsversandverfahren (T2F) ermöglicht die Beförderung von Unionswaren zwischen EU-Mitgliedstaaten und den speziellen Steuergebieten der EU (Åland-Inseln, Berg Athos, Kanalinseln, Kanarische Inseln, französische überseeische Departements).

Beispiel: Bananen aus Martinique werden per Schiff nach Antwerpen befördert und von da aus im T2F/EU-Versandverfahren auf der Straße zu ihrem Zielort Paris befördert.

Garantie

Der Hauptverpflichtete muss sich an die Zentrale Einnahmestelle für Zölle und Verbrauchsteuern (Recette centrale des douanes et accises) wenden und eine finanzielle Garantie bei den Zollbehörden hinterlegen, die alle relevanten Zölle und Abgaben abdeckt, darunter Einfuhrabgaben, Antidumpingzölle, Verbrauchsteuern, MwSt. usw.

Der Garantiebetrag wird von der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) auf der Grundlage des geschätzten Umfangs der Transaktionen berechnet.

Die Bankgarantie muss der Zentralkasse für Zölle und Abgaben zur Genehmigung vorgelegt werden.

Versandanmeldung

Der Beförderer oder sein Vertreter muss über die Anwendung eDouane Einfuhr/Ausfuhr (NCTS) online eine gemeinschaftliche/gemeinsame Versandanmeldung ausfüllen.

Ist das DV-System eDouane nicht verfügbar, kann der Erklärende nach Rücksprache mit dem zuständigen Zollamt das sogenannte „ Old Transit System“ (OTS) verwenden.

Sobald die Anmeldung erfolgt ist, erstellt das System ein Versandbegleitdokument (TAD) zum Ausdruck. In diesem Dokument ist angegeben, ob es sich um ein T1 oder T2 handelt. Es verbleibt ab der Abgangsstelle bis zur Bestimmungsstelle bei der Ware.

Das TAD enthält als Kennnummer die sogenannte „Movement Reference Number“ (MRN), mit der die Nachverfolgung der Ware auf dem gesamten Transportweg möglich ist.

Nachverfolgung des Versands

Wenn die Ware das EU-Territorium verlässt, schickt die Durchgangszollstelle eine elektronische Mitteilung an die Abgangsstelle.

Wenn die Ware den Bestimmungsort erreicht, wird der Abgangsstelle und gegebenenfalls der Durchgangszollstelle der Eingang der Ware durch eine elektronische Mitteilung bestätigt.

Nach Prüfung der Waren bestätigt eine zweite Mitteilung den einwandfreien Zustand der Sendung.

Die Abgangsstelle übermittelt diese Mitteilungen auf elektronischem Wege an den Erklärenden.

Im Rahmen innergemeinschaftlicher Transaktionen, die über nichtgemeinschaftliche Territorien getätigt werden, kann der Beförderer aufgefordert werden, den Gemeinschaftsstatus der Waren nachzuweisen, indem er das Dokument T2L (T2LF für Territorien außerhalb der Steuerhoheit) vorlegt.

Vereinfachungen

Luftverkehr – Manifest für Luftverkehr

Der Beförderer kann ein Manifest für Luftverkehr benutzen, um Waren auf dem Luftweg zu transportieren.

Eisenbahnverkehr – Stempel für T1 auf dem Transportdokument

Der Beförderer kann einen Frachtbrief CIM verwenden, um Waren auf dem Schienenweg zu transportieren.

Binnenschifffahrt – Rheinmanifest

Der Beförderer kann ein Rheinmanifest verwenden, um Waren auf der gesamten Länge der Rheinwasserstraße zu transportieren.

Vereinfachte Verfahren – Versandverfahren „Entlastung am Abgangsort/am Bestimmungsort“

Der Beförderer kann die Genehmigung einer Entlastung beantragen, und zwar:

  • am Abgangsort;
  • und/oder am Bestimmungsort.

In diesem Fall müssen die Waren der Abgangs- und/oder Bestimmungszollstelle nicht vorgelegt werden.

Ein Beförderer, der bereits den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsteilnehmers (AEO) besitzt, erhält die Entlastungsgenehmigung schneller.

Formulare/Online-Dienste

Système eDouane Import / Export

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