Aktive Veredelung – Einfuhr und Verarbeitung von Waren zur Wiederausfuhr

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Die aktive Veredelung gestattet es EU-Unternehmen, Nichtgemeinschaftswaren einzuführen, um sie im Hinblick auf eine Wiederausfuhr aus der Europäischen Union (EU) zu verarbeiten oder auszubessern.

Entsprechend dem endgültigen Bestimmungsort der Waren kann sich das Unternehmen entscheiden für:

  • die aktive Veredelung mit Nichterhebung, wenn die Waren nach der Verarbeitung wieder ausgeführt werden sollen.
    Dieses Verfahren erlaubt die Verarbeitung der Waren ohne Erhebung von Abgaben und Steuern, jedoch unter Stellung einer Kaution, die bei der Wiederausfuhr des Veredelungserzeugnisses (verarbeiteten Erzeugnisses) freigegeben wird;
  • die aktive Veredelung mit Zollrückerstattung, wenn bei der Einfuhr der endgültige Bestimmungsort der Waren ungewiss ist, diese jedoch nach der Verarbeitung eventuell wieder ausgeführt werden könnten.
    Dieses Verfahren erlaubt im Falle der späteren Wiederausfuhr der verarbeiteten Waren die Erstattung der Einfuhrabgaben.

Für die Nutzung der aktiven Veredelung ist eine Genehmigung der Abteilung Zoll (Division Douane) der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) erforderlich.

Zielgruppe

Jedes in der EU ansässige Unternehmen, das die Verarbeitung, Zusammensetzung, Bearbeitung oder Ausbesserung von Nichtgemeinschaftswaren in der Europäischen Union (EU) vor deren Wiederausfuhr beabsichtigt, kann das Verfahren für aktive Veredelung in Anspruch nehmen.

Unternehmen können zwecks Erledigung der Formalitäten die Hilfe einer Zollagentur in Anspruch nehmen.

Vorgehensweise und Details

Genehmigung für die aktive Veredelung

Der Betreiber muss zunächst schriftlich (formlos) bei der Abteilung Zoll der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung eine Genehmigung für die aktive Veredelung (Nichterhebung oder Zollrückerstattung) beantragen.

Die Behörde verlangt dann gegebenenfalls etwaige Nachweise und erforderliche Angaben.

Anschließend stellt sie bei positivem Bescheid eine Genehmigung aus, in der die Fristen und Bedingungen für die Verarbeitung aufgeführt sind.

Der Betreiber muss anschließend die Einfuhranmeldung vornehmen, wobei die Nummer der Genehmigung für die aktive Veredelung anzugeben ist.

Aktive Veredelung mit Nichterhebung

Im Falle der aktiven Veredelung mit Nichterhebung stellt der Betreiber eine Kaution zur Deckung der Einfuhrabgaben.

Die Waren können anschließend gemäß den in der Genehmigung angegebenen Fristen und Bedingungen verarbeitet werden.

Um die aktive Veredelung abzuschließen, muss der Betreiber grundsätzlich die Wiederausfuhr der Waren aus der EU veranlassen. Die Zollbehörden erstatten ihm danach seine Kaution:

  • entweder beim Übergang der Waren in das Versandverfahren;
  • oder beim Verlassen des Hoheitsgebietes der EU.

Werden die Waren nicht wieder ausgeführt, muss das Unternehmen Zölle entrichten wie bei einer endgültigen Einfuhr. Die Kaution wird anschließend freigegeben.

Aktive Veredelung mit Zollrückerstattung

Im Falle der aktiven Veredelung mit Zollrückerstattung zahlt der Betreiber die Einfuhrabgaben.

Die Waren können anschließend gemäß den in der Genehmigung angegebenen Fristen und Bedingungen verarbeitet werden.

Um die aktive Veredelung abzuschließen, kann der Betreiber die Wiederausfuhr der Waren aus der EU veranlassen. Er bekommt anschließend die Einfuhrabgaben, die er bei der Einfuhr entrichtet hat, erstattet.

Werden die Waren nicht wieder ausgeführt, muss das Unternehmen keinerlei Formalitäten erledigen, da die Einfuhrabgaben bereits entrichtet wurden.

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