Europäisches Verfahren zur vorläufigen Pfändung von Schuldnerkonten durch einen Gläubiger

CORONAVIRUS/COVID-19

Im Rahmen der Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 hat die Regierung beschlossen, die Fristen in gerichtlichen Angelegenheiten auszusetzen und bestimmte andere verfahrensrechtliche Modalitäten anzupassen.

Gläubiger, die eine grenzüberschreitende Forderung gegenüber einem Schuldner und einen entsprechenden Titel halten, können auf das Europäische Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung zurückgreifen, um ihre Forderung beizutreiben.

Es handelt sich dabei um ein nicht kontradiktorisches Verfahren als Alternative zu den nationalen Pfändungsverfahren.

Der Schuldner wird:

  • weder über den Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung informiert;
  • noch vor dem Erlass des Pfändungsbeschlusses angehört.

Dadurch soll verhindert werden, dass der Schuldner die Gelder auf seinen Bankkonten verwendet, bis ein Richter im Verfahren zur Hauptsache über die Begründetheit der Forderung entschieden hat.

Die vorläufige Kontenpfändung stellt für den Gläubiger eine Sicherheit dar. Dieser kann mit dem Einfrieren der Vermögenswerte rechnen, die durch die Pfändung nicht mehr zur Verfügung stehen.

Zusätzlich zum Europäischen Verfahren zur vorläufigen Pfändung kann ein Europäisches Mahnverfahren eingeleitet werden.

Zielgruppe

Jede (natürliche oder juristische) Person, die eine grenzüberschreitende Forderung in Zivil- oder Handelssachen gegen einen Schuldner (natürliche oder juristische Person) mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark) hält, kann das Europäische Pfändungsverfahren in Anspruch nehmen.

Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Pfändung ist in Dänemark nicht verfügbar. Das bedeutet, dass:

  • in Dänemark ansässige Gläubiger keinen Antrag stellen können, um das Vermögen auf einem luxemburgischen Konto einzufrieren;
  • in Luxemburg ansässige Gläubiger keinen Antrag stellen können, um das Vermögen auf einem dänischen Bankkonto einzufrieren.

Voraussetzungen

Grenzüberschreitender Rechtsstreit

Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung eines Gläubigers ist zulässig, wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Rechtsstreit handelt. Ob der Rechtsstreit grenzüberschreitend ist, wird zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zur vorläufigen Pfändung festgestellt.

Der Gläubiger kann seinen Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben wie der Schuldner, wobei dessen Konto jedoch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) geführt werden muss als:

  • dem Mitgliedstaat des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wurde; oder
  • dem Mitgliedstaat, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.
Beispiel: Ein Gläubiger und ein Schuldner haben ihren Wohnsitz in Luxemburg, aber das Konto des Schuldners wird in Frankreich geführt.

Verfügbarkeit

Ein Beschluss zur vorläufigen Pfändung kann in 3 Fällen beantragt werden:

  • bevor der Gläubiger in einem Mitgliedstaat gegen den Schuldner ein Verfahren in der Hauptsache einleitet; oder
  • jederzeit während des Hauptsacheverfahrens bis:
    • die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erlassen wird;
    • der gerichtliche Vergleich mit dem Schuldner gebilligt oder geschlossen wird; oder
    • nachdem der Gläubiger in einem Mitgliedstaat die Bestätigung erhalten hat, dass der Schuldner die Forderung zu begleichen hat, und zwar durch:
      • eine gerichtliche Entscheidung; oder
      • einen gerichtlichen Vergleich; oder
      • eine öffentliche Urkunde.

Der Gläubiger kann sich auch direkt an den für die Pfändung zuständigen Richter wenden:

  • wenn er im Besitz einer gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde ist; oder
  • wenn ihm andere Schriftstücke zur Begründung seiner Forderung vorliegen.
Eine Person, die eine Forderung ohne Titel besitzt, ist eine Person, deren Forderung nicht in einer der folgenden Formen formalisiert ist:
  • in Form einer gerichtlichen Entscheidung;
  • in Form eines gerichtlichen Vergleichs;
  • in Form einer öffentlichen Urkunde.

Das Verfahren der vorläufigen Pfändung kann nicht von Gläubigern in Anspruch genommen werden, deren Forderung sich aus folgenden Umständen ergibt:

  • ehelichen Güterständen oder Güterständen aufgrund von Verhältnissen, die eine mit der Ehe vergleichbare Wirkung entfalten (Beispiele: Lebenspartnerschaft, PACS);
  • Testamenten und Erbschaften (einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen);
  • Sozialversicherungsforderungen;
  • Beschlüssen der Schiedsgerichtsbarkeit.

Ferner kann der Gläubiger nicht auf diese Art von Pfändung zurückgreifen, wenn gegen den Schuldner bereits Insolvenzverfahren, Verfahren zur Liquidation von Unternehmen oder Vergleichsverfahren eröffnet worden sind.

Das Verfahren zur vorläufigen Pfändung kann nicht eingeleitet werden:
  • bei Gerichten mehrerer Mitgliedstaaten, wenn der Schuldner Bankkonten in diesen unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterhält.

Es kann hingegen eingeleitet werden:

  • bei den Gerichten eines einzigen Mitgliedstaats auf mehrere Bankkonten, die der Schuldner bei einer Bank unterhält; oder
  • bei unterschiedlichen Banken in mehreren Mitgliedstaaten.

Unpfändbare Beträge

Beträge, die gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Bankkonto geführt wird, von einer Pfändung ausgenommen sind, dürfen nicht gepfändet werden.

Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses

Der Gläubiger ist klagebefugt, wenn:

  • er das Vorliegen einer Schuld und ihre Höhe durch Vorlage eines Titels nachweisen oder das Bestehen der Forderung mit geeigneten Mitteln glaubhaft machen kann;
  • Beweise für hinreichend schwerwiegende Umstände vorliegen, die die spätere Beitreibung gefährden;
  • gerichtliche Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Forderung dringend erforderlich sind, da die Beitreibung der Forderung ohne den Beschluss erschwert würde, weil eine reelle Gefahr besteht, dass der Schuldner:
    • seine Vermögenswerte aufbraucht;
    • seine Vermögenswerte vernichtet oder verschleiert;
    • seine Vermögenswerte unter Wert oder in einem unüblichen Ausmaß oder durch unübliche Handlungen veräußert.

Der Gläubiger kann ein Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung einleiten, sofern er Folgendes sicherstellen will:

  • die spätere Vollstreckung einer in der Hauptsache zu ergehenden gerichtlichen Entscheidung;
  • die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde, die/der den Schuldner zur Erfüllung der Forderung auffordert;
  • die Erfüllung noch nicht fälliger Forderungen, wenn diese sich aus einer bereits erfolgten Transaktion oder einem bereits eingetretenen Ereignis ergeben und ihre Höhe bestimmbar ist. Letzteres bezieht sich insbesondere auf Forderungen im Zusammenhang mit:
    • unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind;
    • Klagen auf Schadenersatz oder auf Erstattung, die auf einer Straftat gründen.

Andernfalls muss der Gläubiger vorab einen Tatrichter anrufen.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Bestimmung des zuständigen Richters

Die örtliche Zuständigkeit des mit der vorläufigen Pfändung zu befassenden Richters hängt ab von:

  • dem Gebiet, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat; oder
  • dem Ort, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt wurde oder zu erfüllen ist;
    In diesem Fall bestimmt sich der Erfüllungsort der Verpflichtung wie folgt:
    • bei Warenverkäufen: der Ort in einem Mitgliedstaat, an den die Ware geliefert wurde oder hätte geliefert werden müssen;
    • bei der Erbringung einer Dienstleistung: der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen;
    • das Gebiet, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn der Schuldner ein Verbraucher ist;
    • das Gebiet, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder eintreten könnte (bei unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist).

Um einen in Luxemburg vollstreckbaren Beschluss zur vorläufigen Pfändung im Zusammenhang mit:

  • einer Forderung von bis zu 15.000 Euro zu erwirken, muss der Gläubiger sich an den zuständigen Friedensrichter wenden, nämlich:
    • den Friedensrichter von Luxemburg; oder
    • den Friedensrichter von Esch-sur-Alzette; oder
    • den Friedensrichter von Diekirch.
  • einer Forderung von mehr als 15.000 Euro zu erwirken, muss der Gläubiger sich an das zuständige Bezirksgericht wenden, nämlich:
    • das Bezirksgericht von Luxemburg; oder
    • das Bezirksgericht von Diekirch.

Die geltenden Zivilverfahrensvorschriften sind die luxemburgischen gemeinrechtlichen Vorschriften.

Beim Friedensrichter muss der Gläubiger seine Klage in Form eines Antrags einreichen. Das Verfahren ist mündlich, und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht verpflichtend.

Beim Bezirksgericht muss der Gläubiger seine Klage in Form einer Vorladung einreichen. Das Verfahren ist schriftlich. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist verpflichtend.

Wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist, sind die geltenden Zivilverfahrensvorschriften die gemeinrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Staates.

Fehlen eines Titels

Falls der Gläubiger das Verfahren zur vorläufigen Pfändung vor dem Verfahren in der Hauptsache einleitet, muss er dem für die Pfändung zuständigen Richter gegenüber nachweisen, dass er ein Verfahren in der Hauptsache einleiten wird, und:

  • den Tatrichter binnen 30 Tagen nach Einreichung des Antrags auf vorläufige Pfändung mit der Sache befassen; oder
  • sofern der Beschluss zur Europäischen vorläufigen Pfändung bereits erlassen wurde, den Tatrichter binnen 14 Tagen mit der Sache befassen.

Hält sich der Gläubiger nicht an diese Fristen, wird das Pfändungsverfahren vom Richter widerrufen.

Bestimmung des zuständigen Tatrichters

Die örtliche Zuständigkeit des Tatrichters hängt ab von:

  • dem Gebiet, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder;
  • dem Ort, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt wurde oder zu erfüllen ist;
    In diesem Fall bestimmt sich der Erfüllungsort der Verpflichtung wie folgt:
    • bei Warenverkäufen: der Ort in einem Mitgliedstaat, an den die Ware geliefert wurde oder hätte geliefert werden müssen;
    • bei der Erbringung einer Dienstleistung: der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen;
    • das Gebiet, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn der Schuldner ein Verbraucher ist;
    • das Gebiet, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder eintreten könnte (bei unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist).

Antrag auf Erhalt von Kontoinformationen des Schuldners

Wenn dem Gläubiger keine Angaben zum Bankkonto des Schuldners vorliegen, muss er bestimmte Beweismittel beschaffen, bevor er seinen Pfändungsantrag beim zuständigen Richter einreicht. Der Richter soll dadurch die Möglichkeit erhalten, sich mit der Behörde in Verbindung zu setzen, die für die Identifizierung der zu sperrenden Bankkonten des Schuldners zuständig ist.

In jedem Fall muss der Gläubiger vor der Sitzung sicherstellen, dass er im Besitz folgender Unterlagen ist:

Der Gläubiger ist im Besitz einer vollstreckbaren Urkunde

Der Gläubiger muss mehrere Bedingungen erfüllen, um Informationen über die Konten des Schuldners zu erhalten:

  • Er muss mehrere Beweiselemente vorlegen, die belegen, dass der Schuldner in einem Mitgliedstaat mehrere Konten unterhält. Dieser Beweis kann in beliebiger Form erbracht werden, solange er sachdienlich und schlüssig ist. Zulässig sind beispielsweise Korrespondenzen, Kontoauszüge, Zahlungsnachweise, Zeugenaussagen usw.;
  • Ihm sind folgende Informationen nicht bekannt:
    • Name und/oder Anschrift der Bank;
    • IBAN oder BIC des Bankkontos;
    • eine andere Banknummer, die die Identifizierung der Bank ermöglicht.

Der Gläubiger ist im Besitz einer noch nicht vollstreckbaren Urkunde

Der Gläubiger muss gesammelte Beweismittel vorlegen, die dem Richter gegenüber belegen, dass:

  • es sich unter Berücksichtigung der Umstände des Falls um einen vorläufig zu pfändenden Betrag von erheblicher Höhe handelt (dabei geht es darum, die erhebliche Höhe als relativen Wert und nicht als absoluten Wert zu beweisen);
  • die Kontoinformationen dringend erforderlich sind, da die spätere Beitreibung der Forderung ohne diese Informationen wahrscheinlich gefährdet wäre;
  • sich die finanzielle Lage des Gläubigers ohne eine vorläufige Pfändung wesentlich verschlechtern könnte.

In Luxemburg ist die für den Erhalt von Informationen des Vollstreckungsmitgliedstaats zuständige Behörde die Aufsichtskommission des Finanzsektors (Commission de surveillance du secteur financier - CSSF).

Die Auskunftsbehörde kann sich 2 Situationen gegenübersehen:

  • Sie erhält die Kontoinformationen des Schuldners und setzt den Richter davon in Kenntnis;
  • Sie ist nicht in der Lage, die Kontoinformationen des Schuldners einzuholen und setzt den Richter davon in Kenntnis, welcher dem Gläubiger unverzüglich den Betrag der Sicherheitsleistung erstatten muss.
Die Rahmenbedingungen für die Informationsübermittlung zwischen der Bank und der Auskunftsbehörde sind von den einzelnen Mitgliedstaaten abhängig.

Die Bank benachrichtigt den Schuldner erst 30 Tage nach der Übermittlung der Informationen an die mit der Einholung beauftragte Behörde, um die Wirksamkeit des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung zu schützen.

Vorgehensweise und Details

Einreichung des Antrags auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Pfändung

Der Gläubiger reicht seinen Antrag anhand des Formblatts „Antrag auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung“ (Anhang I) (siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“) beim zuständigen Richter ein.

Es darf kein paralleler Antrag vorliegen. Ein paralleler Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses liegt vor bei (beispielsweise in einem anderen Land eingereichten) Anträgen mit:
  • derselben Ursache (derselbe Vertrag oder dasselbe schädigende Ereignis);
  • demselben Gegenstand (dem Zweck, zu dem der Antrag eingereicht wird);
  • demselben Schuldner.

Um Parallelverfahren zu vermeiden, hat der Gläubiger seinem Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung 2 Erklärungen beizufügen:

  • eine Erklärung, die gegebenenfalls Auskunft darüber gibt:
    • ob er gegen denselben Schuldner im Hinblick auf die Sicherung derselben Forderung bei einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde einen Antrag auf Erlass eines gleichwertigen nationalen Beschlusses gestellt hat; oder
    • ob er bereits einen solchen Beschluss erwirkt hat;
  • eine Erklärung, die Auskunft über sämtliche Anträge auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gibt, die als unzulässig und/oder unbegründet abgelehnt wurden.

Nach Einreichung des Antrags wird der Gläubiger von der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts geladen.

Zeugenaussagen sind als Beweismittel zulässig. Der Gläubiger und/oder seine Zeugen werden angehört, falls der Richter dies für notwendig erachtet.

Hat der Gläubiger während des Europäischen Pfändungsverfahrens einen nationalen Beschluss zur vorläufigen Pfändung gegen denselben Schuldner und zur Sicherung derselben Forderung erwirkt, so muss er:

  • unverzüglich den mit dem Europäischen Pfändungsverfahren befassten Richter in Kenntnis setzen;
  • dem mit dem Pfändungsverfahren befassten Richter unverzüglich jede spätere Ausführung des auf nationaler Ebene erlassenen Beschlusses mitteilen;
  • das Gericht über jegliche Anträge auf Erlass eines gleichwertigen auf nationaler Ebene erlassenen Beschlusses unterrichten, die als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wurden.

Anschließend entscheidet der mit dem Europäischen Pfändungsverfahren befasste Richter unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls, ob der Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung im Ganzen oder in Teilen noch angemessen ist.

Belege

Der Gläubiger muss seinem Antrag folgende Belege als Kopien beifügen:

  • die gerichtliche Entscheidung; oder
  • den gerichtlichen Vergleich; oder
  • die öffentliche Urkunde.

Wenn der Gläubiger nicht im Besitz eines dieser Schriftstücke ist, kann er jegliche Unterlagen vorlegen, die die Begründetheit seines Ersuchens belegen, zum Beispiel:

  • Rechnungen; oder
  • Schuldanerkenntnisse.

Bei der Vorlage der Unterlagen, die die Begründetheit seines Antrags belegen, hat der Gläubiger die vom Mitgliedstaat des zuständigen Richters akzeptierten Kommunikationswege einzuhalten.

Legt der Gläubiger nicht alle erforderlichen Informationen und Schriftstücke vor, kann der Richter von ihm verlangen, den Antrag innerhalb einer von ihm festzulegenden Frist zu vervollständigen oder zu berichtigen. Kommt der Gläubiger dieser Aufforderung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist nach, wird der Antrag abgelehnt.

Sicherheitsleistung des Gläubigers

Um eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Pfändungsverfahrens zu verhindern, kann der für die Pfändung zuständige Richter vor Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung vom Gläubiger die Leistung einer Sicherheit verlangen.

Die Zahlung dieser Sicherheit ist Pflicht, wenn der Gläubiger noch keinen Titel erwirkt hat, das heißt: eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde.

In welcher Form die Sicherheitsleistung zu zahlen ist, hängt von dem Mitgliedstaat ab, in dem das zuständige Gericht seinen Sitz hat.

Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung und Inhalt des Beschlusses

Der Richter entscheidet spätestens am 5. Werktag nach dem Tag, an dem der Gläubiger seinen Antrag eingereicht/vervollständigt hat, über den Antrag.

Der Beschluss wird an den Gläubiger ausgestellt.

Rechtsbehelf für den Gläubiger gegen eine Ablehnung des Antrags auf Erlass des Beschlusses

Der Gläubiger kann anhand des Formblatts „Einlegen von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf“ (Anhang IX) (siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“) Rechtsmittel gegen die vom Richter erlassene Entscheidung einlegen.

In Luxemburg kann der Gläubiger für jeden erstinstanzlichen Beschluss seine Berufungsschrift einreichen beim:

  • örtlich zuständigen Bezirksgericht, wenn das erstinstanzliche Urteil von einem Friedensrichter gefällt wurde;
  • Berufungsgerichtshof, wenn das erstinstanzliche Urteil von einem Bezirksgericht gefällt wurde.

Der Gläubiger muss innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils Berufung einlegen.

Hat der Richter den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses ganz abgelehnt, wird der Rechtsbehelf wie in einem erstinstanzlichen Verfahren bearbeitet, ohne dass der Schuldner über das Verfahren in Kenntnis gesetzt wird.

Zustellung an den Schuldner

Hat der Schuldner:

  • seinen Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat, in dem der Pfändungsbeschluss erlassen wurde: wird die Zustellung gemäß dem Recht des örtlich zuständigen Mitgliedstaats von dem für die Pfändung zuständigen Richter oder vom Gläubiger veranlasst;
  • seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Pfändungsbeschluss erlassen wurde: übermittelt der für die Pfändung zuständige Richter oder der Gläubiger die Schriftstücke an die für den Erhalt, die Übermittlung und die Zustellung des Beschlusses zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, welche Behörde die erforderlichen Maßnahmen ergreift, damit die Unterlagen gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaates zugestellt werden.

In Luxemburg wird der Pfändungsbeschluss von einem Gerichtsvollzieher an den Schuldner zugestellt.

Betrifft der Beschluss zur vorläufigen Pfändung mehrere Banken, wird dem Schuldner nur die 1. Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Beträge vorläufig gepfändet wurden, vom Richter oder vom Gläubiger zugestellt.

Jede weitere nachträgliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass andere Beträge vorläufig gepfändet wurden, wird dem Schuldner unverzüglich zur Kenntnis gebracht.

Ausführung des Pfändungsbeschlusses durch die Bank

Nachdem die endgültige Entscheidung ergangen ist und alle Rechtsbehelfsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, übermittelt der Richter eine Ausfertigung des Beschlusses an die Bank, die den entsprechenden Betrag auf dem Konto beziehungsweise den Konten des Schuldners unverzüglich sperrt.

Anschließend setzt die Bank den Richter binnen einer Frist von 3 bis 8 Werktagen nach der Ausführung des Beschlusses davon in Kenntnis:

  • ob die entsprechenden Konten vorläufig gepfändet wurden oder nicht;
  • wie hoch die gesperrten Beträge sind;
  • an welchem Tag der Beschluss ausgeführt wurde.

Unterhält der Schuldner das Konto in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Wohnsitzes des Gläubigers, übermittelt die Bank:

  • die Erklärung mithilfe jedwedes geeigneten Mittels an den Richter, der den Beschluss erlassen hat;
  • die Erklärung per Einschreiben mit Rückschein oder mittels gleichwertiger elektronischer Mittel an den Gläubiger.

Unterhält der Schuldner das Konto in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Gerichts, bei dem der Beschluss zur vorläufigen Pfändung beantragt worden ist, übermittelt die Bank die Erklärung an die zuständige Behörde des Staates, in dem die Bank ihren Sitz hat.

In Luxemburg ist diese Behörde die Aufsichtskommission des Finanzsektors (CSSF).

Wird zugunsten des Gläubigers ein Betrag gesperrt, der den im Beschluss angegebenen Betrag übersteigt, muss er alle erforderlichen Schritte unternehmen, um diesen überschüssigen Betrag freizugeben, dies anhand des Formblatts „Antrag auf Freigabe überschüssiger vorläufig gepfändeter Beträge“ (Anhang V) (siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“). Der Gläubiger muss dies innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Erklärung veranlassen.

Formulare/Online-Dienste

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