jährlich
Großunternehmen
Selbstständige
KMU
Bitte beachten Sie, dass Arbeitgeber seit dem Steuerjahr 2014 keinen Jahresausgleich für ihre Arbeitnehmer mehr vornehmen können.
Der Arbeitnehmer kann jedoch einen Jahresausgleich in seinem Namen vornehmen, unabhängig davon, ob er ansässig oder nicht ansässig ist.
Die Vergütung eines Arbeitnehmers unterliegt in Sachen Einkommensteuer dem Lohnsteuerabzug an der Quelle.
Der Lohnsteuerabzug ist bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitgeber vorzunehmen.
In einigen Fällen kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen muss, um die im Laufe des Steuerjahres vorgenommenen Lohnsteuerabzüge auszugleichen und dem Arbeitnehmer gegebenenfalls den Betrag der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer zu erstatten.
Beim Lohnsteuerjahresausgleich wird die Jahressumme der vorgenommenen Lohnsteuerabzüge mit der tatsächlich vom Arbeitnehmer geschuldeten Jahreseinkommensteuer verglichen.
Jeder Arbeitgeber, der zum 31. Dezember des laufenden Jahres mehr als 10 Personen beschäftigt, muss für jeden Arbeitnehmer einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen.
Anmerkung: Arbeitgeber, die weniger als 10 Personen beschäftigen, können einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen, sind aber nicht dazu verpflichtet.
Für folgende Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen:
Im Übrigen kann der Arbeitnehmer bei folgenden nicht gebietsansässigen Arbeitnehmern keinen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen:
Personen, die ihre Arbeit in Luxemburg erst im Laufe des Jahres aufgenommen haben oder den Arbeitgeber im Laufe des Jahres gewechselt haben und eine gewisse Zeit lang arbeitslos waren, ohne Arbeitslosengeld zu beziehen, können bei dem je nach Wohnsitz zuständigen Steueramt RTS einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen. Der Lohnsteuerabzug wurde unter Berücksichtigung einer während 12 Monaten bezogenen Vergütung und demzufolge eines höheren Jahreseinkommens als das tatsächlich bezogene, berechnet. Die berechnete Steuer ist demnach zu hoch und wird im Wege eines Lohnsteuerjahresausgleichs erstattet.
Der entsprechende Antrag muss dem Steueramt vor dem 31. Dezember des auf den Ausgleich folgenden Jahres zukommen.
Um einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen zu können, muss:
Nur Steuerpflichtige, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, haben einen Anspruch auf einen Lohnsteuerjahresausgleich:
Der Arbeitgeber muss den Ausgleich in Bezug auf folgende Elemente vornehmen:
Anschließend errechnet der Arbeitgeber den Saldo des Lohnsteuerjahresausgleichs, d. h. die Differenz zwischen der geschuldeten Jahressteuer und den vorgenommenen Lohnsteuerabzügen.
Nach diesem Vergleich können sich 2 Möglichkeiten ergeben:
Auf dem Vordruck für die Anmeldung der Lohnsteuerabzüge auf den Vergütungen wurde dieser Besonderheit Rechnung getragen.
Ein Arbeitnehmer bezieht eine Bruttojahresvergütung von 25.308 Euro (weniger als 100.000 Euro). Der Arbeitnehmer hat die Steuerklasse 1. In seiner Hauptsteuerkarte befindet sich kein Verweis auf eine zusätzliche Lohnsteuerkarte. In der Hauptsteuerkarte ist folgende Steuerermäßigung vermerkt: Code FD 1.397 Euro pro Jahr.
In Bezug auf eine Krankheitsentschädigung ist das Feld „Nein“ angekreuzt. Der Arbeitnehmer hat eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 2 Jahren und arbeitet zum 31. Dezember 2012 immer noch im Unternehmen. Das Unternehmen zählt 500 Arbeitnehmer.
Anhand dieser Informationen kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen.
Bruttovergütung |
25.308 Euro |
|
---|---|---|
Abzüge |
Sozialversicherungsbeiträge |
3.074 Euro |
Abzüge auf der Lohnsteuerkarte |
1.397 Euro |
|
Jahresvergütung nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Steuerermäßigungen |
21.114 Euro |
|
Vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer (gemäß der Monatstabelle) |
996 Euro |
|
Gemäß der Jahrestabelle geschuldete Steuer |
1.109 Euro |
Die gemäß der Jahrestabelle geschuldete Steuer ist höher als die vom Arbeitgeber einbehaltene Steuer.
Der Arbeitnehmer schuldet der ACD demnach (1.109 - 996 =) 113 Euro.