Steuerkalender

Während seiner gesamten Lebensdauer (Gründung, laufendes Geschäft, Beendigung) muss das Unternehmen gegenüber dem Luxemburger Staat bestimmte Steuerpflichten einhalten. Es kann sich dabei handeln um:

  • anfängliche Formalitäten in Verbindung mit der Unternehmensgründung;
  • einmalige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Situation des Unternehmens, seiner Geschäftstätigkeit oder sonstigen Etappen seines Bestehens (Änderung, Beendigung);
  • laufende Verpflichtungen im Zuge der von den zuständigen Verwaltungen festgelegten monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Fristen.

In Luxemburg wird die Steuergesetzgebung von 3 Steuerverwaltungen ausgeführt:

Zielgruppe

Jedes Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder Hauptverwaltung in Luxemburg muss die von den Steuerverwaltungen festgelegten Fristen einhalten.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

In Bezug auf die Mehrwertsteuer muss das Unternehmen wissen, in welchen periodischen Abständen es seine Erklärungen einreichen muss:

Vorgehensweise und Details

Steuern und Maßnahmen in Verbindung mit der Unternehmensgründung

Für bestimmte Tätigkeiten können andere spezifische Steuern erhoben werden.

Beispiel
: für die Schankbetriebe, die Steuer auf die Schankerlaubnis und die jährlich fälligen Abgaben für die Schanklizenz zur Erlaubnis des Verkaufs von vor Ort zu verzehrenden alkoholischen Getränken.

Einmalige Steuerpflichten

Bei einer Hinterlegung im Handels- und Firmenregister (RCS):

Innerhalb von 8 Tagen ab der Auszahlung von Dividenden:

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung:

Innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung:

  • Hinterlegung der jährlichen Mehrwertsteuererklärung:
    • Mehrwertsteuererklärung für das Vorjahr;
    • und Zahlung des eventuell fälligen Steuerrestbetrages.

Für bestimmte Tätigkeiten können andere Steuern oder spezifische Maßnahmen auferlegt werden, zum Beispiel:

Januar

Vor dem 15. Januar:

  • Hinterlegung der vierteljährlichen oder monatlichen Mehrwertsteuererklärung über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • entweder für das 4. Quartal des Vorjahres;
    • oder für den Vormonat;
  • Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen in Papierform:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 4. Quartal des Vorjahres;
    • und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 4. Quartal des Vorjahres.

Vor dem 25. Januar:

  • Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 4. Quartal des Vorjahres;
    • und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 4. Quartal des Vorjahres;
  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
    • und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

Die Versicherungsgesellschaften (mit Ausnahme des Bereichs „Lebensversicherungen“) müssen die Versicherungssteuer gemäß dem von der Steuerverwaltung festgelegten System innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals oder des Jahres erklären und zahlen.

Schankbetriebe, in denen alkoholische Getränke verzehrt werden, müssen ihre jährliche Schanksteuer vor dem 31. Januar zahlen.

Februar

10. Februar:

Vor dem 15. Februar:

15. Februar:

  • Zahlung des 1. Viertels des jährlichen Steuerbetrags der Grundsteuer.

Vor dem 25. Februar:

  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
    • und/oder zusammenfassende Meldungen über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

Vor dem 1. März:

  • Hinterlegung der jährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF) oder in Papierform:
    • für das Vorjahr;
    • und Zahlung der gegebenenfalls fälligen Steuer.

März

10. März:

Vor dem 15. März:

Vor dem 25. März:

  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
    • und/oder zusammenfassende Meldungen über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

Vor dem 31. März:

Vor dem letzten Tag des 1. Quartals:

April

Vor dem 15. April:

  • Hinterlegung der vierteljährlichen oder monatlichen Mehrwertsteuererklärung über Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • entweder für das 1. Quartal;
    • oder für den Vormonat;
  • Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen in Papierform:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 1. Quartal;
    • und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 1. Quartal.

Vor dem 25. April:

  • Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 1. Quartal;
    • und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 1. Quartal;
  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
    • und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

Vor dem 1. Mai:

  • Hinterlegung der jährlichen Mehrwertsteuererklärung (Zusammenfassung der vierteljährlichen oder monatlichen Erklärungen) über das Portal eTVA:
    • Mehrwertsteuererklärung (Zusammenfassung) für das Vorjahr;
    • und Zahlung des eventuell fälligen Steuerrestbetrages.

Die Versicherungsgesellschaften (mit Ausnahme des Bereichs „Lebensversicherungen“) müssen die Versicherungssteuer gemäß dem von der Steuerverwaltung festgelegten System innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals oder des Jahres erklären und zahlen.

Mai

10. Mai:

Vor dem 15. Mai:

15. Mai:

  • Zahlung des 2. Viertels oder der 1. Hälfte des jährlichen Steuerbetrags der Grundsteuer.

Vor dem 25. Mai:

  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
    • und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

31. Mai:

Juni

10. Juni:

Vor dem 15. Juni:

Vor dem 25. Juni:

  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
    • und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

Vor dem letzten Tag des 2. Quartals:

Juli

Vor dem 15. Juli:

  • Hinterlegung der vierteljährlichen oder monatlichen Mehrwertsteuererklärung über Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • entweder für das 2. Quartal;
    • oder für den Vormonat;
  • Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen in Papierform:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 2. Quartal;
    • und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 2. Quartal.

Vor dem 25. Juli:

  • Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 2. Quartal;
    • und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 2. Quartal;
  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
    • und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Die Versicherungsgesellschaften (mit Ausnahme des Bereichs „Lebensversicherungen“) müssen die Versicherungssteuer gemäß dem von der Steuerverwaltung festgelegten System innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals oder des Jahres erklären und zahlen.

August

10. August:

Vor dem 15. August:

15. August:

  • Zahlung des 3. Viertels des jährlichen Steuerbetrags der Grundsteuer.

Vor dem 25. August:

  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
    • und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

September

10. September:

Vor dem 15. September:

Vor dem 25. September:

  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
    • und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

Vor dem letzten Tag des 3. Quartals:

Oktober

Vor dem 15. Oktober:

  • Hinterlegung der vierteljährlichen oder monatlichen Mehrwertsteuererklärung über Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • entweder für das 3. Quartal;
    • oder für den Vormonat;
  • Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen in Papierform:
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 3. Quartal;
    • und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 3. Quartal.

Vor dem 25. Oktober:

  • Hinterlegung der vierteljährlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 3. Quartal;
    • und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 3. Quartal;
  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
    • und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Die Versicherungsgesellschaften (mit Ausnahme des Bereichs „Lebensversicherungen“) müssen die Versicherungssteuer gemäß dem von der Steuerverwaltung festgelegten System innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals oder des Jahres erklären und zahlen.

November

10. November:

Vor dem 15. November:

15. November:

  • Zahlung des letzten Viertels der 2. Hälfte des jährlichen Steuerbetrags der Grundsteuer.

Vor dem 25. November:

  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
    • und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

Dezember

10. Dezember:

Vor dem 15. Dezember:

Vor dem 25. Dezember:

  • Hinterlegung der monatlichen zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
    • zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
    • und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.

Vor dem letzten Tag des 4. Quartals:

Zuständige Kontaktstellen

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