Passive Veredelung – Ausfuhr und Verarbeitung von Waren zur Wiedereinfuhr

Die passive Veredelung gestattet es EU-Unternehmen, Gemeinschaftswaren auszuführen, um sie im Hinblick auf eine Wiedereinfuhr in die Europäische Union (EU) zu verarbeiten oder auszubessern.

Das Unternehmen kann daher bei der Wiedereinfuhr ganz oder teilweise von der Erhebung von Zöllen befreit werden.

Für die Nutzung der passiven Veredelung ist eine Genehmigung der Abteilung Zoll (Division Douanes) der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) erforderlich.

Zielgruppe

Unternehmen aus der Europäischen Union, die vor deren Wiedereinfuhr die Verarbeitung, Montage, Bearbeitung oder Ausbesserung von Waren gemeinschaftlichen Ursprungs außerhalb der EU durchführen wollen, können auf das Verfahren der passiven Veredelung zurückgreifen.

Unternehmen können zwecks Erledigung der Formalitäten die Hilfe einer Zollagentur in Anspruch nehmen.

Vorgehensweise und Details

Genehmigung für die passive Veredelung

Der Betreiber muss vorher zunächst bei der Abteilung Zoll der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung schriftlich (formlos) eine Genehmigung für die passive Veredelung beantragen.

Die Behörde verlangt dann gegebenenfalls etwaige Nachweise und erforderliche Angaben.

Anschließend stellt sie bei positivem Bescheid eine Genehmigung aus, in der die Fristen und Bedingungen für die Verarbeitung aufgeführt sind.

Passive Veredelung

Der Betreiber unterstellt die Waren dem Regime der passiven Veredelung, indem er seine Genehmigungsnummer in der Ausfuhranmeldung angibt.

Die ausgeführten Waren können anschließend gemäß den in der Genehmigung angegebenen Fristen und Bedingungen verarbeitet werden.

Der Verarbeitungsbetrieb kann gegebenenfalls im Lande der Verarbeitung eine Genehmigung für eine aktive Veredelung beantragen.

Wiedereinfuhr

Um die passive Veredelung abzuschließen, kann der Betreiber die Wiedereinfuhr der Waren in die EU veranlassen.

Er entrichtet die geltenden Zölle, das heißt:

  • entweder die Differenzverzollung – der Betreiber zahlt die Differenz zwischen:
    • den geltenden Einfuhrzöllen für die Waren nach der Verarbeitung (Veredelungserzeugnisse) bei der Überführung in den freien Warenverkehr innerhalb der EU;
    • und den Einfuhrzöllen, die zum selben Zeitpunkt vor der Verarbeitung (Waren der vorübergehenden Ausfuhr) auf die Waren anwendbar gewesen wären, wenn sie aus dem Land der erfolgten Verarbeitung eingeführt worden wären;
  • oder die Versteuerung von Wertgewinnen – der Betreiber entrichtet die fälligen Einfuhrabgaben auf den Wert der im Ausland angefallenen Veredelungskosten (Rechnung des Dienstleisters) entsprechend dem Steuertarif, der auf Waren nach der Verarbeitung (Veredelungserzeugnisse) anwendbar ist.

Werden die Waren nicht wieder eingeführt, braucht das Unternehmen in Luxemburg keine Einfuhranmeldung zu machen.

Formulare/Online-Dienste

Système eDouane Import / Export

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