Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, die von den Gemeinden umgesetzt wird. Sie wird auf alle bebauten und unbebauten Grundstücke von juristischen und natürlichen Personen erhoben, unabhängig von:

  • ihrer steuerlichen Leistungsfähigkeit (das heißt ihrer Fähigkeit, die Gemeindeausgaben zu finanzieren);
  • der Nutzung, der dieses Eigentum dient (gewerblich, privat, gemischt);
  • den Finanzierungsmitteln, die für den Erwerb eingesetzt wurden (Eigenmittel oder Darlehen).

Jedes Jahr erhalten die Eigentümer einen Grundsteuerbescheid, der Folgendes angibt:

  • den zu zahlenden Betrag; und
  • die Frist, die für die Entrichtung der Steuer einzuhalten ist.

Zielgruppe

Alle natürlichen und juristischen Personen, die Eigentümer von bebautem oder unbebautem Eigentum auf luxemburgischem Staatsgebiet sind. Die Grundsteuer betrifft die Liegenschaften, die sie zum 1. Januar des Steuerjahres besitzen.

Gehört das Eigentum mehreren Personen, haften alle gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuer.

Im Bau befindliche Immobilien werden nicht berücksichtigt.

Vorgehensweise und Details

Steuerpflichtige Liegenschaften

Steuerpflichtiges Eigentum wird in 2 Kategorien eingeteilt:

  • Kategorie A entspricht land- und forstwirtschaftlichem Grundeigentum; und
  • Kategorie B entspricht sonstigem Grundeigentum.

Je nach Gemeinde kann die Kategorie B entsprechend der Zweckbestimmung in bis zu 6 Klassen unterteilt werden:

  • B1 – gewerbliche Gebäude;
  • B2 – Gebäude mit gemischter Nutzung;
  • B3 – Gebäude mit sonstiger Nutzung;
  • B4 – Einfamilienhäuser und Mietshäuser;
  • B5 – unbebaute Grundstücke außer Grundstücke, die für Wohnzwecke bebaut werden;
  • B6 – Grundstücke, die für Wohnzwecke bebaut werden.

Hinweis: Grundeigentum, das zum Betriebsvermögen gehört, ist ebenfalls steuerpflichtig.

Von der Grundsteuer befreit sind:

  • Grundbesitz des Staates und der Gemeinden, der von einer öffentlichen Stelle genutzt wird;
  • Grundbesitz wohltätiger Vereinigungen;
  • Krankenhausgebäude und religiöse Gebäude, wenn sie für medizinische Zwecke, zur Religionsausübung, für den Religionsunterricht oder für Verwaltungszwecke genutzt werden;
  • Kunstbauwerke, Gleisanlagen und Verkehrsflächen sowie Verwaltungsgebäude der Nationalen Eisenbahngesellschaft (CFL).

Berechnung der Steuer

Die Grundsteuer wird nach folgender Formel berechnet:

Grundsteuer = Bemessungsgrundlage x Gemeindehebesatz

Bemessungsgrundlage

Die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) ermittelt und bemisst den steuerpflichtigen Betrag nach folgender Formel:

Bemessungsgrundlage = Einheitswert x Steuermesszahl

Einheitswert

Er wird von der Abteilung Gebäudebewertung (Service des évaluations immobilières) der ACD zugewiesen und stuft die Immobilien nach ihrer Zweckbestimmung ein (siehe oben).

Der Einheitswert wird anhand einer Erhebung der zum 1. Januar 1941 vermieteten Immobilien festgelegt und indexmäßig angepasst. Diese Regel gilt auch für jeden Neubau, der somit nach den Mieteinnahmen, die er am 1. Januar 1941 eingebracht hätte, bewertet und anschließend indexmäßig angepasst wird, um seinen aktuellen Wert zu ermitteln.

Der so ermittelte Wert wird innerhalb eines Jahres nach dem Kauf oder der Fertigstellung des Baus per Post mitgeteilt:

  • dem Steuerpflichtigen mittels eines Bescheids über den Einheitswert und die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer und;
  • der Verwaltung der Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet.
Steuermesszahl

Die Steuermesszahl wird vom Gesetzgeber festgelegt und richtet sich insbesondere nach der Art und der Lage der Immobilie.  

Gemeindehebesatz

Der Gemeindehebesatz wird von der Gemeindebehörde für jedes Kalenderjahr festgesetzt. Er variiert je nach:

  • Standort; und
  • Kategorie der Immobilie (gewerbliche Nutzung, Baugrund, Mietshaus usw.).

Die Hebesätze der einzelnen Gemeinden werden jedes Jahr im Mémorial B (Amtsblatt B) veröffentlicht.

Grundsteuer-Rechner (Grondsteier-Rechner)

Derzeit wird ein Gesetzentwurf zur Reform der Grundsteuer ausgearbeitet.

Mit dieser Reform, die frühestens ab dem Jahr 2026 Anwendung finden soll, wird ein neues Modell zur Bewertung von Grundstücken eingeführt.

Es wurde ein Online-Grundsteuer-Rechner eingerichtet, um bereits jetzt die Höhe der Grundsteuer zu berechnen, die aufgrund dieser Reform anfallen wird. Dieses Tool zeigt die Spanne an, in der sich die Grundsteuer für eine bestimmte Parzelle bewegen kann.

Anmerkungen:
  • Derzeit gilt dieser Rechner nur für Bürger; und
  • die Simulation kann nur für Grundstücke in Gemeinden durchgeführt werden, in denen die Überarbeitung des allgemeinen Bebauungsplans (plan d'aménagement général - PAG) abgeschlossen ist.

Der Rechner wird schrittweise aktualisiert.

Zahlung der Steuer

Die betreffenden Eigentümer erhalten von der Gemeindeverwaltung per Post einen Grundsteuerbescheid, in dem der zu zahlende Betrag und die Fälligkeit angegeben sind.

Die Häufigkeit der Steuerzahlung hängt vom geltenden Steuerbetrag ab und richtet sich nach dem folgenden Fälligkeitsplan:

Steuerbetrag

Zahlungstermin(e)

Zu entrichtende Summe
(je Fälligkeitstermin)

weniger als 55 Euro

15. November

Jährlicher Gesamtsteuerbetrag

zwischen 55 Euro und 110 Euro

15. Mai und 15. November

Hälfte des jährlichen Steuerbetrags

mehr als 110 Euro

15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November

Viertel des jährlichen Steuerbetrags

Der Steuerbetrag kann bei der Einkommensteuererklärung als Abzug vom Gewinn aus dem Gewerbebetrieb des Unternehmens geltend gemacht werden, wenn die besteuerte Immobilie Teil des investierten Nettovermögens des Unternehmens ist.

Bei Beschwerden:

  • in Bezug auf den Grundsteuerbescheid muss sich der Steuerpflichtige an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gläubigergemeinde wenden;
  • in Bezug auf den Bescheid zur Bemessungsgrundlage muss sich der Steuerpflichtige an den Direktor der Steuerverwaltung wenden.

Zuständige Kontaktstellen

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