Großunternehmen
praktische Informationen
Selbstständige
KMU
Eine Warenlieferung ist jede Transaktion, die den Eigentumsübergang eines körperlichen Gegenstands zur Folge hat. Die Erbringung einer Dienstleistung oder die Vermietung eines körperlichen Gegenstandes zählen hingegen nicht zu Warenlieferungen.
Eine Warenlieferung unterliegt der Mehrwertsteuer (MwSt.) in Luxemburg, sofern sie dort erfolgt. Folglich bestimmt der Ort der steuerpflichtigen Transaktion, ob die luxemburgische Mehrwertsteuer angewendet wird.
Warenlieferungen sind in der Regel in Luxemburg steuerpflichtig, sofern sich diese Waren zum Ausgangszeitpunkt dort befinden, bzw. zum Zeitpunkt des Versands oder des Transports zum Bestimmungsort des Abnehmers, unabhängig von ihrem Bestimmungsort und unabhängig davon, ob der Versand oder der Transport von dem Lieferer, dem Abnehmer oder einem Dritten durchgeführt wird.
Die luxemburgische Mehrwertsteuer wird hingegen nicht angewendet, wenn sich die Waren zum Zeitpunkt des Versands an den Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat befinden.
Der Lieferort gilt jedoch als in Luxemburg befindlicher Ort, sofern die Waren aus einem Drittstaat der Europäischen Union (EU) versendet werden und sofern das Unternehmen in Luxemburg mit dem Import der Waren beauftragt wurde. Im letzteren Fall wird folglich die luxemburgische Mehrwertsteuer angewendet.
Beispiele:
Für das Ursprungslandprinzip gibt es in Bezug auf den Fernverkauf eine bedeutende Ausnahme.
Der Fernverkauf umfasst den Versandhandel und ganz allgemein jeden Verkauf von Waren, die vom Verkäufer an in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Privatpersonen, Privatverbraucher oder mehrwertsteuerbefreite Personen versendet oder transportiert werden.
Fernverkäufe an Verbraucher, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig sind, sind in diesem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtig, sobald der Lieferer dort Verkäufe tätigt, deren jährliche Summe eine bestimmte, von diesem anderen Mitgliedstaat festgelegte Lieferschwelle überschreitet (je nach dem betreffenden Mitgliedstaat 35.000 Euro bis 100.000 Euro).
Der Lieferer kann sich ebenfalls im Vorhinein für die Besteuerung im EU-Wohnsitzland des Verbrauchers entscheiden. Im letzteren Fall wird die Mehrwertsteuer dieses anderen Mitgliedstaates ab dem ersten Verkauf angewendet, unabhängig von dessen Betrag.
Beispiele:
Wenngleich die Mehrwertsteuer des Ursprungslandes in der Regel anzuwenden ist, profitiert das Unternehmen des Verkäufers von einer Mehrwertsteuerbefreiung im Ursprungsland, und die Mehrwertsteuer wird im Bestimmungsland erhoben.
Dazu muss das in der EU ansässige Unternehmen des Verkäufers nachweisen, dass die Lieferung der Ware in einen anderen Mitgliedstaat an ein steuerpflichtiges Unternehmen erfolgt, indem die europäische MwSt.-Identifikationsnummer des Käufers auf den ausgestellten Rechnungen angegeben wird.
Aufgrund der Aufhebung der Steuergrenzen obliegt die Entrichtung der Mehrwertsteuer dem Abnehmer. Die Steuerbemessungsgrundlage und die fällige Mehrwertsteuer werden vom Abnehmer auf seiner Mehrwertsteuererklärung angegeben.
Spezielle Regelungen gelten insbesondere:
Die vom Abnehmer für ein innergemeinschaftliches Erwerbsgeschäft gezahlte Steuer ist abzugsfähig, sofern sie auf seiner Mehrwertsteuererklärung aufgeführt ist.
Bei „Fernverkäufen“ (Versandhandel) an Privatpersonen oder an Personen, die von einer Ausnahmeregelung profitieren, ist die anzuwendende Mehrwertsteuer insbesondere von der Zahl der Verkäufe im Bestimmungsland abhängig:
Sonderfälle: Bei der Lieferung von Neuwagen (unter 6.000 km oder unter 6 Monaten) oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren an Privatpersonen ist die Lieferung im EU-Ursprungsland steuerbefreit und wird im EU-Bestimmungsland besteuert.
Der Lieferer, der in Luxemburg ansässig ist und der seine Waren aus diesem Land an den Abnehmer versendet, unterliegt folgenden Regelungen:
|
in der EU ansässiger steuerpflichtiger Abnehmer |
in der EU ansässiger nicht steuerpflichtiger Abnehmer |
außerhalb der EU ansässiger Importeur |
---|---|---|---|
Umsatz des Lieferers im Land des Abnehmers |
Mehrwertsteuerbefreiung in Luxemburg (1) |
Mehrwertsteuer des EU-Mitgliedstaates des Abnehmers |
Mehrwertsteuerbefreiung in Luxemburg (2) |
Umsatz des Lieferers im Land des Abnehmers |
Mehrwertsteuerbefreiung in Luxemburg (1) |
luxemburgische Mehrwertsteuer - außer Option (3) |
Mehrwertsteuerbefreiung in Luxemburg (2) |
(1) Die luxemburgische Mehrwertsteuer ist zwar anwendbar, aber gesetzlich ist eine Steuerbefreiung von Warenlieferungen vorgesehen, die an in der EU ansässige Steuerpflichtige erfolgen (Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen).
(2) Die luxemburgische Mehrwertsteuer ist zwar anwendbar, aber gesetzlich ist eine Steuerbefreiung des Exports von Waren in Drittländer vorgesehen, unabhängig davon, ob der Abnehmer in seinem Wohnsitzland mehrwertsteuerpflichtig ist.
(3) Die Mehrwertsteuer des EU-Mitgliedstaates des Abnehmers ist anwendbar, sofern sich der Lieferer im Vorhinein für die Besteuerung in diesem Mitgliedstaat entschieden hat.
Der Lieferer, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist und der seine Waren aus diesem Land nach Luxemburg versendet, unterliegt folgenden Regelungen:
|
in Luxemburg ansässiger steuerpflichtiger Abnehmer |
in Luxemburg ansässiger nicht steuerpflichtiger Abnehmer |
---|---|---|
Umsatz des Lieferers in Luxemburg |
Mehrwertsteuerbefreiung des EU-Mitgliedstaats X (1) |
luxemburgische Mehrwertsteuer |
Umsatz des Lieferers in Luxemburg |
Mehrwertsteuerbefreiung des EU-Mitgliedstaats X (1) |
Mehrwertsteuer des EU-Mitgliedstaats X - außer Option (2) - |
(1) Die Mehrwertsteuer des EU-Mitgliedstaates X ist zwar anwendbar, aber gesetzlich ist eine Steuerbefreiung von Warenlieferungen vorgesehen, die an in der EU ansässige Steuerpflichtige erfolgen (Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen).
(2) Die luxemburgische Mehrwertsteuer ist anwendbar, sofern sich der Lieferer im Vorhinein für die Besteuerung in diesem Mitgliedstaat entschieden hat.
Ausländische Unternehmen, die Transaktionen in Luxemburg durchführen, können sich der Zahlung der Mehrwertsteuer nicht entziehen. Sie können eine Erstattung der beim Warenkauf in Luxemburg gezahlten Mehrwertsteuer beantragen, sofern sie keine steuerpflichtigen Transaktionen durchführen:
|
in Luxemburg ansässiger steuerpflichtiger Abnehmer |
in Luxemburg ansässiger nicht steuerpflichtiger Abnehmer |
---|---|---|
Import aus einem Drittland Y |
luxemburgische Mehrwertsteuer |
luxemburgische Mehrwertsteuer |
Die Verpflichtungen sind die Folge der fehlenden Kontrolle und Anmeldung beim Grenzübertritt innerhalb der EU.
Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen müssen: