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Eine Spaltung ist der Vorgang der Teilung eines bestehenden Unternehmens bzw. einer bestehenden Gesellschaft in 2 oder mehrere getrennte und rechtlich eigenständige Unternehmen bzw. Gesellschaften. Die aufgespaltene Gesellschaft erlischt im Rahmen dieses Vorgangs.
Spaltungen sind auf folgende Weise möglich:
Eine Spaltung ist bei allen Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit sowie bei wirtschaftlichen Interessengemeinschaften (groupements d'intérêt économique - GIE) möglich.
Die Spaltung einer Gesellschaft ausländischen Rechts ist möglich, sofern das für diese Gesellschaft geltende Recht des jeweiligen Landes dem nicht entgegensteht.
Es kann zu einer Spaltung kommen, wenn gegen eine oder mehrere der Gesellschaften oder GIE, die aufgenommen werden oder erlöschen, ein Verfahren eingeleitet wurde, und zwar:
Eine Spaltung durch Aufnahme kann bei in Liquidation befindlichen Gesellschaften stattfinden, sofern noch nicht mit der Vermögensaufteilung zwischen den Gesellschaftern begonnen wurde.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sociétés à responsabilité limitée - SARL), Genossenschaften (sociétés coopératives - SCOP) oder GIE können nur Gegenstand einer Spaltung sein, wenn die betroffenen Gesellschafter die erforderlichen Bedingungen erfüllen, um Gesellschafter oder Mitglieder der durch die Spaltung begünstigten Gesellschaft/GIE zu werden.
Der Spaltungsplan muss mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über die Spaltung beschließt, zum Zwecke der Veröffentlichung in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA) im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) hinterlegt werden.
Die Verwaltungsorgane der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften erstellen einen schriftlichen Spaltungsplan. Hierbei handelt es sich um ein wichtiges Informationsdokument für Dritte sowie für die Gesellschafter. Allerdings stellt ein Spaltungsplan zu diesem Zeitpunkt keine förmliche Verpflichtung für die Gesellschaft dar.
Der Spaltungsplan enthält folgende Angaben:
Sollte ein Teil des Vermögens im Spaltungsplan nicht zugeordnet worden sein und auch durch Auslegung nicht ermittelt werden können, wie die Aufteilung zu erfolgen hat, gilt Folgendes:
Der Bericht der Unternehmensleitung der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften ist für die Gesellschafter bestimmt. Darin werden die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des gemeinsamen Spaltungsplans und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien oder Anteile erläutert und begründet.
Der Betriebsprüfer erstellt einen Bericht über die Modalitäten der Spaltung für jede der Gesellschaften. Seine Mitwirkung ist Pflicht.
Die Leitungsorgane der betroffenen Gesellschaften können sich jedoch auf die Heranziehung eines unabhängigen Sachverständigen einigen. Dieser Sachverständige wird vom Vorsitzenden eines Bezirksgerichts bestellt.
Der Bericht muss folgende Angaben enthalten:
Eine Spaltung ist ein komplexer Vorgang. Deshalb muss den Gesellschaftern die Möglichkeit gegeben werden, ihren Beschluss in Kenntnis der Sachlage zu fassen. Die Gesellschafter haben somit das Recht:
Den Gesellschaftern sind diese Auskünfte auf Anfrage kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sofern die Gesellschafter dem zustimmen, kann sich die Gesellschaft für eine elektronische Übermittlung der Informationen entscheiden oder diese im Internet veröffentlichen.
Beschlussfassung über die Spaltung
Die Spaltung erfordert die Zustimmung der Gesellschafter, Aktionäre oder Inhaber von Stimmrechte gewährenden Wertpapieren jeder der betroffenen Gesellschaften.
Für den Beschluss gelten dieselben Vorschriften bezüglich Beschlussfähigkeit und Mehrheiten, die auch für Satzungsänderungen vorgesehen sind.
Die Protokolle der Hauptversammlungen, die über die Spaltung und, sofern die Spaltung nicht der Zustimmung der Hauptversammlung unterliegt, über den Spaltungsplan beschließen, werden durch notarielle Urkunde festgehalten. Der Notar hat für folgende Dokumente deren Existenz und Rechtmäßigkeit zu prüfen und zu bestätigen:
Im Allgemeinen ist bei Personengesellschaften die Zustimmung aller Gesellschafter sowie der Inhaber von Anteilen am Gesellschaftskapital erforderlich, weil sich dadurch etwas an ihren Rechten ändert.
Die Zustimmung aller Gesellschafter ist erforderlich, wenn die zu spaltenden oder begünstigten Gesellschaften eine der folgenden Rechtsformen aufweisen:
Die Zustimmung aller Gesellschafter der zu spaltenden Gesellschaften ist erforderlich, wenn die begünstigte Gesellschaft eine der folgenden Rechtsformen aufweist:
Die einstimmige Zustimmung der Inhaber von Anteilen, die kein Kapital verbriefen, ist notwendig, wenn die zu spaltenden oder begünstigten Gesellschaften eine der folgenden Rechtsformen aufweisen:
In allen anderen Fällen ist die Genehmigung der Spaltung durch die Hauptversammlung der begünstigten Gesellschaft nicht erforderlich, wenn:
Die Gläubiger und Anleihegläubiger der an einer Spaltung beteiligten Gesellschaften, deren Forderung vor der Veröffentlichung der Urkunden zur Feststellung der Spaltung in der RESA entstanden ist, können die Stellung von Sicherheiten für ihre Forderungen beantragen, sofern sie Folgendes nachweisen können:
Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten beim Bezirksgericht, in dessen Bezirk die Schuldnergesellschaft ihren Gesellschaftssitz hat, eingereicht werden. Dieser Antrag führt nicht zur Aussetzung der Spaltung.
Die Schuldnergesellschaft kann diesem Antrag entgegenwirken, indem sie den entsprechenden Betrag an den Gläubiger zahlt. Wenn die Stellung der Sicherheiten jedoch nicht innerhalb der festgelegten Fristen erfolgt, wird die Forderung umgehend fällig.
Die begünstigten Gesellschaften haften solidarisch gegenüber dem Gläubiger oder Anleihegläubiger der aufgespaltenen Gesellschaft, dessen Forderung nicht von der Gesellschaft, auf welche die Verpflichtung übergegangen ist, befriedigt wurde. Die solidarische Haftung der begünstigten Gesellschaften ist jedoch auf die Höhe des jeder der Gesellschaften zugeordneten Nettovermögens beschränkt.
Inhabern von anderen Wertpapieren als Aktien oder Anteilen, mit denen Sonderrechte verbunden sind, müssen in den begünstigten Gesellschaften Rechte gewährt werden, die zumindest jenen gleichwertig sind, die sie in der aufgespaltenen Gesellschaft genossen haben. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn die Änderung dieser Rechte ordnungsgemäß von einer Hauptversammlung der Inhaber dieser Wertpapiere genehmigt wurde, wobei für die Beschlussfassung dieselben Vorschriften wie bei Satzungsänderungen gelten. Insbesondere bei Abweichungen können die betroffenen Wertpapiere zu dem Preis zurückgekauft werden, zu dem sie im Spaltungsplan bewertet wurden.
Die folgenden aufgelösten Gesellschaften und ihre Gesellschafter haften je nach Sachlage gemeinsam oder solidarisch gegenüber Dritten für die von der aufgelösten Gesellschaft vor der Spaltung eingegangenen Verpflichtungen sowie für die Wirksamkeit der Urkunde über die Spaltung gegenüber Dritten:
Sie können jedoch durch eine ausdrückliche Klausel im Spaltungsplan und in der Urkunde über die Spaltung, die ordnungsgemäß in der RESA veröffentlicht werden, von dieser Haftung befreit werden.
Die folgenden begünstigten Gesellschaften und ihre Gesellschafter haften je nach Sachlage gemeinsam oder solidarisch gegenüber Dritten für die von der aufgelösten Gesellschaft vor der Spaltung eingegangenen Verpflichtungen, die auf die begünstigte Gesellschaft übergegangen sind:
Die Spaltung erfolgt, sobald die entsprechenden Beschlüsse in den betroffenen Gesellschaften gefasst wurden.
Die Spaltung ist gegenüber Dritten erst nach der Veröffentlichung in der RESA wirksam.
Die begünstigte Gesellschaft kann die Formalitäten zur Offenlegung der Spaltung der Gesellschaft selbst erledigen.
Gesellschafter der aufgespaltenen Gesellschaft, die sich in ihren Rechten verletzt sehen, können die Verschuldenshaftung der an der Spaltung beteiligten Mitglieder der Verwaltungsorgane und Sachverständigen geltend machen.
Die aufgespaltene Gesellschaft wird aufgelöst und verschwindet als Rechtspersönlichkeit.
Das Vermögen der aufgespaltenen Gesellschaft wird auf die begünstigte Gesellschaft übertragen. Diese Übertragung erfolgt automatisch und ohne Formalitäten.
Damit die Übertragung Dritten gegenüber wirksam ist, muss sie gemäß den für folgende Eigentumsrechte geltenden Sondervorschriften erfolgen:
Die Übertragung der Passiva betrifft sowohl die bekannten Schulden als auch die nicht im Rahmen der Spaltung offengelegten Schulden.
Die Gesellschafter der aufgespaltenen Gesellschaft werden gemäß der im Spaltungsplan vorgesehenen Aufteilung zu Gesellschaftern der begünstigten Gesellschaft(en).
Die laufenden Verträge, einschließlich der Arbeitsverträge, werden automatisch auf die begünstigte Gesellschaft übertragen.
Im Falle von Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter persönlich haften, gilt Folgendes:
Alternativ können 2 Gesellschaften im Hinblick auf eine Umstrukturierung vereinbaren, dass:
In allen 3 Fällen:
Alle rechtlichen Schritte der Spaltung werden getrennt besteuert. Deshalb können die steuerlichen Kosten des Vorgangs mitunter sehr hoch sein. Es wurde jedoch ein Begünstigungssystem eingeführt, um:
Eine Spaltung kann nur von einem Gericht für nichtig erklärt werden. Die Klage auf Nichtigerklärung ist nur während 6 Monaten nach der Offenlegung möglich. Das Gericht kann der Gesellschaft eine Frist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustands einräumen.
Zu den Gründen für eine Nichtigkeit der Spaltung zählen:
Der Beschluss über die Nichtigerklärung der Spaltung muss in der RESA veröffentlicht werden. Die begünstigte Gesellschaft ist weiter an ihre vertraglichen Pflichten gebunden.