Während seiner gesamten Lebensdauer (Gründung, laufendes Geschäft, Beendigung) muss das Unternehmen gegenüber dem Luxemburger Staat bestimmte Steuerpflichten einhalten. Es kann sich dabei handeln um:
anfängliche Formalitäten in Verbindung mit der Unternehmensgründung;
einmalige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Situation des Unternehmens, seiner Geschäftstätigkeit oder sonstigen Etappen seines Bestehens (Änderung, Beendigung);
laufende Verpflichtungen im Zuge der von den zuständigen Verwaltungen festgelegten monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Fristen.
In Luxemburg wird die Steuergesetzgebung von 3 Steuerverwaltungen ausgeführt:
der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) für die Einkommensteuer;
vierteljährlich (und jährlich), wenn Jahresumsatz > 112.000 Euro und < 620.000 Euro;
monatlich (und jährlich), wenn Jahresumsatz > 620.000 Euro.
Die zusammenfassenden Meldungen über erfolgte Lieferungen müssen grundsätzlich monatlich vorgelegt werden. Sie können jedoch auch vierteljährlich vorgelegt werden, wenn die innergemeinschaftlichen Lieferungen pro Vierteljahr < 50.000 Euro betragen.
Für bestimmte Tätigkeiten können andere spezifische Steuern erhoben werden.
Beispiel: für die
Schankbetriebe, die Steuer auf die Schankerlaubnis und die jährlich fälligen Abgaben für die
Schanklizenz zur Erlaubnis des Verkaufs von vor Ort zu verzehrenden alkoholischen Getränken.
Einmalige Steuerpflichten
Bei einer Hinterlegung im Handels- und Firmenregister (RCS):
Zahlung der Notarkosten, Eintragungsgebühren und etwaiger Veröffentlichungskosten für die Hinterlegung:
Erzeuger, die verbrauchsteuerpflichtige Waren aus anderen Mitgliedstaaten der EU erhalten, müssen die entsprechende Verbrauchsteuer zum Zeitpunkt ihres Verbringens in den freien Verkehr in Luxemburg zahlen.
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 4. Quartal des Vorjahres;
und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 4. Quartal des Vorjahres.
Vor dem 25. Januar:
Hinterlegung der vierteljährlichenzusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 4. Quartal des Vorjahres;
und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 4. Quartal des Vorjahres;
Hinterlegung der monatlichenzusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Die Versicherungsgesellschaften (mit Ausnahme des Bereichs „Lebensversicherungen“) müssen die Versicherungssteuer gemäß dem von der Steuerverwaltung festgelegten System innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals oder des Jahres erklären und zahlen.
Zahlung des 1. Viertels des jährlichen Steuerbetrags der Grundsteuer.
Vor dem 25. Februar:
Hinterlegung der monatlichenzusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
und/oder zusammenfassende Meldungen über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Vor dem 1. März:
Hinterlegung der jährlichenzusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF) oder in Papierform:
Hinterlegung der monatlichenzusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
und/oder zusammenfassende Meldungen über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 1. Quartal;
und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 1. Quartal.
Vor dem 25. April:
Hinterlegung der vierteljährlichenzusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 1. Quartal;
und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 1. Quartal;
Hinterlegung der monatlichenzusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Vor dem 1. Mai:
Hinterlegung der jährlichenMehrwertsteuererklärung (Zusammenfassung der vierteljährlichen oder monatlichen Erklärungen) über das Portal eTVA:
Mehrwertsteuererklärung (Zusammenfassung) für das Vorjahr;
und Zahlung des eventuell fälligen Steuerrestbetrages.
Die Versicherungsgesellschaften (mit Ausnahme des Bereichs „Lebensversicherungen“) müssen die Versicherungssteuer gemäß dem von der Steuerverwaltung festgelegten System innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals oder des Jahres erklären und zahlen.
Zahlung des 2. Viertels oder der 1. Hälfte des jährlichen Steuerbetrags der Grundsteuer.
Vor dem 25. Mai:
Hinterlegung der monatlichenzusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
31. Mai:
Hinterlegung der Erklärung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer für das Vorjahr;
Hinterlegung der monatlichenzusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Vor dem letzten Tag des 2. Quartals:
Zahlung der Abonnementsgebühr (Taxe d'abonnement) (Holdinggesellschaften oder OGA).
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 2. Quartal;
und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 2. Quartal.
Vor dem 25. Juli:
Hinterlegung der vierteljährlichenzusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 2. Quartal;
und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 2. Quartal;
Hinterlegung der monatlichenzusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Die
Versicherungsgesellschaften (mit Ausnahme des Bereichs „Lebensversicherungen“) müssen die
Versicherungssteuer gemäß dem von der Steuerverwaltung festgelegten System
innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals oder des Jahres erklären und zahlen.
Zahlung des 3. Viertels des jährlichen Steuerbetrags der Grundsteuer.
Vor dem 25. August:
Hinterlegung der monatlichenzusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Hinterlegung der monatlichenzusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Vor dem letzten Tag des 3. Quartals:
Zahlung der Abonnementsgebühr (Taxe d'abonnement) (Holdinggesellschaften oder OGA).
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 3. Quartal;
und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 3. Quartal.
Vor dem 25. Oktober:
Hinterlegung der vierteljährlichenzusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für das 3. Quartal;
und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für das 3. Quartal;
Hinterlegung der monatlichenzusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Die
Versicherungsgesellschaften (mit Ausnahme des Bereichs „Lebensversicherungen“) müssen die
Versicherungssteuer gemäß dem von der Steuerverwaltung festgelegten System
innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals oder des Jahres erklären und zahlen.
Zahlung des letzten Viertels der 2. Hälfte des jährlichen Steuerbetrags der Grundsteuer.
Vor dem 25. November:
Hinterlegung der monatlichenzusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Hinterlegung der monatlichenzusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen über das Portal eTVA (Meldungen von vor 2017) oder über die Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF):
zusammenfassende Meldung über erfolgte Lieferungen für den Vormonat;
und/oder zusammenfassende Meldung über erfolgte Leistungen für den Vormonat.
Vor dem letzten Tag des 4. Quartals:
Zahlung der Abonnementsgebühr (taxe d'abonnement) (Holdinggesellschaften oder OGA).
Zuständige Kontaktstellen
Doppelklick, um die Karte zu aktivieren
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung