Startbeihilfe zur Entwicklung von Kleinstunternehmen für die Herstellung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um Kleinstunternehmen bei der Herstellung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den direkten oder indirekten Vertrieb zu unterstützen, hat das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau eine Startbeihilfe für die Entwicklung von Kleinstunternehmen eingerichtet.

Diese Beihilfe setzt sich aus 2 Teilen zusammen:

  • einer Beihilfe für Beratungskosten zur Ausarbeitung eines Geschäftsplans;
  • einer Investitionsbeihilfe (Finanzbeihilfe) für die Umsetzung des Geschäftsplans.

Betroffene Personen

Diese Beihilfe kann von Kleinstunternehmen beantragt werden:

  • die landwirtschaftliche Erzeugnisse vertreiben:
    • entweder direkt;
    • oder indirekt, sofern es nur einen einzigen Zwischenhändler gibt; und
  • die weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigen; und
  • deren Jahresumsatz oder deren Gesamtjahresbilanz 2 Millionen Euro nicht überschreitet.

Fristen

Der Antrag muss vor der Umsetzung des Geschäftsplans eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Startbeihilfe zur Entwicklung von Kleinstunternehmen für die Herstellung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gliedert sich in 2 aufeinanderfolgende Teile:

  • Teil 1: Abdeckung der Kosten für die Ausarbeitung eines Geschäftsplans;
  • Teil 2: Abdeckung der Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Geschäftsplans (Finanzbeihilfe).

Für beide Teile muss der Antrag beim Dienst für die ländliche Entwicklung des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau eingereicht werden.

1. Antrag auf Beihilfe für den Beratungsdienst zur Ausarbeitung eines Geschäftsplans

Der Antrag auf Beihilfe für den Beratungsdienst muss vor der Umsetzung des Projekts eingereicht werden.

Die vor der Antragstellung angefallenen Beratungskosten sind förderfähig unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Rechnungen an oder nach dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden.

Gegebenenfalls muss die antragstellende Person ihrem Antrag folgende Belege beifügen:

  • einen Bankidentitätsnachweis (RIB);
  • eine Kopie der Niederlassungsgenehmigung;
  • ein Schreiben im Zusammenhang mit Anträgen auf Kofinanzierung bei anderen Referaten des Ministeriums;
  • bei bereits bestehenden Kleinstunternehmen:
    • eine Handelsbilanz des dem Antrag vorausgehenden Jahres; und
    • einen Sozialversicherungsnachweis der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS), auf dem die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer vermerkt ist;
    • die Satzung und/oder die Übereinkommen des Kleinstunternehmens.

Vor Auszahlung der Beihilfe muss die antragstellende Person zudem die Originale der quittierten Rechnungen über die Beratungskosten vorlegen.

Die antragstellende Person reicht ihren Antrag auf Beihilfe mittels des unter „Online-Dienste und Formulare“ verfügbaren Antragsformulars („Demande d'aide“) ein, welches sie ausfüllt, datiert und unterschreibt.

2. Antrag auf Finanzbeihilfe (Investitionsbeihilfe)

Die Investitionsbeihilfe wird in 2 Teilbeiträgen ausgezahlt.

Um in den Genuss eines 1. Teilbeitrags zu gelangen, muss die antragstellende Person einen Geschäftsplan vorlegen, der folgende Elemente erläutert:

  • die Ausgangssituation des Unternehmens;
  • die Einzelheiten zu den Maßnahmen, die zur Erreichung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit beitragen könnten, einschließlich solcher, die auf ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz abzielen.

Die Gewährung dieses 1. Teilbetrags hängt von der Genehmigung des Geschäftsplans durch das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau ab.

Um in den Genuss eines 2. Teilbetrags zu gelangen, muss die antragstellende Person nach Vollendung der Umsetzung des Geschäftsplans einen Antrag auf Zahlung einreichen.

Gegebenenfalls muss die antragstellende Person ihrem Antrag auf Zahlung folgende Belege beifügen:

  • einen Bankidentitätsauszug (RIB);
  • eine Kopie der Niederlassungsgenehmigung;
  • einen Nachweis, dass innerhalb von 9 Monaten ab der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe mit der Umsetzung des Geschäftsplans begonnen wurde: die erste Rechnung, die für die im Zusammenhang mit der Investition durchgeführten Arbeiten ausgestellt wurde;
  • ein Schreiben im Zusammenhang mit Anträgen auf Kofinanzierung bei anderen Referaten des Ministeriums;
  • Fotos des abgeschlossenen Projekts.

Die Umsetzung des Geschäftsplans wird vor Ort von den regionalen Dienststellen der Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (Administration des services techniques de l'agriculture - ASTA) geprüft.

Die antragstellende Person reicht ihren Antrag auf Zahlung mittels des unter „Online-Dienste und Formulare“ verfügbaren Antragsformulars („Demande de paiement“) ein, welches sie ausfüllt, datiert und unterschreibt.

Es werden nur ab dem 1. Januar 2021 angefallene Kosten berücksichtigt.

Unvollständige Anträge werden an die antragstellende Person zurückgeschickt.

Höhe der Beihilfe

Höhe der Beihilfe für Kosten im Zusammenhang mit dem Beratungsdienst zur Ausarbeitung eines Geschäftsplans

Ein förderfähiges Kleinstunternehmen kann in den Genuss einer Beihilfe von bis zu 3.000 Euro kommen für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Beratungsdienst zur Ausarbeitung eines Geschäftsplan entstanden sind.

Höhe der Investitionsbeihilfe

Die Finanzbeihilfe (Investitionszuschüsse) beläuft sich auf 12.000 Euro und wird in 2 Teilbeträgen ausgezahlt:

  • der 1. Teilbetrag von 8.000 Euro nach Genehmigung des Geschäftsplans;
  • der 2. Teilbetrag von 4.000 Euro nach der Umsetzung des Geschäftsplans.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau Dienst für die ländliche Entwicklung

Adresse:
1, rue de la Congrégation L-1352 Luxembourg Luxemburg
L-2913 Luxemburg

Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (ASTA)

Adresse:
16, route d'Esch L-1470 Luxemburg
Postfach 1904 / L-1019

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Rechtsgrundlagen

Loi modifiée du 27 juin 2016

concernant le soutien au développement durable des zones rurales

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