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Die Incoterms („INternational COmmercial TERMS“ oder „Internationale Handelsklauseln“) sind eine Zusammenstellung von Codes, die von der Internationalen Handelskammer (IHK) entwickelt wurden und deren Ziel es ist, die Handelsbedingungen zu vereinheitlichen, die im internationalen Handel allgemein üblich sind.
Die Incoterms definieren die Pflichten von Verkäufer und Käufer bei einem Handelsgeschäft in Bezug auf:
Indem sich Käufer und Verkäufer bei ihren Verträgen auf einen der bestehenden 11 Incoterms beziehen, vermeiden sie Missverständnisse im Zusammenhang mit den Handelsgepflogenheiten des jeweiligen Landes. Daher gelten die Incoterms, obwohl sie fakultativ angewandt werden, als international anerkannte Standardklauseln, die es ermöglichen, alle Arten von Streitfällen zu vermeiden.
Die 11 Incoterms sind in 2 Gruppen gegliedert:
Ein Unternehmen, das weltweit Güter kauft oder verkauft, muss mit seinem Geschäftspartner die Pflichten vereinbaren, die beide während der Transaktion jeweils zu erfüllen haben.
Das Unternehmen kann diese Pflichten in einem Vertrag festlegen, indem es den passenden Incoterm angibt. Dieser Incoterm bestimmt für jede Phase der Transaktion:
Der Begriff „Gefahrenübergang“ bezeichnet den Übergang der Haftung für die Ware vom Verkäufer auf den Käufer. Dieser Übergang bedeutet, dass die Folgen von Verlust oder Beschädigung der Güter vom Käufer übernommen werden.
Es ist daher unerlässlich, den Zeitpunkt anzugeben, an dem der Gefahrenübergang stattfindet, damit bekannt ist, wer im Schadenfall die finanziellen Folgen tragen wird.
Beispiel: ein Vertrag zwischen Verkäufer X und Käufer Y besagt, dass der Gefahrenübergang bei der Umladung der Waren auf das Schiff erfolgt. Fällt die Ware bei der Umladung ins Wasser, haftet der Käufer.
Der Begriff „Kostenübergang“ bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Käufer die finanziellen Lasten für Transport, Versicherungen sowie Zollformalitäten bei der Ein- und Ausfuhr (Zölle und Abgaben) übernimmt.
Jeder Incoterm legt einen Grad der Beteiligung an Risiken und Kosten fest, der für den Verkäufer oder Käufer mehr oder weniger interessant sein kann:
Die als „Abholfall“ bezeichneten Verkäufe sind vertraglich vereinbarte Verkäufe, bei denen der Verkäufer seine Verpflichtungen ab Werk oder später bei Übergabe der Waren an den Transportunternehmer erfüllt hat. Daher übernimmt der Verkäufer nicht die Risiken für die Unwägbarkeiten des Transports.
Für Abholfälle gibt es 8 entsprechende Incoterms.
Beim multimodalen Transport:
Bei der See- und Binnenschifffahrt:
Die Incoterms für den Abholfall sind daher für den Verkäufer von größerem Interesse, da er sehr darauf bedacht ist, diese Möglichkeit des Warentransports zu entfernten Bestimmungsorten zu nutzen, mit denen ein größeres Risiko der Havarie oder des Verlusts verbunden ist.
Der „Versendungsfall“ genannte Verkauf bezeichnet Geschäfte, bei denen der Verkäufer sich zur Übernahme der Kosten und Risiken verpflichtet, die mit dem internationalen Transport bis zu einem vereinbarten Bestimmungsort verbunden sind. Diese Art des Verkaufs ist für den Käufer von Vorteil, da er den Transport nicht übernehmen muss. Er erhält daher seine Ware so, als hätte er sie vor Ort gekauft.
Der Verkäufer kann ferner auf den Versendungsfall zurückgreifen, um den Vertrieb seines Produktes zu optimieren.
Für den Versendungsfall gibt es 3 multimodale Incoterms:
Die so genannten „multimodalen“ Incoterms bezeichnen Lieferungen, die über mehrere Verkehrsarten (Straße, Schiene oder Luftweg) abgewickelt werden können.
Dieser Incoterm ist für den Verkäufer von besonderem Interesse, da er für die Bereitstellung der verpackten Ware in seinen Räumlichkeiten (Werkstatt, Fabrik, Lager usw.) sorgt und der Käufer jeweils die Beladung, den Transport sowie die Risiken und Kosten im Zusammenhang mit dem Geschäft übernehmen muss.
Der Verkäufer gewährleistet die Beladung (des Lkws, Waggons oder Schiffes), d. h., er verbringt die verpackte Ware an Bord des Transportmittels, für das sich der Käufer nach Erledigung der Zollabfertigung bei der Ausfuhr entschieden hat. Der Käufer organisiert anschließend die Versendung der Ware auf eigene Kosten und eigenes Risiko.
Der Verkäufer übernimmt die Verladung und zunächst den Transportweg der Ware bis zum ersten Transportunternehmer (oder Haupttransport) nach der Zollabfertigung der Ware für die Ausfuhr. Die Risiken gehen auf den Käufer über, wenn die Ware dem Transportunternehmer am vereinbarten Ort übergeben wird.
Der Verkäufer hat dieselben Pflichten wie bei CPT, er muss jedoch ebenfalls eine Versicherung gegen Verlust oder Beschädigungen vorlegen, den/die die Ware im Laufe des Transports erleiden kann.
Der Käufer übernimmt den Haupttransport der Ware und hat seine Pflichten erfüllt, sobald diese entladen ist und dem Käufer am „benannten Terminal“, d. h. im mit dem Käufer vereinbarten Hafen, Flughafen-, Straßen- oder Eisenbahnterminal, zur Verfügung steht. Er übernimmt daher die Risiken im Zusammenhang mit dem Transport und der Entladung der Waren am Bestimmungsort.
Der Verkäufer übernimmt den Haupttransport der Ware und hat seine Pflichten erfüllt, sobald diese dem Käufer am vereinbarten Ort, zum Zeitpunkt und innerhalb der Fristen, die vertraglich festgelegt sind, zur Entladung bereitsteht. Der Verkäufer übernimmt die Risiken im Zusammenhang mit der Verbringung der Waren bis zum endgültigen Bestimmungsort, jedoch nicht die Zollabfertigung bei der Einfuhr.
Im Gegensatz zum Standard EXW (ab Werk) bezeichnet dieser Standard die Höchstverpflichtung des Verkäufers. Der Verkäufer übernimmt den gesamten Transport einschließlich Zollabfertigung bei der Einfuhr sowie die Begleichung der fälligen Zölle und Abgaben. Der Kosten- und Gefahrenübergang erfolgt bei Lieferung an den Käufer. Die einzige Pflicht des Käufers besteht in der Entladung der Ware.
Der Verkäufer ist seiner Lieferverpflichtung nachgekommen, wenn er die Ware längsseits des Schiffes am Kai des vereinbarten Verladehafens platziert hat und die Ware für die Ausfuhr beim Zoll abgefertigt worden ist. Der Käufer muss anschließend für alle etwaigen Kosten, Schäden und Verlustrisiken in Bezug auf die Ware aufkommen.
Der Verkäufer ist seiner Lieferverpflichtung nachgekommen, wenn die Ware im benannten Verladehafen an Bord des Schiffes verbracht und für die Ausfuhr verzollt worden ist. Der Gefahrenübergang erfolgt, sobald sich die Waren an Bord des Schiffes befinden (Abwicklung im Hafen). Der Käufer trägt in der Folge alle Risiken und Kosten für die Seefracht.
Der Verkäufer muss das Schiff auswählen, die Ware für die Ausfuhr abfertigen und die Kosten und die Fracht zahlen, damit die Beförderung der Waren zum benannten Bestimmungshafen erfolgen kann. Der Gefahrenübergang erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem sich die Waren an Bord des Schiffes befinden (Incoterm entspricht dem Incoterm CPT für den multimodalen Verkehr).
Der Verkäufer hat dieselben Verpflichtungen wie bei CFR, er muss jedoch außerdem eine Seeversicherung gegen das Risiko von Verlust oder Beschädigung der Ware beibringen, die während des Transports eintreten könnten. Die Zollabfertigung für die Ausfuhr obliegt dem Verkäufer und der Gefahrenübergang erfolgt bei Verbringung der Waren an Bord des Schiffes (Incoterm entspricht dem Incoterm CIP des multimodalen Transports).
Beim Aufsetzen von Verträgen müssen bestimmte Klauseln beachtet werden:
In bestimmten Fällen können sich die Parteien bei verschiedenen Vertragspassagen jeweils für die Anwendung unterschiedlichen Rechts entscheiden;
Die Normen für Verpackung und Umverpackung müssen der üblichen Verpackung für diesen Warentyp entsprechen. Fehlt eine einheitliche Verwendung, bezieht sich die IHK auf die Verwendung im internationalen Handel oder ansonsten auf die jeweils ortsübliche Verwendung am Geschäftssitz des Verkäufers. Fehlen Angaben zur Verwendung, muss die Verpackung es ermöglichen, die Waren so lange zu konservieren und zu schützen, bis die Güter dem Käufer übergeben werden;
der Vertrag muss Angaben zum Zahlungsmittel (Scheck, Banküberweisung, Postanweisung, gezogener Wechsel oder Schuldschein) sowie zur Zahlungsfrist enthalten.
Um einen Incoterm in einem Vertrag verwenden zu können, müssen die Vertragsparteien bestimmte typographische Regeln beachten:
Bei Streitfällen sind für die IHK nur diese Bestimmungen rechtsverbindlich.