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Eine Gesellschaft benötigt Ausstattung für ihre Geschäftstätigkeit. Sie muss daher in Anlagevermögen, d. h. Güter (Immobilien, Betriebsmittel, Ausstattung usw.) investieren, die langfristig in ihrem Besitz verbleiben. Es handelt sich sowohl um Räumlichkeiten für die gewerbliche Nutzung als auch um die erforderlichen Mittel für die betriebliche Nutzung.
Im Hinblick auf die Investition stellt sich dem Unternehmen die Frage nach den sich bietenden Finanzierungslösungen. In Abhängigkeit von der Höhe der ursprünglichen Einlagen und seinen Finanzierungsmöglichkeiten kann das Unternehmen beschließen, die benötigten Mittel zu erwerben oder zu mieten.
Die Entscheidung für Erwerb oder Miete hat jeweils unmittelbare und langfristige steuerliche Konsequenzen.
Jede natürliche und juristische Person hat die Wahl zwischen Erwerb oder Miete des Anlagevermögens (Immobilie, Betriebsmittel, Ausstattung usw.), das sie für ihre Geschäftstätigkeit benötigt.
Wenn das Unternehmen Anlagevermögen erwirbt, erscheint dieses in der Handels- und Steuerbilanz, sodass Dritte über die Zusammensetzung des Betriebskapitals des Unternehmens informiert sind.
Gegebenenfalls kann das Unternehmen bilanzielle Abschreibungen vornehmen, die von seinem steuerpflichtigen Ergebnis abgezogen werden. Die Instandhaltungskosten sind ebenso absetzbar wie die Zinsen auf Darlehen, die zur Finanzierung dieses Anlagevermögens aufgenommen werden.
Mit dem Erwerb gehen unmittelbare steuerliche Konsequenzen einher:
Anmerkung: Der luxemburgische Steuerpflichtige, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern tätigt, muss diesen als solchen in der entsprechenden Spalte der MwSt.-Erklärung angeben: Er ist mit einem Satz von 16 % zu besteuern. Dagegen ist die Vorsteuer auf diese Transaktion in voller Höhe absetzbar.
Der Mietkauf ist ein vertragliches Kreditverfahren, bei dem ein Leasing-Unternehmen (der Vermieter oder Kreditgeber) auf Verlangen und nach den Vorgaben seines Kunden (des Mieters oder Leasing-Nehmers) das Eigentum an beweglichen oder unbeweglichen Gütern erwirbt, um sie für eine bestimmte Dauer und gegen Vergütung oder Miete zu vermieten.
Die Miete setzt sich aus einem Anteil des von der Leasing-Gesellschaft investierten Kapitals, dem laufenden Zins auf dieses Kapital und der Gewinnspanne der Leasing-Gesellschaft zusammen.
Die Vorteile des Mietkaufs oder Leasings bestehen in seiner Flexibilität und darin, dass die Bereitstellung hoher Beträge zu Beginn der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, wenn die Kapitalzuflüsse noch gering sind, vermieden werden kann.
Die Finanzierung eines Gutes durch Leasing hat die folgenden Vorteile:
Es ist allerdings absolut gesehen kostenintensiver als der Erwerb.
Das Steuerrecht unterscheidet, ob das Gut in der Unternehmensbilanz aufgeführt ist oder nicht.
Grundsätzlich werden Güter ihrem jeweiligen rechtlichen Eigentümer zugeordnet.
Wenn allerdings die Verfügungsgewalt über das Gut einem Dritten zusteht, ordnet das Steuerrecht das wirtschaftliche Eigentum am Gut diesem Dritten zu. Der Leasing-Nehmer kann daher steuerliche Abzüge geltend machen:
Es bestehen unterschiedliche Formen des Leasings je nach Art des Gutes, das das Unternehmen benötigt, seiner finanziellen Situation und dem Grad der Haftungsverpflichtung, die es eingehen will: Es kann sich dabei um Finanzierungsleasing, Operate-Leasing oder Immobilien-Leasing handeln.
Erwerb |
Miete |
Finanzierung notwendig |
keine Finanzierung |
sofort fällige Eintragungsgebühr (Immobilie) oder Mehrwertsteuer auf die Anschaffungskosten (Fahrzeug, Betriebsmittel usw.) |
gestundete Eintragungsgebühr (Immobilie) oder Mehrwertsteuer auf Mieten (Fahrzeug, Betriebsmittel usw.) |
steuerlicher Abzug:
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Anspruch auf Steuervergünstigung für die Investition |
Anspruch auf Steuervergünstigung für Investitionen nur bei Finanzierungsleasing |
Das Anlagevermögen erscheint in der Handelsbilanz des Unternehmens. |
Das Anlagevermögen erscheint nicht in der Handelsbilanz des Unternehmens; nur die Mieten werden in der Erfolgsrechnung angegeben. |