Großunternehmen
praktische Informationen
Selbstständige
KMU
Das Verständnis des Zusammenspiels von Buchführung und Besteuerung ist von grundlegender Bedeutung, da die Buchungen ausschlaggebend sind für die Bemessungsgrundlage und Höhe der von den Unternehmen zu zahlenden Steuern.
Darüber hinaus ist eine ordnungsgemäße Buchführung immer dann unumgänglich, wenn der Steuerpflichtige zwischen zwei Besteuerungssystemen wählen kann.
Ausgangspunkt für die Berechnung des zu versteuernden Ergebnisses ist das Rechnungsergebnis, das dann durch Zuschläge oder Abzüge korrigiert wird, wenn die steuerlichen Vorschriften von den Rechnungslegungsvorschriften abweichen (bestimmte Aufwendungen sind steuerlich nicht abzugsfähig, bestimmte Erträge sind nicht zu versteuern).
Das ist der Grundsatz der Bindung der Steuerbilanz an die buchhalterische Bilanz: Die Steuerbilanz leitet sich von der Handelsbilanz ab und ist prinzipiell mit dieser identisch, es sei denn, das Steuerrecht sieht abweichende Regelungen vor (in einem solchen Fall sind diese abweichenden Regelungen zu berücksichtigen).
Für Unternehmen gilt der Grundsatz der Periodenabgrenzung und nicht das Kassenprinzip, d. h. sie müssen erworbene Forderungen und entstandene Verbindlichkeiten ungeachtet des Zeitpunkts der Einnahme bzw. der Zahlung buchen.
Beispiele:
Einem Geschäftsjahr sind ausschließlich diejenigen Erträge und Aufwendungen zuzurechnen, die sich darauf beziehen.
Beispiele:
Die steuerliche Buchführung erfolgt in Euro nach dem Nennwertprinzip. Geschäftsvorgänge in Fremdwährungen werden auf Grundlage des Umrechnungskurses zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäfts in Euro umgerechnet. Forderungen und Verbindlichkeiten werden auf Grundlage des Umrechnungskurses zum Bilanzstichtag in Euro umgerechnet; nicht realisierte Wechselkursgewinne werden nicht berücksichtigt und latente Wechselkursverluste werden erfasst.
Beispiele:
Bei der periodengerechten Buchführung wird der zu versteuernde Gewinn durch Vergleich aufeinanderfolgender Bilanzen ermittelt. Dieser Vorgehensweise liegt der Leitgedanke zugrunde, dass jede Wertschöpfung infolge der Tätigkeit des Unternehmens während des Geschäftsjahres zu versteuern ist.
Die Unterteilung in Geschäftsjahre ist erforderlich (es muss in regelmäßigen Abständen eine Übersicht über die Geschäftsvorgänge erstellt werden) und künstlich zugleich (die Zäsur am Ende eines Geschäftsjahres stellt nicht das Ende des Geschäftsbetriebs des Unternehmens dar). Es finden daher üblicherweise Überträge von einer Rechnungsperiode auf die andere statt, um die Kontinuität in der Feststellung des Ergebnisses zu gewährleisten. Aus diesem Grund erfolgt die Ermittlung des zu versteuernden endgültigen Ergebnisses eines Geschäftsjahres durch Abzug der Verlustvorträge des vorhergehenden Geschäftsjahres vom kaufmännischen Gewinn des neuen Geschäftsjahres.
Ein solcher Vortrag (Anrechnung des Fehlbetrags eines Geschäftsjahres auf die Gewinne späterer Geschäftsjahre) ist zeitlich unbegrenzt möglich, sofern der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäße Buchführung besitzt.
Gewinn (Verlust) des Unternehmens =
Reinvermögen am Ende des Geschäftsjahres
- Reinvermögen zu Beginn des Geschäftsjahres
- Einlagen während des Geschäftsjahres
+ Privatentnahmen während des Geschäftsjahres
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger, der Inhaber eines Einzelunternehmens ist, hat folgende Bilanzen erstellt:
Anfangsbilanz zum 1. Januar |
N: Aktiva 1000 - Passiva 400 |
---|---|
Schlussbilanz zum 31. Dezember |
N: Aktiva 1130 - Passiva 430 |
Im Jahr N fanden folgende Geschäftsvorgänge statt:
Barentnahme vom Konto des Unternehmens |
360 |
---|---|
Zahlung einer privaten Versicherung über das Konto des Unternehmens |
20 |
Zahlung der Einkommensteuer über das Konto des Unternehmens |
60 |
Entnahme von Waren des Unternehmens für private Zwecke |
10 |
Neue Einlage in das Unternehmen durch eine Erbschaft |
200 |
Reinvermögen Ende des Geschäftsjahres = 1130 – 430 |
= 700 |
---|---|
Reinvermögen Beginn des Geschäftsjahres = 1000 – 400 |
= 600 |
+ Privatentnahmen = 360 (Barentnahme) + 20 (private Versicherung) + 60 (persönliche Steuern) + 10 (Sacheinlage) |
= 450 |
- neue Einlagen (Erbschaft) |
= 200 |
= Jahresüberschuss: 700 – 600 + 450 – 200 |
= 350 |
Der Unternehmer kann nicht frei entscheiden, welche Gegenstände zum Vermögen seines Unternehmens gehören sollen. Das Vermögen des Unternehmens, das mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängt, muss vom privaten Vermögen des Unternehmers abgegrenzt werden, da die Besteuerung unterschiedlich ist.
Um zum Vermögen des Unternehmens zu gehören, muss ein Gegenstand 2 Bedingungen erfüllen: Er muss dem Unternehmensleiter gehören und er muss den Zwecken des Unternehmens dienen.
Gemäß diesem Grundsatz können zum Vermögen des Unternehmens nur Gegenstände gehören, die sich im Eigentum des Unternehmensleiters befinden, d. h. Gegenstände, die Gläubiger gegebenenfalls pfänden können.
Es kann jedoch sein, dass das rechtliche Eigentum an einem Gegenstand nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum zusammenfällt. In einem solchen Fall ist das wirtschaftliche Eigentum maßgeblich. Als Eigentümer wird diejenige Person betrachtet, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand hat.
Beispiel: Leasingvertrag: Wenn der Vertrag vorsieht, dass der Leasingnehmer bei Vertragsende Eigentümer wird, kann der Unternehmer den Gegenstand mit Vertragsbeginn in das Vermögen seines Unternehmens übernehmen.
Bestimmte Gegenstände dienen naturgemäß den Zwecken des Unternehmens, andere wiederum können nur privaten Zwecken dienen, wieder andere können sowohl den privaten Zwecken des Steuerpflichtigen als auch seiner geschäftlichen Tätigkeit dienen.
Es handelt sich dabei um Gegenstände, die stets zum Vermögen des Unternehmens gehören, sodass der Unternehmer darauf keinen Einfluss hat (Beispiel: Produktionshalle).
Gegenstände, die – obwohl sie nicht von vornherein den Zwecken des Unternehmens dienen – in dem beabsichtigten Einsatzbereich zu diesem Zweck genutzt werden können (Beispiel: Immobilie, die vom Unternehmen vermietet wird). Der Unternehmer hat die Wahl, solche Gegenstände in sein Privatvermögen oder in sein Betriebsvermögen aufzunehmen (Voraussetzung hierfür ist eine ordnungsgemäße Buchführung, in der der Gegenstand zu erfassen ist).
Es handelt sich dabei um Gegenstände, die nicht den Zwecken des Unternehmens dienen und folglich nicht zum Betriebsvermögen gehören können (Beispiel: private Wohnung).
Gegenstände, die vom Unternehmer sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden. Die Zuweisung zum Privat- oder Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen hängt davon ab, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Gegenstände handelt. Bewegliche Gegenstände gehören nach Wahl des Unternehmers entweder zum Vermögen des Unternehmens oder zum privaten Vermögen. Unbewegliche Gegenstände mit gemischter Nutzung werden aufgeteilt: Ein Teil wird dem Betriebsvermögen zugerechnet, der andere dem Privatvermögen.
Jeder Gegenstand wird bewertet, wenn er in das Vermögen des Unternehmens übernommen wird. Das Vermögen selbst wird am Ende jedes Geschäftsjahres bewertet. Für die Bewertung ist die Kenntnis der diesbezüglichen steuerrechtlichen Vorschriften und Beschränkungen nötig. Diese Vorschriften gelten sowohl für das Vermögen als auch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Es gibt 3 Bezugswerte:
Die Beschränkungen hängen davon ab, ob der Gegenstand zu den Aktiva oder Passiva des Unternehmens gehört; zudem gibt es bestimmte Sonderfälle.
Es gibt nicht nur einen möglichen Wert. Diese Posten sind entweder zu den Anschaffungskosten oder zu den Herstellungskosten zu bewerten (abzüglich etwaiger Abschreibungen). Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige, wenn der Nutzungswert des Gegenstands unter seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt, eine Wertberichtigung vornehmen oder den Gegenstand mit diesem niedrigeren Wert bewerten (nicht verpflichtend).
Diese Posten werden zu den Anschaffungskosten bewertet. Liegt der Nutzungswert über den Anschaffungskosten, kann der Steuerpflichtige einen Aufschlag bei den Verbindlichkeiten erfassen und für den Nutzungswert des Gegenstands optieren (diese Vorschrift gilt nur für den steuerlichen Teil; etwaige Verluste müssen zwingend gebucht werden – der Steuerpflichtige muss gegebenenfalls zwei verschiedene Bilanzen erstellen, wobei die eine die Rechnungslegungskriterien erfüllen und die andere seine steuerlichen Wahlmöglichkeiten widerspiegeln muss).
Grundsätzlich erfolgt eine Bewertung für jeden Gegenstand einzeln. Bei vertretbaren Sachen (Vorräte, Wertpapiere usw.) kann der Unternehmer nicht jeder Einheit einen individuellen Anschaffungswert zuweisen. Bei diesen Gegenständen kann der Steuerpflichtige zwischen drei Methoden für die näherungsweise Bewertung wählen:
Unternehmen werden auf der Grundlage der periodengerechten Besteuerung besteuert (siehe „Buchführung und Besteuerung“). Nur für Angehörige der freien Berufe sowie Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, gelten vereinfachte Regeln für die Gewinnermittlung in Form der Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Kaufleute hingegen sind grundsätzlich zu einer periodengerechten Buchführung verpflichtet.
Es gelten jedoch Ausnahmen für Kleinunternehmen: Diese können für eine Buchführung nach dem Kassenprinzip (Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben) optieren, sofern die folgenden 3 Werte nicht überschritten werden: