MyGuichet.lu
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Die Vermögensverwaltungsstelle (Bureau gestion des avoirs - BGA) verwaltet neben anderen Vermögenswerten alle Beträge, seien es Barbeträge oder als Guthaben auf einem Konto ausgewiesene Salden, Forderungen oder virtuelle Vermögenswerte, die während eines Strafverfahrens im In- oder Ausland beschlagnahmt werden.
Die BGA verwahrt:
Im Falle von ab dem 1. Oktober 2022 beschlagnahmten Beträgen und virtuellen Vermögenswerten ordnet der Staatsanwalt oder der Untersuchungsrichter deren Übertragung an die Staatliche Hinterlegungskasse an.
Im Falle von Beträgen, Forderungen oder virtuellen Vermögenswerten, die vor dem 1. Oktober 2022 beschlagnahmt wurden, verfügen Drittschuldner über eine Frist von 6 Monaten ab dem 1. Oktober 2022, um die BGA davon in Kenntnis zu setzen und deren Übertragung umgehend vorzunehmen, nachdem sie die Anweisungen der BGA erhalten haben.
In diesem letzten Fall müssen Drittschuldner die BGA mittels einer Meldung beschlagnahmter Vermögenswerte über MyGuichet.lu unterrichten.
Der Vorgang über MyGuichet.lu richtet sich in einer ersten Phase an Kreditinstitute. Er wird zu einem späteren Zeitpunkt auf weitere Kategorien von Drittschuldnern ausgeweitet.
Es handelt sich um Beträge, Forderungen oder virtuelle Vermögenswerte, die vor dem 1. Oktober 2022 beschlagnahmt wurden.
Die Beträge umfassen:
Bevor sie mit dem Vorgang zur Meldung beschlagnahmter Vermögenswerte beginnen kann, muss die meldende Person zwingend über einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu verfügen.
Wie wird ein beruflicher Bereich auf MyGuichet.lu erstellt?
Es gibt 2 Möglichkeiten:
Es steht ein Tutorial im Video- und PDF-Format zur Verfügung, das Ihnen bei diesem Schritt hilft.
Es steht ein Tutorial im Video- und PDF-Format zur Verfügung, das Ihnen bei diesem Schritt hilft.
Weitere Hinweise zur Nutzung von MyGuichet.lu finden Sie in der Hilfe-Rubrik.
Die Meldung beschlagnahmter Vermögenswerte erfolgt über einen von der BGA zertifizierten beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu.
Die Zertifizierung erfolgt mit Authentifizierung auf MyGuichet.lu (siehe „Formulare/Online-Dienste“).
Dafür bedarf es:
Die Frist für die Meldung der vor dem 1. Oktober 2022 beschlagnahmten Vermögenswerte endet am 31. März 2023.
Der Vorgang ist allerdings auch nach diesem Datum weiterhin zugänglich.
Die Meldung beschlagnahmter Vermögenswerte ist kostenlos.
Der Drittschuldner übermittelt der BGA die Meldung beschlagnahmter Vermögenswerte auf elektronischem Weg über einen Vorgang mit Authentifizierung auf MyGuichet.lu (siehe „Formulare/Online-Dienste“).
Zu diesem Zweck benötigt der Drittschuldner:
Die Übermittlung erfolgt über MyGuichet.lu (beruflicher Bereich):
Zur Bekräftigung der Meldung beschlagnahmter Vermögenswerte liefert der Drittschuldner Informationen über:
Zur Bekräftigung der Meldung beschlagnahmter Vermögenswerte liefert der Drittschuldner:
Der Drittschuldner kann alle weiteren ergänzenden Belege beifügen, insbesondere Unterlagen betreffend ein zivilrechtliches Vollstreckungsverfahren.
Der Drittschuldner kann die Meldung beschlagnahmter Vermögenswerte ändern oder annullieren, solange der Vorgang nicht an die BGA übermittelt worden ist.
Hat die BGA die Meldung beschlagnahmter Vermögenswerte erhalten, übermittelt sie der meldenden Person über MyGuichet.lu eine Empfangsbestätigung.
Die Verwaltung von Beträgen, seien es Barbeträge oder als Guthaben auf einem Konto ausgewiesene Salden, durch die BGA ist zwingend.
Die BGA übermittelt der meldenden Person über MyGuichet.lu eine Anweisung zur Übertragung an die Staatliche Hinterlegungskasse. Die meldende Person überträgt den aktuellen Saldo umgehend auf das in der Übertragungsanweisung angegebene Konto.
Der aktuelle Saldo stellt die Differenz zwischen dem beschlagnahmten Saldo, zuzüglich der Habenzinsen, und der seit der Zustellung des Beschlagnahmebeschlusses aufgelaufenen Kosten dar.
Nach Eingang der Beträge bei der Staatlichen Hinterlegungskasse erhält die meldende Person per Post eine Hinterlegungsbescheinigung.
Die Verwaltung von Wertpapieren durch die BGA ist fakultativ und hängt vom Beschluss der Justizbehörde ab, die ihre Beschlagnahme angeordnet hat.
Ihre Veräußerung kann infolge eines von einem in Strafsachen tagenden luxemburgischen Gericht oder einem Untersuchungsrichter erlassenen Beschlusses zur Veräußerung eines beschlagnahmten Vermögensgegenstands angeordnet werden, wenn:
Nach dem Beschluss der Justizbehörde übermittelt die BGA der meldenden Person:
Die meldende Person kann die Kosten (Kontoführungsgebühren, transaktionsbezogene Kosten usw.) auf den als Guthaben auf dem beschlagnahmten Konto ausgewiesenen Saldo anrechnen.
Im Falle einer Anrechnung der Kosten muss die meldende Person einen neuen Vorgang zur Meldung der Kosten auf MyGuichet.lu initiieren, um die einzelnen angerechneten Kosten zu melden.
Die meldende Person gibt im Rahmen der Meldung beschlagnahmter Vermögenswerte an, ob ein und derselbe Betrag, sei es ein Barbetrag oder ein als Guthaben auf einem beschlagnahmten Konto ausgewiesener Saldo, Gegenstand mehrerer strafrechtlicher Beschlagnahmen war.
Die Angabe der Fallnummer der Staatsanwaltschaft für die konkurrierenden Beschlagnahmen reicht aus, unabhängig davon, ob es sich um nationale Beschlagnahmen oder im Rahmen der Vollstreckung eines internationalen Rechtshilfeersuchens ausgeführte Beschlagnahmen handelt.
Die strafrechtliche Beschlagnahme setzt jedes zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren in Bezug auf den Vermögenswert, der Gegenstand der strafrechtlichen Beschlagnahme ist, aus oder untersagt dieses Verfahren. Ein Gläubiger, der vor der strafrechtlichen Beschlagnahme ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet hat, gilt von Rechts wegen als Inhaber eines Sicherungsrechts an dem Vermögensgegenstand, das zu dem Zeitpunkt in Kraft tritt, zu dem dieses Vollstreckungsverfahren durchsetzbar wurde.
Die meldende Person gibt im Rahmen der Meldung beschlagnahmter Vermögenswerte an, ob ein Betrag, sei es ein Barbetrag oder ein als Guthaben auf einem Konto ausgewiesener Saldo, Gegenstand eines oder mehrerer laufender zivilrechtlicher Vollstreckungsverfahren ist.
Dementsprechend:
Die BGA berücksichtigt den Rang der verschiedenen Beschlagnahmen nach der Übertragung des aktuellen Saldos an die Staatliche Hinterlegungskasse.
War kein Vollstreckungsverfahren vor der strafrechtlichen Beschlagnahme anhängig, sind Barbeträge oder als Guthaben auf einem Konto ausgewiesene Salden, die der Besicherung einer Verpflichtung des Inhabers oder eines Dritten dienen, an die Staatliche Hinterlegungskasse zu übermitteln.
Nach der strafrechtlichen Beschlagnahme eintretende Ereignisse, die die Auslösung der Sicherheit bezwecken, sind nicht durchsetzbar.
Die meldende Person gibt im Rahmen der Meldung beschlagnahmter Vermögenswerte an, ob eine strafrechtliche Beschlagnahme mit einer von der Meldestelle für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Cellule de renseignement financier - CRF) angeordneten Sperrung konkurriert.
Die BGA kontaktiert die CRF, damit die Sperrung vor der Übertragungsanweisung aufgehoben wird.
Die meldende Person gibt im Rahmen der Meldung beschlagnahmter Vermögenswerte an, ob eine strafrechtliche Beschlagnahme mit einer restriktiven Maßnahme in Finanzsachen auf der Grundlage des diesbezüglichen Gesetzes konkurriert.
Die BGA kontaktiert das Ministerium der Finanzen, um vor der Übertragungsanweisung eine Ausnahmeregelung zu erwirken.
Der meldenden Person steht es frei, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden nach der Übertragung der Beträge an die Staatliche Hinterlegungskasse fortzuführen oder nicht.
Die Nichtmeldung beschlagnahmter Vermögenswerte durch den Drittschuldner wird strafrechtlich nicht geahndet.
Der Drittschuldner kann allerdings seine zivilrechtliche Haftung aufgrund der negativen Auswirkungen der Nichtmeldung auslösen.
Gegen die Übertragung der Beträge an die Staatliche Hinterlegungskasse sind keinerlei Rechtsbehelfe vorgesehen.
Die BGA verwahrt die Beträge bis zum Ende des Strafverfahrens, in dessen Rahmen sie beschlagnahmt wurden, und vollstreckt die Gerichtsbeschlüsse, die die Beträge betreffen.
Demande de certification de l'espace professionnel au Bureau de gestion des avoirs par les établissements financiers
Déclarer des avoirs saisis au Bureau de gestion des avoirs
Fichier XSD et exemple pour la déclaration d'avoirs saisis auprès du BGA (Dépôt XML)