MwSt. auf elektronische Dienstleistungen – Anmeldung beim Mini-One-Stop-Shop in Luxemburg
Ab dem 1. Januar 2015 ist die Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronischen Dienstleistungen, die im Rahmen von B2C-Beziehungen von in oder außerhalb der Europäischen Union (EU) niedergelassenen Mehrwertsteuerpflichtigen (Unternehmen) für Personen mit Wohnsitz in der EU, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (private Verbraucher), erbracht werden:
- im Wohnsitzland des Kunden steuerpflichtig;
- mit Ausnahme der Leistungen, die:
- ab dem 1. Januar 2019 erbracht werden;
- von Steuerpflichtigen erbracht werden, die in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen sind;
- für Kunden in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden;
- und den jährlichen Gesamtwert ohne MwSt. in Höhe von 10.000 Euro weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschreiten.
Diese Leistungen bleiben im Niederlassungsland des Steuerpflichtigen steuerpflichtig, es sei denn, es wird eine Besteuerung nach dem Prinzip des Wohnsitzes des Kunden gewählt oder der oben genannte Schwellenwert wird in einem Kalenderjahr überschritten.
Um den Steuerpflichtigen Formalitäten bei den Behörden in jedem Mitgliedstaat, in dem sie diese Leistungen erbringen, zu ersparen, können sie sich beim „Mini-One-Stop-Shop“ identifizieren, wodurch sie eine einzige elektronische Erklärung erstellen und die MwSt. in dem Mitgliedstaat der Identifizierung abführen können, den sie benannt haben. Letzterer übernimmt die Aufgabe, die Informationen an die verschiedenen Mitgliedstaaten des Verbrauchs weiterzuleiten und ihnen die zustehenden Steuern zuzuweisen.
Die Nutzung des „Mini-One-Stop-Shop“ ist optional. Unternehmen, die sich nicht dort registrieren, müssen in jedem Wohnsitzland ihrer Kunden eine Steuererklärung abgeben und dort die MwSt. entrichten.
Bei Steuerpflichtigen, die Luxemburg als Mitgliedstaat der Identifizierung wählen, ist die VATMOSS-Plattform die einzige elektronische Anlaufstelle für:
- die Identifizierung für die Mehrwertsteuer;
- die Erklärung der Mehrwertsteuer;
- und die Zahlung der Mehrwertsteuer.
Unternehmen können sich ab dem 1. Oktober 2014 über die VATMOSS-Plattform für die Regelung anmelden und erstmals ab dem 1. Januar 2015 auf gesichertem Wege mit einem professionellen LuxTrust-Zertifikat eine Steuererklärung für die Erbringung von Leistungen erstellen.
Zielgruppe
Ein steuerpflichtiger Anbieter der genannten Dienstleistungen kann sich unabhängig davon, ob er innerhalb oder außerhalb der EU niedergelassen ist, beim „Mini-One-Stop-Shop“ in einem Mitgliedstaat anmelden für:
- die EU-Regelung;
- oder die Nicht-EU-Regelung.
In diesem Mitgliedstaat der Identifizierung muss er dann die Steuern anmelden und zahlen, die er in jedem Mitgliedstaat des Verbrauchs schuldet, in dem er nicht niedergelassen ist.
Betroffene Dienstleistungen
Der „Mini-One-Stop-Shop“ betrifft die MwSt. auf Telekommunikation-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronische Dienstleistungen (B2C), die von Steuerpflichtigen (Unternehmen) erbracht werden, die:
- in oder außerhalb der EU niedergelassen sind;
- diese Leistungen in Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie nicht niedergelassen sind;
- diese Leistungen für nichtsteuerpflichtige Personen (private Verbraucher) mit Wohnsitz in der EU erbringen.
EU-Regelung
Ein Steuerpflichtiger unterliegt der EU-Regelung, wenn:
- entweder der Standort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in der EU liegt;
- oder er in der EU über eine feste Betriebsstätte verfügt;
- und die jeweiligen Dienstleistungen für Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnhaft sind, in dem sich der Sitz bzw. die feste Betriebsstätte des Dienstleisters befindet.
Nicht-EU-Regelung
Ein Steuerpflichtiger unterliegt der Nicht-EU-Regelung, wenn er die betreffenden Dienstleistungen für in der EU (darunter auch im Mitgliedstaat der Identifizierung) ansässige private Verbraucher erbringt und er:
- den Standort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der EU errichtet hat;
- über keine feste Betriebsstätte in der EU verfügt.
Voraussetzungen
Mitgliedstaat der Identifizierung
Beim Mitgliedstaat der Identifizierung handelt es sich um den Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige:
- beim „Mini-One-Stop-Shop“ angemeldet ist;
- und die Mehrwertsteuer anmeldet und abführt, die den Mitgliedstaaten des Verbrauchs zusteht.
Der Steuerpflichtige kann nur in einem einzigen Mitgliedstaat der Identifizierung angemeldet sein.
EU-Regelung
Bei Steuerpflichtigen, die der EU-Regelung unterliegen, ist der Mitgliedstaat der Identifizierung:
- entweder der Mitgliedstaat, in dem sich der Standort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in der EU befindet;
- oder der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen eine feste Betriebsstätte unterhält, wenn der Standort der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens außerhalb der EU liegt.
Unterhält das Unternehmen mehrere feste Betriebsstätten in verschiedenen Mitgliedstaaten, kann sich der Steuerpflichtige für einen davon entscheiden.
Das Unternehmen wird im Mitgliedstaat der Identifizierung durch die MwSt.-Identifikationsnummer identifiziert, die ihm von diesem Staat für seine Binnentransaktionen zugewiesen wurde.
Nicht-EU-Regelung
Bei Steuerpflichtigen, die der Nicht-EU-Regelung unterliegen, ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat ihrer Wahl.
Von diesem Mitgliedstaat erhält der Steuerpflichtige eine individuelle MwSt.-Identifikationsnummer (im Format EUxxxyyyyyz), wobei:
- xxx für den einmalig vergebenen Code des Mitgliedstaats der Identifizierung steht;
- yyyyy für die 5 Ziffern zur eindeutigen Identifizierung des Unternehmens steht;
- und z eine Prüfziffer ist.
Mitgliedstaat des Verbrauchs
Der Mitgliedstaat des Verbrauchs ist der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen für private Verbraucher erbringt. Es handelt sich um das EU-Wohnsitzland des Kunden.
EU-Regelung
Nach der EU-Regelung darf das Unternehmen weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat errichtet haben. Es kann dagegen aus anderen Gründen (z. B. Fernverkauf) als nicht niedergelassener Steuerpflichtiger angemeldet sein.
Nicht-EU-Regelung
Nach der Nicht-EU-Regelung darf das Unternehmen keine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat haben.
Mitgliedstaat der Niederlassung
EU-Regelung
Der Mitgliedstaat der Niederlassung, abweichend vom Mitgliedstaat der Identifizierung, ist der Mitgliedstaat, in dem der für die EU-Regelung angemeldete Steuerpflichtige über eine feste Betriebsstätte verfügt.
Nicht-EU-Regelung
Der Begriff des Mitgliedstaats der Niederlassung existiert in der Nicht-EU-Regelung nicht.
Vorgehensweise und Details
Luxemburg als Mitgliedstaat der Identifizierung: Identifizierung auf der VATMOSS-Plattform
Steuerpflichtige, die Luxemburg als Mitgliedstaat der Identifizierung wählen, müssen über das Portal Mini-One-Stop-Shop in Luxemburg einen Zulassungsantrag stellen.
Hierfür müssen sie:
- ein professionelles LuxTrust-Zertifikat in Form einer Smartcard Pro oder eines Signing Stick Pro mit den Informationen für ihre Identifizierung bestellen;
- und die Zugangsrechte zu eTVA erhalten, indem sie bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) einen Antrag betreffend einen Zugang zum eTVA-System mittels eines professionellen Zertifikats von LuxTrust ausfüllen.
Steuerpflichtige, die bereits über ein LuxTrust-Pro-Zertifikat (Smartcard Pro oder Signing Stick Pro) und einen eTVA-Zugang für ihre Anmeldung im luxemburgischen MwSt.-System verfügen, können sich zur Anmeldung direkt im Portal einloggen. Ihre Registrierungsinformationen werden automatisch auf der Grundlage der behördlich bekannten Daten generiert und können vom Steuerpflichtigen im Hinblick auf ihre Anpassung an den Mini-One-Stop-Shop vervollständigt werden.
Erforderliche Informationen
Um sich bei der kleinen einzigen Anlaufstelle anzumelden, müssen die der EU- bzw. Nicht-EU-Regelung unterliegenden Unternehmen dem Mitgliedstaat der Identifizierung, in diesem Fall Luxemburg, auf elektronischem Wege folgende Informationen zur Verfügung stellen (bestimmte Daten von bereits identifizierten Steuerpflichtigen werden automatisch aus dem nationalen System abgerufen):
- die vom Mitgliedstaat der Identifizierung zugeteilte individuelle MwSt.-Identifikationsnummer;
- den Namen des Unternehmens oder seine Geschäftsbezeichnung;
- die vollständige Postanschrift des Unternehmens;
- das Land, in dem sich der Standort der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet;
- die E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen sowie gegebenenfalls seine Website(s);
- den Namen des Ansprechpartners;
- die Telefonnummer des Ansprechpartners;
- die Bankverbindung des Unternehmens: IBAN/OBAN und BIC;
- das Datum, ab dem das Verfahren angewandt wird;
- das Datum, an dem die Anmeldung zum Verfahren erfolgte;
- die Art der erbrachten Leistungen (Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen) sowie eine Beschreibung dieser Dienste.
Unternehmen, die sich im Rahmen der EU-Regelung anmelden, müssen außerdem Folgendes vorlegen:
- die individuellen MwSt.-Identifikationsnummern oder, falls nicht vorhanden, die Steuerregisternummern der verschiedenen festen Betriebsstätten außerhalb des Mitgliedstaats der Identifizierung, unabhängig davon, ob diese Betriebsstätten Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen erbringen;
- die Anschriften und Geschäftsbezeichnungen dieser festen Betriebsstätten;
- die MwSt.-Identifikationsnummern, die den Unternehmen als nicht niedergelassene Steuerpflichtige von den Mitgliedstaaten zugeteilt wurden, in denen das Unternehmen eingetragen, jedoch nicht niedergelassen ist (z. B. bei Anmeldung für den Fernverkauf).
Unternehmen, die sich für die Nicht-EU-Regelung anmelden, müssen außerdem Folgendes vorlegen:
- ihre nationale Steuernummer;
- eine elektronische Erklärung, dass sie keine physische Präsenz in der EU haben.
Regelung für MwSt.-Gruppen
Die Identifizierung der MwSt.-Gruppe erfolgt in VATMOSS (EU-Regelung) unter der dieser Gruppe zugeordneten Identifikationsnummer, und es ist nicht möglich, dass sich einzelne Mitglieder der Gruppe unter ihrer zusätzlichen Identifikationsnummer registrieren. Die MwSt.-Gruppe darf bei der Anmeldung für VATMOSS keine feste Betriebsstätte in anderen Mitgliedstaaten nennen.
Datum des Inkrafttretens der Anmeldung
Die Anmeldung für die Regelung tritt am 1. Tag des Quartals nach der Beantragung der Anmeldung durch den Steuerpflichtigen in Kraft. Als Datum der Beantragung der Anmeldung gilt das Datum, zu dem der Steuerpflichtige alle Anmeldedaten über das Internetportal übermittelt.
Beispiel: Der Steuerpflichtige füllt seinen Anmeldungsantrag am 15. Februar 2015 aus, er kann die kleine einzige Anlaufstelle für Dienstleistungen nutzen, die ab dem 15. April 2015 erbracht werden.
In bestimmten Fällen kann das Unternehmen auch früher mit der Erbringung der unter die Regelung fallenden Dienstleistungen beginnen. Die kleine einzige Anlaufstelle findet ab der ersten Leistungserbringung Anwendung, wenn das Unternehmen den Mitgliedstaat der Identifizierung spätestens am 10. des Monats nach der ersten Leistungserbringung hiervon in Kenntnis setzt. Wird diese Frist nicht eingehalten, muss es sich anmelden und die MwSt.-Erklärung in dem/den Mitgliedstaat(en) seiner Kunden einreichen.
Beispiel: Der Steuerpflichtige erbringt erstmalig am 1. März Leistungen. Wenn er seinen Mitgliedstaat der Identifizierung spätestens am 10. April hiervon in Kenntnis setzt, profitiert er ab dem 1. März und für alle späteren Leistungen von der Regelung.
Ein Steuerpflichtiger (der der EU-Regelung unterliegt), dessen Gesellschaftssitz außerhalb der EU liegt und der über mehrere feste Betriebsstätten innerhalb der EU, darunter eine in Luxemburg, verfügt und sich dort für die Identifizierung entscheidet, ist damit für das laufende Kalenderjahr und die beiden Folgejahre gebunden. Er muss daher alle betreffenden Dienstleistungen über die kleine einzige Anlaufstelle versteuern.
Steuerpflichtige, die die Nicht-EU-Regelung in Anspruch nehmen, unterliegen nicht dieser Bedingung, wobei es ihnen freisteht, über einen Wechsel des Mitgliedstaats der Identifizierung zu entscheiden oder die Regelung nicht mehr zu nutzen.
Änderung der Anmeldedaten
Der Steuerpflichtige muss den zuständigen luxemburgischen Stellen jede Änderung der Anmeldedaten spätestens am 10. des Monats nach der Änderung auf elektronischem Weg mitteilen.
Bestimmte Anmeldedaten können geändert werden:
- E-Mail-Adresse;
- Kontaktdaten;
- Liste der festen Betriebsstätten;
- Liste der MwSt.-Identifikationsnummern in anderen Mitgliedstaaten usw.
Bestimmte Anmeldedaten können nicht geändert werden:
- die individuelle MwSt.-Identifikationsnummer;
- die aus dem nationalen System abgerufenen Daten;
- das Datum der ersten Dienstleistung, das für das Datum der Anwendung der Regelung maßgebend ist.
Formulare/Online-Dienste
Antrag betreffend einen Zugang zum eTVA System
Demande concernant l'accès au système eTVA par certificat professionnel LuxTrust
Request for the access to the eTVA system
Zuständige Kontaktstellen
-
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung
Helpdesk VATMOSS14, avenue de la Gare
L-1610 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 31 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-80726Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr