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Das Leasing oder auch der „Mietkauf“ ist ein mittel- oder langfristiges Kreditvergabeverfahren, durch das ein Leasing-Unternehmen (Leasing-Geber oder Vermieter) auf Verlangen des Kunden (Leasing-Nehmer oder Mieter) Eigentum an beweglichen oder unbeweglichen Gütern für gewerbliche Zwecke erwirbt, um diese dem Kunden gegen Vergütung oder Miete für einen befristeten Zeitraum zur Miete zu überlassen.
Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Mieter im Allgemeinen Gebrauch von einer Option machen. Er kann:
Es gibt verschiedene Formen des Leasings, je nach Art der Güter, die das Unternehmen anschaffen will, dem Haftungsrisiko, das es eingehen will, und den Finanzierungsmöglichkeiten, über die es verfügt. Alle diese Leasing-Formen weisen unterschiedliche steuerliche Eigenschaften auf.
Jedes Unternehmen kann das Leasing in Anspruch nehmen. Es ergänzt oder ersetzt die klassische Finanzierung von Unternehmen durch Eigenmittel oder Darlehen und stellt eine Alternative zum Erwerb von Sachwerten dar.
Steuerlich gesehen bietet das Leasing bestimmte Vorteile:
Die Entrichtung der MwSt. wird über die Laufzeit des Vertrags gestaffelt, wobei die Vorauszahlung der MwSt. durch die Leasing-Gesellschaft gewährleistet wird.
Es sind steuerliche Abzüge möglich. Man unterscheidet 2 Fälle:
Das steuerliche Eigentum ergibt sich aus der Art des abgeschlossenen Leasingvertrags.
Beim Finanzierungsleasing handelt es sich um das am meisten verbreitete Finanzierungsverfahren im Bereich der Investitionsgüter. So können Unternehmen Investitionen vornehmen, ohne auf ihre Barmittel zurückgreifen zu müssen. Es besteht darin, dass:
Während dieser für beide Parteien unwiderruflichen Basismietdauer:
Bei Vertragsende hat der Leasing-Nehmer verschiedene Optionen:
Da der Leasing-Nehmer für alle Erwerbskosten des Gutes (einschließlich Zinsen) während der Basismietdauer aufkommt, ist der Kauf bei Vertragsende angesichts der sehr günstigen Option sehr wahrscheinlich.
Hinweis: Der Kauf eines Dienstfahrzeugs durch einen Arbeitnehmer zu einem Preis unter Marktwert wird von der Steuerverwaltung (ACD) als außerordentliche Vergütung gewertet und ist daher zum Zeitpunkt des Rückkaufs steuerpflichtig.
Die Bestimmung des steuerlichen Eigentums hängt von der Möglichkeit des Kaufs des geleasten Objektes ab.
Wenn der Vertrag ohne Kaufoption geschlossen wird, wird das steuerliche Eigentum je nach Basismietdauer zugerechnet:
Basismietdauer = Mietdauer/übliche Nutzungsdauer x 100
Beispiel: Ein Unternehmen stellt einem Angestellten ein Leasing-Fahrzeug zur Verfügung.
Übliche Nutzungsdauer: 4 Jahre (48 Monate)
Vertragsbedingungen:
Die Voraussetzungen für das Finanzierungsleasing sind erfüllt.
Basismietdauer = 43/48 x 100 = 89,58 %
=> Da die unwiderrufliche Basismietdauer unter 90 % der üblichen Nutzungsdauer des Gutes liegt, gehört das Fahrzeug dem Leasing-Geber.
Wird der Vertag mit Kaufoption geschlossen, wird das steuerliche Eigentum dem Leasing-Nehmer zugerechnet, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:
In allen anderen Fällen geht das steuerliche Eigentum auf den Leasing-Geber über.
Buchwert = Preis des Gutes – Abschreibung
Abschreibung = Preis des Gutes/steuerliche Lebensdauer
Beispiel: Ein Unternehmen stellt einem Angestellten ein Leasing-Fahrzeug zur Verfügung.
Übliche Nutzungsdauer: 4 Jahre (48 Monate)
Vertragsbedingungen:
Der Optionspreis beträgt 10 % des Neuwertes des Gutes.
Das Operate-Leasing dient der Finanzierung üblicher mittelfristiger Investitionsvorhaben, u. a. der Fahrzeugflotte (Pkw, Lieferwaren, Lkw, Schiffe und Flugzeuge), von Produktionsmitteln oder verschiedenen Maschinen und beweglichen Güter (Computer, Drucker, Fotokopierer usw.).
Häufig ist eine Dienstleistungs- und Wartungskomponente enthalten, das heißt, dass der Vertrag außer der Finanzierung des Gutes zusätzliche Leistungen umfasst, wie die Wartung des Gutes, die Versicherung, Reparaturen usw.
Der Leasing-Nehmer ist einfacher Mieter des beweglichen Gutes, auch wirtschaftlich gesehen.
Der Vertrag ähnelt einem Mietvertrag und sieht keine Kaufoption (der Kauf bleibt bei Vertragsende Verhandlungssache) vor.
Gemäß den bei Vertragsschluss vereinbarten und präzisierten Bedingungen wird das Leasing-Objekt bei Vertragsende dem Leasing-Geber zurückgegeben.
Die Risiken sind für den Leasing-Nehmer begrenzt, da er nicht Eigentümer des Gutes ist und folglich auch nicht die Rechte und Pflichten hat, die mit dem Eigentum verbunden sind.
Der Leasing-Nehmer hat keinerlei weitere Verpflichtungen. Den Wiederverkauf des Objektes übernimmt das Leasing-Unternehmen.
Beim Operate-Leasing ist der Leasing-Nehmer der steuerliche Eigentümer des Gutes.
Er kommt in den Genuss einer Steuergutschrift für Investitionen. Diese Steuergutschrift beläuft sich auf:
Der Leasing-Nehmer muss die MwSt. auf die Mietbeträge entrichten. Diese ist gänzlich erstattungsfähig.
Das Immobilien-Leasing ist für die Finanzierung des Kaufs und bisweilen der Errichtung von Immobilien gedacht, darunter zum Beispiel bebaute Grundstücke, bestehende oder zu errichtende Immobilien, Teile von Immobilien, Gewerbe- und Büroimmobilien, Produktions- und Industrie- oder Lagerhallen, bewegliche Güter, die durch Einbau Teil von Immobilien werden.
Der Leasing-Geber verpflichtet sich, eine Immobilie für gewerbliche Nutzung zu erwerben oder errichten zu lassen und seinem Vertragspartner die Nutzungsrechte einzuräumen (zum Beispiel durch langfristige Vermietung).
Dies hat den Vorteil, dass kein Kapital gebunden und die Bilanzsumme gemindert wird. Der Nutzer des Immobilien-Leasing genießt ein langfristiges Nutzungsrecht. Er bestimmt im Vertrag, was mit der Immobilie bei Fälligkeit des Vertrags geschehen soll. Das Unternehmen kann somit entscheiden, ob es über eine Kaufoption auf das Gut verfügt. Die Eintragungsgebühr wird gegebenenfalls bis zum Tag der Wahrnehmung der Kaufoption gestundet.
Das steuerliche Eigentum am Gebäude geht auf den Leasing-Nehmer über.
Das steuerliche Eigentum an Grund und Boden richtet sich nach der Kaufmöglichkeit des Leasing-Gutes:
Bei Wahrnehmung der Kaufoption durch den Mieter muss dieser die Grunderwerbsteuer an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) entrichten. Sie setzt sich aus den 2 folgenden Elementen zusammen:
Es wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % fällig, wenn sich die Immobilie auf dem Gebiet der Gemeinde Luxemburg befindet.
Diese Grunderwerbsteuer errechnet sich nach dem höchsten Betrag zwischen:
Beim Immobilien-Leasing wird allerdings keine anteilige Eintragungsgebühr erhoben, wenn die folgenden 3 Voraussetzungen erfüllt sind: