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Das Ministerium für Wirtschaft kann Unternehmen, die ihre Produktion während der Gesundheitskrise auf die Herstellung von Schutzmasken oder hydroalkoholischem Gel umstellen, finanzielle Beihilfen gewähren.
Alle Unternehmen, die:
Die Beihilfe wird auf der Grundlage der förderungsfähigen Kosten des Unternehmens berechnet.
Die förderungsfähigen Kosten sind die Kosten, die mit der Umstellung der Produktion auf die Herstellung von Schutzmasken oder hydroalkoholischem Gel einhergehen.
Der Beihilfeantrag muss während des Krisenzustands eingereicht werden.
Der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter muss das Formular ausfüllen und ausdrucken.
Eine Person, die bemächtigt ist, für das Unternehmen zu handeln, muss das Dokument unterschreiben.
Der Antrag und die entsprechenden Anhänge können entweder elektronisch als Scan (pme@eco.etat.lu) oder per Post an das Ministerium für Wirtschaft geschickt werden.
Die elektronische Übermittlung des Antrags ist vorzuziehen.
Bei Postsendungen ist folgende Adresse auf dem Umschlag anzugeben:
Ministère de l’Economie
Direction générale des classes moyennes
19-21, boulevard Royal
L-2449 Luxembourg
Luxembourg
Postanschrift: L-2914 Luxembourg
Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
Das antragstellende Unternehmen kann dem Beihilfeantrag jeden sonstigen Beleg beifügen, anhand dessen der Minister die Begründetheit des Beihilfeantrags beurteilen kann.
Zudem kann das Ministerium für Wirtschaft sämtliche weiteren Unterlagen zur bestmöglichen Bearbeitung des Antrags anfordern.
Die Beihilfe muss während des Krisenzustands genehmigt werden.
Der Bruttogesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzelnen Unternehmen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt werden, darf über einen Zeitraum von 3 Steuerjahren 200.000 Euro nicht überschreiten.
Die Beihilfe wird in Form eines Kapitalzuschusses ausgezahlt.
Die bewilligte Beihilfe kann mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, sofern die Obergrenze von 200.000 Euro nicht überschritten wird (im Einklang mit der De-minimis-Verordnung der EU).
Jede bewilligte individuelle Beihilfe wird spätestens 12 Monate nach ihrer Bewilligung und gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 auf der Transparenz-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht. Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Angaben zu individuellen Beihilfen zu veröffentlichen:
Die Begünstigten der Beihilfe müssen ihre Produktion 5 Jahre lang aufrechterhalten.
Jeder Beschluss zur Ablehnung oder Teilablehnung von Beihilfen sowie jeder Beschluss zur Rückforderung von Beihilfen ist ein Verwaltungsbeschluss. Die von einem solchen Beschluss betroffene Person kann diesen mit den üblichen Rechtsmitteln (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) anfechten, wobei die anwendbaren gesetzlichen Fristen einzuhalten sind.
Das Unternehmen, das in den Genuss der Beihilfe kommt, muss sie zurückzahlen, wenn es:
Das Unternehmen kann die Beihilfe verlieren, wenn die Mittel:
Der Begünstigte muss die Beihilfe ebenfalls zurückzahlen, wenn er sie auf der Grundlage von falschen oder unvollständigen Auskünften erhalten hat.
Die Rückforderung betrifft den Betrag der gezahlten Beihilfe zuzüglich der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden gesetzlichen Zinsen. Die Rückzahlung muss binnen einer Frist von 3 Monaten ab dem Datum des Ministerialbeschlusses betreffend die Rückforderung erfolgen, außer dieser sieht diesbezüglich eine andere Frist vor.
Der Empfänger einer auf der Grundlage von wissentlich falschen oder unvollständigen Auskünften erhaltenen Beihilfe kann mit einer Freiheitsstrafe zwischen 4 Monaten und 5 Jahren und einer Geldstrafe zwischen 251 Euro und 30.000 Euro bestraft werden, dies zusätzlich zu der Rückforderung der Beihilfe.
Aide à l'investissement pour les entreprises qui réorientent leur production pour confectionner des masques de protection ou produire du gel hydroalcoolique