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Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens hat nicht nur Auswirkungen auf die Haftung des Unternehmers, den laufenden Geschäftsbetrieb und die Aufteilung der Befugnisse innerhalb des Unternehmens, sondern auch auf die Besteuerung der getätigten Investitionen, die erwirtschafteten und anschließend ausgeschütteten Einkünfte oder die etwaigen Verluste in der Anlaufphase des Unternehmens.
Das Unternehmen wird je nach seiner Rechtsform unterschiedlich besteuert:
Wer ein Unternehmen gründen möchte, muss die steuerlichen Merkmale im Zusammenhang mit den verschiedenen Rechtsformen berücksichtigen, damit er die für seine Bedürfnisse am besten geeignete Unternehmensform wählen kann:
Der Einzelunternehmer übt in eigenem Namen eine Geschäftstätigkeit aus.
Er trifft Entscheidungen alleine und ist daher alleine für die Finanzierung seines Unternehmens haftbar.
Er übernimmt die Gesamthaftung gegenüber Dritten (Schulden des Unternehmens) und haftet mit seinem persönlichen Vermögen.
Die Einkünfte des Unternehmens stehen einer einzigen Person zu: dem Unternehmer.
Die Gesellschaft, die nach dem „Transparenzprinzip“ haftet ist selbst nicht steuerpflichtig. Die Einkünfte des Unternehmens werden direkt bei den Gesellschaftern besteuert.
Ein Quellensteuerabzug ist nicht anwendbar.
Diese Bedingungen gelten für:
Die Einkünfte der Kapitalgesellschaft werden bei der Gesellschaft besteuert: Die Aktionäre sind nur bei der Ausschüttung des Gewinns steuerpflichtig.
Man spricht hierbei von einer Dividendenausschüttung mit Anwendung des Quellensteuerabzugs mit einem Satz von 15 %, günstigerer Steuersatz ausgenommen (Abkommen, Richtlinie zu Mutter- und Tochtergesellschaften usw.).
Diese besonderen Bedingungen gelten für:
Das Einzelunternehmen hat keine eigene Steuerpersönlichkeit.
Hinsichtlich der Steuergesetzgebung verfügt es nicht über die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen. Hier besitzt der Unternehmer diese Eigenschaft: Er reicht seine eigene Steuererklärung ein und entrichtet die Einkommensteuer auf seine Geschäftstätigkeit.
Sie hat keine eigene Steuerpersönlichkeit.
Es sind hierbei allerdings eine Erklärung zur Einkommensteuer in Bezug auf die Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb und eine Erklärung für die kommunale Gewerbesteuer einzureichen.
Sie verfügt über eine eigenständige Steuerpersönlichkeit und unterscheidet sich in dieser Hinsicht von ihren Aktionären und deren steuerlichen Verpflichtungen.
Sie ist vollständig steuerpflichtig, wobei eine Erklärung für die Körperschafts- und die kommunale Gewerbesteuer einzureichen ist.
Die Gewinne des Unternehmens, das nach dem „Transparenzprinzip“ haftet, werden nur auf Ebene des Unternehmers/der Gesellschafter besteuert.
Sie werden zu den übrigen steuerpflichtigen Einkünften des Unternehmers/jedes Gesellschafters (entsprechend ihrem jeweiligen Anteil) hinzugerechnet, wobei jeder der Einkommensteuer in Bezug auf seine Gesamteinkünfte unterliegt.
Der Unternehmer kann insbesondere Folgendes nicht von der Einkommensteuer absetzen:
Die Gewinne der Gesellschaft , die nach dem „Trennungsprinzip“ haftet, werden theoretisch doppelt besteuert:
Allerdings wird durch Steuerbefreiungen diese wirtschaftliche Doppelbesteuerung beseitigt:
Insbesondere kann die Gesellschaft Folgendes von der Körperschaftsteuer absetzen:
Die kommunale Gewerbesteuer wird vom Unternehmer entrichtet.
Die kommunale Gewerbesteuer wird von der Gesellschaft getragen.
Die Vermögensteuer ist nicht anwendbar auf Einzelunternehmer, da sie natürliche Personen sind.
Die Vermögensteuer findet keine Anwendung auf Gesellschafter, die natürliche Personen sind.
Handelt es sich jedoch beim Aktionär um eine nach dem „Trennungsprinzip“ haftende Gesellschaft, unterliegt diese in Höhe ihrer Beteiligung der Vermögensteuer.
Die Vermögensteuer wird von der Gesellschaft getragen.
Bilden das Einzelunternehmen und dessen Eigentümer nur eine einzige Rechtspersönlichkeit, kann man nicht von einer Einlage im eigentlichen Sinne sprechen.
Es handelt sich hierbei um eine Umwidmung des Vermögens, genauer gesagt um einen Übergang von Privatvermögen in Betriebsvermögen.
Die Personen- oder Kapitalgesellschaft verfügt über eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die sich von der Rechtspersönlichkeit der Person unterscheidet, die die Einlage oder Entnahme eines Vermögenswerts veranlasst.
Daher kann eine Einlage definiert werden als Übertragung eines Vermögenswertes an das Unternehmen im Tausch gegen Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft (oder unter Umständen um eine verdeckte Einlage).
Wenn der Unternehmer Vermögenswerte für sich selbst oder zu anderen Zwecken (unternehmensfremden Zwecken) aus seinem Unternehmen entnimmt, spricht man von einer privaten Entnahme.
Die Entnahme wird als Ausschüttung betrachtet und steuerlich wie eine Dividendenausschüttung (oder unter Umständen eine verdeckte Gewinnausschüttung) behandelt.
Die Verluste beziehen sich direkt auf den Unternehmer/die Gesellschafter und können mit deren Einkünften verrechnet werden. Etwaige Verluste in der Anlaufphase wirken sich daher mindernd auf die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte des Unternehmers aus.
Reichen die Einkünfte zum Ausgleich dieser Verluste nicht aus, werden diese als unbegrenzter Verlustvortrag für die Gesamteinkünfte der Folgejahre behandelt.
Die Verluste beziehen sich nicht auf die Gesellschafter und können daher nicht mit ihren übrigen Einkünften verrechnet werden. Etwaige Verluste in der Anlaufphase haben daher keinerlei Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Einkünfte der Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als natürliche Personen.
Indessen zahlt die Gesellschaft keine Steuern und die Verluste können als unbegrenzter Verlustvortrag für die folgenden Geschäftsjahre behandelt werden.
Die Versteuerung reinvestierter Gewinne wiegt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften schwerer als für nach dem „Trennungsprinzip“ haftende Gesellschaften.
Der (Einzel-)Unternehmer/jeder Gesellschafter (der Personengesellschaft) muss vor der Reinvestition die Einkommensteuer natürlicher Personen auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb entrichten, wobei die Einkommensteuer höher ausfällt als die Körperschaftsteuer.
Die Versteuerung reinvestierter Gewinne wiegt für nach dem „Trennungsprinzip“ haftende Gesellschaften weniger schwer als für Einzelunternehmen/Personengesellschaften.
Die Gesellschaft muss lediglich die Körperschaftsteuer (geringer als die Einkommensteuer) auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb entrichten.
Die Gewinne werden anschließend, statt ausgeschüttet zu werden, reinvestiert und unterliegen daher nicht der Einkommensteuer natürlicher Personen, die grundsätzlich auf ausgeschüttete Dividenden erhoben wird.