Die Aufgabe der Geschäftstätigkeit eines Einzelunternehmens entspricht der Einstellung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit.
Bei einer Personengesellschaft bewirkt die Aufgabe der Geschäftstätigkeit deren Auflösung/Liquidierung.
Die Geschäftsaufgabe:
- eines Einzelunternehmens kommt der Veräußerung des Unternehmens gleich, denn das Vermögen des Unternehmens geht in das Privatvermögen des Unternehmers über;
- einer Personengesellschaft ist im Hinblick auf seine Transparenz mit der Veräußerung eines Einzelunternehmensgleichgestellt.
Nach Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns (Betriebsgewinn und Veräußerungs-/Aufgabegewinn) müssen die Gesellschafter/der Unternehmer die fällige Einkommensteuer für natürliche Personen begleichen.
Zielgruppe
Bei der Aufgabe eines Einzelunternehmens oder der Liquidation einer Personengesellschaft obliegt die Versteuerung des Aufgabe-/Veräußerungsgewinns:
- dem Unternehmer selbst, wenn es sich um das Einzelunternehmen handelt;
- den Gesellschaftern, wenn es sich um die Personengesellschaft handelt.
Im Gegensatz zur endgültigen Aufgabe des Unternehmens zieht die zeitweilige Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit keinerlei Versteuerung nach sich.
Beispiel: ein Unternehmer stellt für die Dauer seiner gesundheitlichen Erholung zeitweilig den Geschäftsbetrieb ein.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Ein Geschäftsmann, der als natürliche Person seine Geschäftstätigkeit einstellt, muss die Geschäftsaufgabe den verschiedenen Behörden und sonstigen Stellen, denen er angehört bzw. bei denen er angemeldet ist, mitteilen.
Eine Gesellschaft, die ihre Geschäftstätigkeit einstellt oder deren Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder das Unternehmen verlässt bzw. verlassen, muss ebenfalls den verschiedenen Behörden oder sonstigen Stellen, denen sie angehört bzw. bei denen sie angemeldet ist, die Aufgabe anzeigen und die Auflösung der Gesellschaft in die Wege leiten.
Vorgehensweise und Details
Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns
Die endgültige Aufgabe eines Einzelunternehmens/einer Personengesellschaft wird steuerlich genauso behandelt wie die Veräußerung/Übertragung eines Einzelunternehmens.
Der Unternehmer unterliegt daher der Besteuerung:
- seines Betriebsgewinns oder laufenden Gewinns, d. h.:
- des Gewinns seit Abschluss des letzten Geschäftsjahres bis zum Tag der Veräußerung;
- des Gewinns, dessen Besteuerung aufgrund der erneuten Investition des Wertzuwachses aufgeschoben worden war;
- des Wertzuwachses oder Veräußerungs-/Aufgabegewinns, d. h. des Veräußerungspreises für das Unternehmen unter Berücksichtigung der Neubewertung des investierten Nettovermögens.
Besteuerung
Die Besteuerung des Betriebsgewinns erfolgt durch Veranlagung
Der Betriebsgewinn unterliegt der Einkommensteuer für natürliche Personen.
Der Wertzuwachs wird von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz besteuert.
Zuständige Kontaktstellen
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Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung1-3, avenue Guillaume
L-1651 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-80800Fax : (+352) 247-90400 -
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L-1651 Luxemburg
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Tel. : (+352) 247-80800Fax : (+352) 247-90400 -
Steueramt XI67-69, rue Verte
L-2010 Luxemburg
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Tel. : (+352) 247-80690 (Steueramt XI) oder (+352) 247-80800 (Zentrale)Fax : (+352) 247-90400 -
Helpdesk eTVA
Tel. : (+352) 247 80500 -
Zentrale Einnahmestelle5, rue du Plébiscite
L-2341 Luxemburg
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Tel. : (+352) 247 - 80753Fax : (+352) 247 - 904008.00–12.00 und 14.00–16.00 Uhr -
Abteilung für Verwaltungszusammenarbeit in Sachen MwSt.14, avenue de la Gare
L-1610 Luxemburg
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Tel. : (+352) 247-80726Fax : (+352) 247-904008.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Abteilung für Nachlass und AbonnementsteuerPostfach 31 / L-2010 Luxemburg
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Helpdesk VATMOSS14, avenue de la Gare
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Tel. : (+352) 247-80726Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr -
Abteilung für Finanzkriminalität
Tel. : (+352) 247 80800Fax : (+352) 247 90400
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Steuerverwaltung (ACD)45, boulevard Roosevelt
L-2982 Luxemburg
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