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Bei der Gründung einer Handelsgesellschaft oder einer Kapitalerhöhung bringen die Aktionäre oder Gesellschafter Geldmittel oder Güter in die Gesellschaft ein und erhalten im Gegenzug Gesellschaftsrechte (Gesellschaftsanteile, Aktien, Schuldverschreibungen usw.).
Diese Einlagen fließen ebenso wie die wiederangelegten Gewinne in das Gesellschaftskapital ein und bilden so deren Eigenmittel.
Wenn sie Bestandteil des Gesellschaftsvermögens werden, müssen diese Geldmittel oder Güter daher:
Bei einer Handelsgesellschaft bringen die Gesellschafter/Aktionäre Geldmittel oder Güter in die Gesellschaft ein und erhalten dafür Gesellschaftsanteile/Aktien.
Da die Gesellschaft über eine andere Rechtspersönlichkeit als der Einleger verfügt, wechseln die betreffenden Güter oder Geldmittel den Besitzer. Diese Einlagen gehen so in das Eigentum der Gesellschaft über, die daher für etwaige Kosten für die Eintragung oder die Mehrwertsteuer aufkommen muss.
Ferner kann die Gesellschaft die Kosten für die Ausgabe der Beteiligungspapiere (Registrierung, Eintragung im Handelsregister usw.) von ihren steuerpflichtigen Einkünften als Betriebskosten absetzen.
Bei einem Einzelunternehmen führt der Unternehmer Geldmittel oder Güter aus seinem Privatvermögen in sein Betriebsvermögen über.
Aufgrund der unklaren Trennungslinie zwischen Unternehmen und Unternehmer wechseln diese Geldmittel oder Güter nicht den Besitzer, sondern werden nur zu andern Zwecken verwendet. Diese Fälle der Umwidmung gelten nicht als Einlagen und haben daher auch keine steuerlichen Folgen für den Unternehmer/das Unternehmen.
Je größer der Eigenmittelanteil des Unternehmens ist, desto größer ist die Sicherheit Dritter (Bank, Lieferanten usw.) im Falle der Liquidation:
Das Verhältnis von Eigenmitteln zu Fremdmitteln ist für die Gewährung eines Bankkredits maßgebend.
Gesellschafter/Aktionäre, die Einlagen in eine Gesellschaft tätigen, tragen höhere Risiken als die Gläubiger. Sie können daher:
Im 2. Fall erschwert es das Verhältnis von Eigenmitteln zu Darlehensmitteln, Geldmittel bei Drittanlegern zu bekommen.
Bei Einlagen, die aus der Spaltung eines bestehenden Unternehmens stammen, müssten die stillen Reserven des gespaltenen Unternehmens bei Tätigung der Einlage gemäß Vorschriften für die Unternehmensveräußerung offengelegt und versteuert werden.
Gewisse Bestimmungen ermöglichen jedoch die Verschiebung der direkten Besteuerung der stillen Reserven, die aus einer Spaltung oder einer Teileinlage in die Aktiva stammen.
Die Gesellschafter können Einlagen tätigen:
Die Sacheinlagen werden unterschiedlich bewertet, je nachdem, ob sie getätigt werden:
Die Sacheinlagen für eine Aktiengesellschaft (SA) müssen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bewertet werden, und zwar mittels eines Berichtes, der der Gründungsurkunde beigefügt wird (außer bei Genossenschaften, die wie Aktiengesellschaften organisiert sind).
Dieser Bericht ist jedoch nicht erforderlich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Für die Formalitäten des Gesellschaftsvertrages (Zusammensetzung, Änderung der Satzung, Verlegung des Sitzes nach Luxemburg usw.) ist eine besondere feste Eintragungsgebühr in Höhe von 75 Euro an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) zu entrichten.
Wenn diese Formalitäten eine Einlage in Form einer Immobilie oder beweglicher Güter betreffen, wobei die Güter den Besitzer wechseln, um in das Eigentum der Gesellschaft überzugehen, obliegt der erwerbenden Gesellschaft die Zahlung der folgenden anteiligen Eintragungsgebühren und Übertragungsgebühr:
Für die Abtretung von Gesellschafteranteilen fällt diese anteilige Gebühr nicht an (außer bei Personengesellschaften und GIE, die im Besitz von Immobilien sind: in diesem Fall gilt die Abtretung als Verkauf von Immobilien).
Wenn der Betrag der anteiligen Gebühr 75 Euro überschreitet, zahlt die von der Einlage begünstigte Gesellschaft lediglich die anteilige Gebühr auf die betreffende Handlung und nicht die besondere Eintragungsgebühr von 75 Euro.
Wenn die Einlage in Form einer Immobilie oder beweglicher Güter nach einer Umstrukturierung in der Art einer Spaltung oder Teileinlage in Aktiva getätigt wird, wird keinerlei anteilige Eintragungsgebühr erhoben.
Die von der Einlage begünstigte Gesellschaft muss die Eintragungsgebühr entrichten:
Für den Großteil der Einlagen gilt eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, denn:
Dagegen können gewisse Einlagen der Mehrwertsteuer unterliegen, wie zum Beispiel bei der Einlage in Form einzelner Güter durch einen Steuerpflichtigen.
Beispiel:
Eine mehrwertsteuerpflichtige Aktiengesellschaft tätigt eine Einlage in Form von nicht körperlichen Rechten (z. B. das Recht auf Lizenzgebühren), ohne dass es sich um die Abtretung eines Gesamtvermögens handelt: es handelt sich also um eine Einlage in Form einzelner Güter.
Die Einlage wird gegen die Übertragung von Aktien/Gesellschaftsanteilen getätigt.
Da die Abtretung nicht körperlicher Güter als Dienstleistung gilt und gegen Entgelt durch einen Steuerpflichtigen erfolgt, wird auf die Einlage daher die Mehrwertsteuer erhoben.