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Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Wenn ein Unternehmen Finanzierungsbedarf feststellt, kann es auf einen Kredit zurückgreifen, um sich die nötigen Mittel zu beschaffen. Die Kreditgeber können seine Gesellschafter/Aktionäre oder Dritte sein.
Wenn das Unternehmen das geliehene Kapital zurückzahlt, zahlt es ebenfalls Zinsen, die unter bestimmten Bedingungen von seiner steuerlichen Bemessungsgrundlage absetzbar sind.
Um festzustellen, ob diese Zinsen absetzbar sind, ist Folgendes zu beachten:
In keinem Fall ist die Rückzahlung des Kapitals an sich absetzbar.
Alle Unternehmen, ob Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, können auf die Finanzierung durch Fremdmittel (oder Aufnahme von Schulden) zurückgreifen.
Das Unternehmen kann grundsätzlich alle an Dritte geleisteten Zinszahlungen absetzen.
Dagegen kann das Unternehmen an Gesellschafter geleistete Zinszahlungen nur absetzen, wenn sie von der Gesellschaft getrennt sind (im Falle von Kapitalgesellschaften) und bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden.
Ein Unternehmen kann als Darlehensnehmer unabhängig von seiner Rechtsform unbeschränkt (ohne Obergrenze) Darlehenszinsen von seiner Bemessungsgrundlage absetzen, wobei der angewandte Zinssatz und die Höhe der Darlehenssumme unerheblich sind, sofern das Darlehen bei einem Dritten aufgenommen wird, d. h. einem Wirtschaftsteilnehmer, der kein Aktionär ist.
Wenn ein Einzelunternehmen für das Unternehmen privat ein Darlehen aufnimmt, wird davon ausgegangen, dass die entsprechenden Zinsen im Zinssatz des Unternehmens enthalten sind und nicht in dem des Geschäftsführers des Unternehmens für private Zwecke. Sie sind daher vom Geschäftsgewinn absetzbar.
Die Absetzbarkeit der Darlehenszinsen für Dritte gilt unbeschränkt, jedoch mit bestimmten Einschränkungen bei Schuldverschreibungen und Beteiligungsdarlehen.
Zu den Schuldverschreibungen zählen:
Durch Beteiligungsdarlehen kann der Darlehensgeber je nach Rentabilität des Unternehmens ausgezahlt werden (Gewinn bzw. Verlustbeteiligung sowie gegebenenfalls ein fester Zinssatz).
Das Kredit nehmende Unternehmen kann die gezahlten festen Zinsen von seiner Bemessungsgrundlage absetzen, ebenso wie für jedes andere Darlehen.
Allerdings erhebt die ACD ebenfalls einen Quellensteuerabzug auf die gezahlten Zinsen.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften können die an ihre Gesellschafter gezahlten Darlehenszinsen nicht von ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlage absetzen.
Aufgrund der unklaren Trennungslinie zwischen Unternehmen und Unternehmer kann letzterer von seinem steuerpflichtigen Gewinn keine Zinsen absetzen, die er an sich selbst zahlt.
Die vom Unternehmen an seinen Eigentümer gezahlten Zinsen gelten als private Entnahmen und nicht als vom Gewinn aus Gewerbebetrieb abzugsfähige Aufwendungen.
Kapitalgesellschaften können die an ihre Gesellschafter gezahlten Darlehenszinsen von ihrem steuerpflichtigen Gewinn absetzen.
Der Gesellschafter könnte daher versucht sein, die Finanzierung der Gesellschaft eher über Darlehensmittel als über Kapitalbildung zu bewerkstelligen, damit er sich in Form von Zinszahlungen (für die Gesellschaft abzugsfähig) statt Dividenden (nicht abzugsfähig) auszahlen lassen kann.
Um jedoch zu vermeiden, dass die Gesellschaften bei der Finanzierung nur auf Darlehen zurückgreifen, um ihre steuerliche Bemessungsgrundlage zu vermindern, sieht die Steuergesetzgebung bestimmte Obergrenzen vor.
Die Gesellschaft, die sich bei ihren Gesellschaftern Kapital leiht, muss bestimmte Obergrenzen beachten, um überhöhte Zinssätze und eine Überschuldung im Verhältnis zur Kapitalbildung zu vermeiden.