MwSt. – elektronischer Handel
Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Unter elektronischem Handel versteht man den Handelsverkehr über einen elektronischen Vertriebskanal.
Man unterscheidet 2 Arten des elektronischen Handels:
- teilweise oder „offline“: die Bestellungen werden auf elektronischem Wege getätigt, die Leistung bzw. Lieferung erfolgt physisch.
- vollständig oder „online“: die Bestellungen und Leistungen bzw. Lieferungen werden elektronisch abgewickelt.
Mit einem MwSt.-Satz von höchstens 17 %, dem niedrigsten in der Europäischen Union, bietet Luxemburg Unternehmen, die ihre elektronischen Handelstätigkeiten ausbauen wollen, beste Voraussetzungen.
Zielgruppe
Um Einzelheiten über die für den elektronischen Handel geltende MwSt. zu erfahren, ist zu unterscheiden zwischen:
- Unternehmen mit teilweise elektronischem Handel, wenn die Bestellungen zwar auf elektronischem Wege getätigt werden, die Leistung bzw. Lieferung jedoch physisch erfolgt.
Beispiele:
- Fernverkauf, Online-Verkauf über Websites (Kleidung, Bücher, Schuhe usw.);
- Montage, Aufbau von Möbeln;
- Online-Buchungen (Flugtickets, Bahnfahrkarten, Konzertkarten, Mietwagen usw.).
- Unternehmen mit vollständig elektronischem Handel (sogenannte „elektronische Dienste“), wenn die Bestellung UND Leistung bzw. Lieferung elektronisch (Internet) erfolgen.
Beispiele:
- Bereitstellung und Hosting von Websites;
- Fernwartung von Programmen und Geräten;
- Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung;
- das Anbieten von Bildern, Texten und kulturellen Produktionen (Musik, Filme, Spiele usw.);
- Bereitstellung von Datenbanken;
- Bereitstellung von Fernunterrichtsangeboten.
Voraussetzungen
Ein Unternehmen, das einen Online-Vertrieb einrichten will, muss die spezifischen Bestimmungen beachten, insbesondere in Bezug auf:
- die elektronischen Unterschriften;
- die Informationen, die auf einer Website für elektronischen Handel zur Verfügung gestellt werden müssen;
- die Präsentation der den Kunden angebotenen Produkte und Dienstleistungen;
- den Ablauf des Bestellvorgangs;
- die Ausführung der Bestellung.
Ein ausländischer Betreiber, der sich in Luxemburg niederlassen will, muss ferner für eine feste Niederlassung im Großherzogtum (keine „Briefkastenfirma“) sorgen.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
In Luxemburg ansässige Unternehmen müssen:
- die Mehrwertsteuererstanmeldung bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) vornehmen;
- die Mehrwertsteuererklärung bei der AED einreichen.
Vorgehensweise und Details
Luxemburgische Mehrwertsteuer/Mehrwertsteuer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
In Luxemburg liegt der Normalsatz der Mehrwertsteuer bei 17 %, was dem wettbewerbsfähigsten Satz innerhalb der Europäischen Union (EU) entspricht.
Für bestimmte Güter und Dienstleistungen gelten übrigens niedrigere Sätze als der Normalsatz.
EU-Mitgliedstaat |
Normaler Steuersatz (%) |
---|---|
Ungarn |
27 |
Kroatien, Dänemark, Schweden |
25 |
Finnland, Rumänien |
24 |
Griechenland, Irland, Polen, Portugal |
23 |
Italien, Slowenien |
22 |
Belgien, Spanien, Lettland, Litauen, Niederlande, Tschechische Republik |
21 |
Österreich, Bulgarien, Estland, Frankreich, Slowakische Republik, Vereinigtes Königreich |
20 |
Deutschland, Zypern |
19 |
Malta |
18 |
Luxemburg |
17 |
Quelle: Europäische Kommission
Jeder Betreiber mit Sitz in Luxemburg kann daher diese vorteilhaften Sätze nutzen, sofern seine Geschäfte der luxemburgischen Mehrwertsteuer unterliegen. Der anwendbare Satz hängt im Wesentlichen vom Ort der Niederlassung der Kunden und von der Art des Geschäfts ab: teilweiser oder vollständiger elektronischer Handel
Teilweise elektronischer Handel
Die Art der Bestellung (elektronisch) ändert nichts an den allgemeinen Vorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer.
Die für Geschäfte des teilweise elektronischen Handels geltende Regelung ist daher:
- entweder die auf die Lieferung von Gütern anwendbare Mehrwertsteuer bei jedem Geschäft, das die Übertragung von Eigentum an einem körperlichen Gut betrifft.
Beispiel: Eine CD, die über das Internet bestellt wurde und dem Kunden auf dem Postweg nach Hause geliefert wird.
- oder die auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbare Mehrwertsteuer bei allen Geschäften, die keine Lieferung von Gütern darstellen.
Beispiel: Online-Kauf eines Flugtickets, die Online-Buchung eines Mietwagens.
Vollständig elektronischer Handel
Die Mehrwertsteuerregelung, die für Geschäfte des vollständig elektronischen Handels luxemburgischer Unternehmen gilt, hängt von der Art und dem Ort der Niederlassung ihrer Kunden ab:
- wenn die Kunden außerhalb der EU niedergelassen sind, ist das Geschäft innerhalb der EU mehrwertsteuerbefreit (der Empfänger bezahlt gegebenenfalls* eine Mehrwertsteuer in seinem Land)
- wenn die Kunden innerhalb der EU niedergelassen sind:
- und wenn sie mehrwertsteuerpflichtig sind, ist das Geschäft von der luxemburgischen Mehrwertsteuer befreit (der Empfänger bezahlt die MwSt. in seinem Mitgliedstaat)
- und wenn es sich um Privatleute handelt, unterliegt das Geschäft der MwSt. des Mitgliedstaates des Empfängers.
Außerhalb der EU ansässiger Leistungsnehmer |
In der EU ansässiger steuerpflichtiger Leistungsnehmer |
In der EU ansässiger nicht steuerpflichtiger Leistungsnehmer |
---|---|---|
Keine MwSt. in der EU berechnet
|
Keine luxemburgische MwSt.
|
Mehrwertsteuer des EU-Mitgliedstaates des Leistungsnehmers |
* Gibt es im Drittland keine Mehrwertsteuer, so ist das Geschäft grundsätzlich mehrwertsteuerfrei.
Zuständige Kontaktstellen
-
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung1-3, avenue Guillaume
L-1651 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 31 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-80800Fax : (+352) 247-90400