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Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Durch die Zolllagerung können EU-Unternehmen Nichtgemeinschaftswaren zur Lagerung einführen, ohne Zölle und MwSt. entrichten zu müssen.
Das Unternehmen kann sie anschließend:
Für die Nutzung der Zolllager ist eine Genehmigung der Abteilung Zoll (Division Douane) der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) erforderlich.
In der Europäischen Union ansässige Unternehmen, die Waren in Luxemburg lagern wollen, ohne sie zu verändern, können auf die Zolllagerung zurückgreifen, sofern sie in Luxemburg ein Zolllager unterhalten.
Unternehmen können zwecks Erledigung der Formalitäten die Hilfe einer Zollagentur in Anspruch nehmen.
Zurzeit besteht in Luxemburg kein öffentliches Zolllager.
Der Betreiber muss zunächst bei der Abteilung Zoll der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung schriftlich (formlos) eine Genehmigung zur Zolllagerung beantragen.
Die Behörde verlangt dann gegebenenfalls etwaige Nachweise und erforderliche Angaben.
Bei positiver Entscheidung stellt die Behörde dann eine unbefristete Genehmigung aus, in der die Bedingungen für Lagerung, Materialbuchführung und Art der Waren festgelegt sind, die gelagert werden dürfen.
Der Betreiber kann die Waren einlagern, wobei er die Nummer der Genehmigung zur Zolllagerung in der Einfuhranmeldung angeben muss.
Bei der Verbringung ins Zolllager muss der endgültige Bestimmungsort der Waren nicht unbedingt bekannt sein.
Während der Lagerung werden auf die Waren keine Zölle oder MwSt. erhoben.
Sie dürfen nur be- oder verarbeitet werden, damit die Erhaltung zum späteren Vertrieb (Neuverpackung, Reinigung usw.) gewährleistet ist.
Um die Lagerung nach Fristablauf aufzuheben, kann der Einführer: