Einkommensteuer für natürliche Personen

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegen nicht direkt der Einkommensteuer.

In diesem Zusammenhang sind steuerpflichtig:

  • der Betreiber im Rahmen eines Einzelunternehmens;
  • die Gesellschafter im Rahmen einer Personengesellschaft.

Die fällige Steuerschuld (Einkommensteuer für natürliche Personen oder Körperschaftsteuer) hängt von der Eigenschaft des betreffenden Gesellschafters ab.

Zielgruppe

Steuerpflichtige können in 2 Kategorien eingeteilt werden:

  • der Betreiber eines Einzelunternehmens, d. h. die natürliche Person, die auf eigene Rechnung einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht. Nur der Betreiber besitzt die Eigenschaft einer eigenständigen Rechtsperson und eines Steuersubjekts. Er wird hinsichtlich seines Einkommens besteuert, wobei die Einkünfte des Einzelunternehmens nur einen Teil ausmachen;
  • die Gesellschafter von nach dem Transparenzprinzip haftenden Personengesellschaften (SENC, SCS, De-Facto-Gesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die einem vergleichbaren Verfahren unterliegen wie Einzelunternehmer, d. h.:
    • der Einkommensteuer für natürliche Personen, wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist;
    • oder der Körperschaftsteuer, wenn es sich beim Gesellschafter um eine nach dem Trennungsprinzip haftende Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SECA) handelt.

Ausländische Dienstleister

Im Allgemeinen unterliegen die Erträge aus gelegentlichen Dienstleistungen in Luxemburg nicht der Ertragsteuer.

Wenn das Unternehmen über eine feste Betriebsstätte in steuerlichem Sinne (nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen) verfügt, sind die im Rahmen dieser Dienstleistungen erzielten Erträge in Luxemburg dennoch steuerpflichtig.

Beispiel: Die Erträge aus einem belgischen Unternehmen, das in Luxemburg Bauarbeiten ausführt, sind in Luxemburg steuerpflichtig, wenn die Dauer der Baustelle 6 Monate überschreitet.

Voraussetzungen

Damit Erträge von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften besteuert werden können, müssen sie folgendermaßen erzielt worden sein:

  • entweder mittels einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit;
  • oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit;
  • oder mittels der Ausübung eines freien Berufes.

Gewerbliche oder handwerkliche Tätigkeit

Eine Tätigkeit gilt im steuerlichen Sinne als gewerblich, wenn sie die folgenden 4 Kriterien erfüllt, d. h. es handelt sich um:

  • selbstständige Tätigkeiten (Ausschluss nichtselbstständiger Tätigkeiten);
  • Tätigkeiten mit Erwerbscharakter (Ausschluss hobbymäßiger oder ehrenamtlicher Tätigkeiten);
  • nachhaltige Tätigkeiten (Ausschluss einzelner bzw. einmaliger Tätigkeiten);
  • eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (sie muss sich an eine breite Zielgruppe richten).
Beispiele: ein Schuster, ein Malerbetrieb, ein Taxiunternehmen.

Der Ertrag aus einer Personengesellschaft, die diese 4 Kriterien nicht erfüllt, gilt als Gewinn aus Gewerbebetrieb, wenn einer oder mehrere Mehrheitsgesellschafter folgende Eigenschaft aufweisen. Es handelt sich:

Die Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft müssen daher die Erträge aus dieser Gesellschaft als Gewinn aus Gewerbebetrieb ebenfalls versteuern.

Beispiele:

  • Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Personengesellschaft) übt eine gewerbliche Tätigkeit (im Sinne der oben genannten Definition) aus: Die Gesellschafter schulden die Steuern auf die Erträge, die sie aus dieser Gesellschaft erhalten, denn diese Erträge stammen aus einer gewerblichen Tätigkeit.
  • Natürliche Personen sind Gesellschafter einer einfachen Kommanditgesellschaft (Personengesellschaft), die eine nicht gewerbliche Tätigkeit ausübt. Da es sich um keine gewerbliche Tätigkeit handelt, werden die Erträge der Gesellschafter nicht versteuert.
  • Eine Aktiengesellschaft (SA) hält 70 % an einer Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Da es sich beim Mehrheitsgesellschafter um eine Kapitalgesellschaft (SA) handelt, gelten die Erträge als Gewinne aus Gewerbebetrieb. Alle Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen daher die Erträge, die sie aus ihr erzielen, versteuern.

Land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit

Die Tätigkeiten, die in steuerlichem Sinne als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden, umfassen insbesondere:

  • Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Gemüseanbau, Obstanbau, Pflanzenzuchtbetrieb, Treibhausbetrieb;
  • Tierzucht;
  • Bienenzucht;
  • Jagd und Fischfang in Verbindung mit Land- und Forstwirtschaft.

Die Erträge aus diesen Tätigkeiten müssen daher als Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft versteuert werden.

Ausübung eines freien Berufs

Die Tätigkeiten, die steuerlich gesehen als freie Berufe gelten, umfassen insbesondere die folgenden Tätigkeiten bzw. Berufe, wenn sie selbstständig ausgeübt werden:

  • wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten;
  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Krankengymnasten, Masseure;
  • Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter, Steuerberater, Buchhalter;
  • Ingenieure, Architekten, Chemiker, Erfinder, Sachverständige, Journalisten, Fotoreporter, Dolmetscher und Übersetzer usw.;
  • Verwaltungsratsmitglieder, Rechnungsprüfer bei Aktiengesellschaften (SA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SARL), Kommanditgesellschaften auf Aktien (SECA), Genossenschaften usw.

Die Erträge aus diesen Tätigkeiten müssen daher als Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs versteuert werden.

Vorgehensweise und Details

Einzelunternehmer/Gesellschafter als natürliche Person

Natürliche Personen müssen die Erträge aus einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft in ihrer Einkommensteuer für natürliche Personen (Formular 100F) angeben:

Ein etwaiger Verlust des Unternehmens wird angerechnet:

  • auf das Gesamteinkommen des Unternehmensinhabers, wenn es sich um ein Einzelunternehmen handelt;
  • auf das Einkommen jedes Gesellschafters je nach seiner Beteiligung, wenn es sich um eine Personengesellschaft handelt.

Bei unzureichendem Einkommen kann der Steuerpflichtige den verbleibenden Verlust unbegrenzt auf künftige Einkommen vortragen.

Der Verlustvortrag ist an 2 Bedingungen geknüpft:

  • eine ordnungsgemäße Buchführung während des Geschäftsjahres, in dem die Verluste eingetreten sind;
  • der Verlustvortrag beschränkt sich auf Verluste, die weder mit anderen Nettoeinkünften noch mit einem Nettosanierungsgewinn verrechnet werden konnten.

Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaften müssen die Erträge aus einer Personengesellschaft in ihrer Körperschaftsteuererklärung angeben.

Formulare/Online-Dienste

Einkommensteuererklärung für ansässige und nicht ansässige Personen (Vordruck 100)

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Déclaration pour l'impôt sur le revenu pour personnes physiques résidentes et non résidentes (modèle 100)

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