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Eine Verschmelzung erfolgt durch Aufnahme einer oder mehrerer Gesellschaften durch eine andere Gesellschaft oder durch Gründung einer neuen Gesellschaft. Für solche Verschmelzungen gelten teilweise gemeinsame Vorschriften.
Die Aufnahme einer Gesellschaft durch eine andere, die 90 % oder mehr der Aktien, Anteile oder Wertpapiere mit Stimmrecht in der ersten Gesellschaft hält, stellt eine Variante mit weniger Formalitäten dar.
Die Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft ist ein Vorgang, durch den mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Vermögen (Aktiva und Passiva) im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine von ihnen gegründete Gesellschaft übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder Anteilen der neuen Gesellschaft an ihre Gesellschafter.
Bei beiden Arten der Verschmelzung kann eine bare Zuzahlung gezahlt werden, die höchstens 10 % des Nennwerts der gewährten Anteile oder Aktien, oder, wenn es keinen Nennwert gibt, ihres rechnerischen Werts beträgt.
Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Gesellschaften und Verschmelzungen, die eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea - SE) betreffen, unterliegen zusätzlichen Vorschriften.
Eine Verschmelzung ist bei allen Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit sowie bei wirtschaftlichen Interessengemeinschaften (groupements d'intérêt économique - GIE) möglich.
Es kann ebenfalls zu einer Verschmelzung kommen, wenn eine oder mehrere der Gesellschaften oder GIE, die aufgenommen werden oder verschwinden:
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder eine GIE können eine andere Gesellschaft oder GIE nur übernehmen, wenn die Gesellschafter die erforderlichen Bedingungen erfüllen, um die Eigenschaft als Gesellschafter oder als Mitglied in der übernehmenden Gesellschaft oder GIE zu erwerben.
Die aus der Verschmelzung entstehende Gesellschaft muss die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (société anonyme - SA) annehmen, wenn:
Gesellschaften, die eine Verschmelzung beabsichtigen, müssen einen Verschmelzungsplan erstellen. Dabei handelt es sich um ein wichtiges Informationsdokument für Dritte und die Gesellschafter. Allerdings stellt der Plan keine Verpflichtung seitens der Gesellschaft dar; formelle Beschlüsse werden zu einem späteren Zeitpunkt gefasst.
Der Verschmelzungsplan enthält folgende Angaben:
Der Verschmelzungsplan muss mindestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung, die über die Verschmelzung beschließt, beim Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) zur Veröffentlichung in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA) hinterlegt werden.
Wenn die übernehmende Gesellschaft Inhaberin der Gesamtheit der Aktien, Anteile und anderen Wertpapiere mit Stimmrecht in den zu übernehmenden Gesellschaften ist, müssen folgende Angaben nicht im Entwurf enthalten sein:
Diese Vorschriften gelten ebenfalls für Europäische Gesellschaften.
Der Bericht der Unternehmensleitung ist für die Gesellschafter der Gesellschaft bestimmt. Darin sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des gemeinsamen Verschmelzungsplans und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien oder Anteile erläutert und begründet.
Dieser Bericht kann dieselben Angaben wie der Bericht des Betriebsprüfers enthalten.
Auf einstimmigen Beschluss der Gesellschafter und der sonstigen Personen, die Beschlussfassungsrechte besitzen, kann auf den Bericht verzichtet werden, um das Verfahren zu vereinfachen.
Die Heranziehung des Betriebsprüfers dient der Erstellung eines Berichts über die Modalitäten der Verschmelzung für jede Gesellschaft. Seine Mitwirkung ist Pflicht. Die Leitungsorgane der Gesellschaften, die sich verschmelzen möchten, können sich auf die Heranziehung eines unabhängigen Sachverständigen einigen, der vom Vorsitzenden des für den Sitz einer der sich verschmelzenden Gesellschaften zuständigen Bezirksgerichts bestellt wird.
Der Bericht muss folgende Angaben enthalten:
Zur Vereinfachung des Verfahrens können die Gesellschafter und sonstigen Personen, die Beschlussfassungsrechte besitzen, auf den Bericht verzichten. Dieser Beschluss muss einstimmig gefasst werden.
Eine Verschmelzung ist ein komplexer Vorgang. Daher muss den Gesellschaftern die Möglichkeit gegeben werden, in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss zu fassen.
Daher haben die Gesellschafter das Recht, mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über den gemeinsamen Verschmelzungsplan beschließt, am Gesellschaftssitz von folgenden Dokumenten Kenntnis zu nehmen:
Gesellschafter können kostenlos Auskünfte darüber einholen. Die Gesellschaft kann sich für eine elektronische Übermittlung der Informationen entscheiden, sofern die Gesellschafter dem zustimmen. Sie kann sie auch online veröffentlichen.
Wenn die übernehmende Gesellschaft Inhaberin der Gesamtheit der Aktien, Anteile und anderen Wertpapiere mit Stimmrecht in den zu übernehmenden Gesellschaften ist, finden die Vorschriften bezüglich folgender Aspekte keine Anwendung:
Wenn eine Verschmelzung durch Aufnahme durch eine Gesellschaft vollzogen wird, die mindestens 90 %, aber nicht die Gesamtheit der Aktien, Anteile und Wertpapiere hält, die ein Stimmrecht in den Hauptversammlungen der übertragenden Gesellschaft(en) gewähren, dann ist der Bericht des Betriebsprüfers nicht erforderlich und die Modalitäten für die Kommunikation mit den Gesellschaftern finden keine Anwendung, wenn:
Die Verschmelzung erfordert die Zustimmung der Gesellschafter, Aktionäre oder Inhaber von Stimmrecht gewährenden Wertpapieren jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften.
Für den Beschluss gelten die Vorschriften für Beschlussfähigkeit und Mehrheiten, wie sie für Satzungsänderungen vorgesehen sind.
Die Protokolle der Hauptversammlungen, die über die Verschmelzung beschließen, werden durch notarielle Urkunde festgehalten. Gleiches gilt für den gemeinsamen Verschmelzungsplan, sofern die Verschmelzung nicht der Zustimmung der Hauptversammlungen von allen sich verschmelzenden Gesellschaften unterliegt.
Der Notar muss die Existenz und die Rechtmäßigkeit der Urkunden und Formalitäten, die der Gesellschaft obliegen, bei welcher er seine Urkunde aufnimmt, und den gemeinsamen Verschmelzungsplan prüfen und bescheinigen.
Vorbehaltlich besonderer Umstände ist bei Personengesellschaften die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, weil sich dadurch etwas an ihren Rechten ändert. Diese Vorschrift gilt auch für Inhaber von Anteilen am Gesellschaftskapital.
In einfachen Kommanditgesellschaften und in Genossenschaften haben die Gesellschafter ein Stimmrecht, das anteilig zu ihren Gesellschaftsanteilen ist.
Die Zustimmung von allen Gesellschaftern ist für die folgenden übernehmenden oder zu übernehmenden Gesellschaften notwendig:
Die Zustimmung von allen Gesellschaftern ist für die zu übernehmenden Gesellschaften notwendig, wenn es sich bei der übernehmenden Gesellschaft um eine der folgenden Gesellschaften handelt:
Die einstimmige Genehmigung der Inhaber von Anteilen, die kein Kapital verbriefen, ist notwendig:
In den anderen Fällen, insbesondere wenn eine Verschmelzung durch Aufnahme durch eine Gesellschaft vollzogen wird, die mindestens 90 % oder die Gesamtheit der Aktien, Anteile und Wertpapiere hält, die ein Stimmrecht in den Hauptversammlungen der übertragenden Gesellschaft(en) gewähren, ist die Billigung der Verschmelzung durch die Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft nicht notwendig, wenn:
Jedoch muss die Veröffentlichung in der RESA für jede der am Vorgang beteiligten Gesellschaften mindestens einen Monat, bevor die Verschmelzung zwischen den Parteien wirksam wird, erfolgen.
In einfachen Kommanditgesellschaften und in Kommanditgesellschaften auf Aktien ist die Zustimmung von allen Komplementären erforderlich.
Gibt es mehrere Kategorien von Aktien, Wertpapieren oder Anteilen, die das Kapital verbriefen oder nicht, und kommt es durch die Verschmelzung zu einer Änderung der damit verbundenen Rechte, müssen für den Beschluss in jeder Kategorie die in der Satzung oder per Gesetz festgelegten Bedingungen betreffend die Anwesenheit und Mehrheiten erfüllt sein.
Der Beschluss über die Verschmelzung muss in der RESA veröffentlicht werden.
Die Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften, deren Forderung vor dem Datum der Veröffentlichung der Urkunden zur Feststellung der Verschmelzung entstanden ist, können die Stellung von Sicherheiten für ihre Forderungen beantragen, sofern sie Folgendes nachweisen können:
Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten beim Bezirksgericht, in dessen Bezirk die Schuldnergesellschaft ihren Gesellschaftssitz hat, eingereicht werden. Dieser Antrag führt nicht zur Aussetzung der Verschmelzung.
Die Schuldnergesellschaft kann diesem Antrag entgegenwirken, indem sie den entsprechenden Betrag an den Gläubiger zahlt. Wenn die Stellung der Sicherheiten jedoch nicht innerhalb der festgelegten Fristen erfolgt, wird die Forderung umgehend fällig.
Die Anleihegläubiger der Gesellschaften, die an einer Verschmelzung beteiligt sind, verfügen über die gleichen Rechte.
Inhaber von Wertpapieren, bei denen es sich nicht um Aktien oder Anteile handelt und mit denen Sonderrechte verbunden sind, müssen innerhalb der Gesellschaften über Rechte verfügen, die mindestens den Rechten entsprechen, über die sie in der übertragenden Gesellschaft verfügten, es sei denn, die Änderung dieser Rechte wurde ordnungsgemäß durch eine Versammlung der Inhaber dieser Wertpapiere, die wie bei Satzungsänderungen beschließt, genehmigt. Insbesondere bei Abweichungen können die betroffenen Wertpapiere zu dem Preis zurückgekauft werden, zu dem sie im Verschmelzungsplan bewertet wurden.
Wenn die übertragende oder übernehmende Gesellschaft eine der folgenden Gesellschaften ist:
haften die Gesellschafter oder Mitglieder je nach Sachlage gemeinsam oder solidarisch gegenüber Dritten für von der aufgelösten Gesellschaft vor den folgenden Ereignissen eingegangene Verpflichtungen:
Sie können jedoch durch eine ausdrückliche Klausel im Entwurf und in der Urkunde über die Verschmelzung, die ordnungsgemäß in der RESA veröffentlicht werden, von dieser Haftung befreit werden.
Die übertragende Gesellschaft muss ihr Erlöschen in der RESA offenlegen.
Die übernehmende Gesellschaft muss gegebenenfalls die Kapitalerhöhung oder die Änderung ihrer Satzung im RCS offenlegen.
Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, die sich in ihren Rechten verletzt sehen, können innerhalb einer Frist von 5 Jahren die Verschuldenshaftung der Mitglieder der Verwaltungsorgane und der an der Verschmelzung beteiligten Sachverständigen geltend machen.
Eine Verschmelzung kann nur von einem Gericht für nichtig erklärt werden. Die Klage auf Nichtigerklärung ist nur während 6 Monaten nach der Offenlegung möglich. Das Gericht kann der Gesellschaft eine Frist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustands gewähren.
Es gibt nur wenige Gründe für eine Nichtigkeit; diese betreffen grundlegende Vorschriften wie:
Der Beschluss über die Nichtigerklärung der Verschmelzung muss beim RCS zur Veröffentlichung in der RESA hinterlegt werden. Die Einlegung eines Rechtsmittels ist während einer Frist von 6 Monaten möglich.
Die übernehmende Gesellschaft ist weiter an ihre vertraglichen Pflichten gebunden.
Die bei einer Verschmelzung übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und verschwindet als Rechtspersönlichkeit.
Bei einer Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft verschwinden die 2 zuvor bestehenden Gesellschaften.
Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft (Aktiva und Passiva) geht auf die übernehmende oder auf die neue, infolge der Verschmelzung entstehende Gesellschaft über. Dieser Übergang erfolgt automatisch und ohne Formalitäten.
Die Übertragung von beweglichen/unbeweglichen oder gewerblichen/geistigen Eigentumsrechten und anderen dinglichen Rechten, bei denen es sich nicht um Sicherheiten handelt, muss gemäß den anwendbaren Sondervorschriften durchgeführt werden, um gegenüber Dritten wirksam zu sein.
Die Übertragung der Passiva betrifft sowohl die bekannten Schulden als auch die nicht in der Verschmelzung offengelegten Schulden.
Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden zu Gesellschaftern der übernehmenden Gesellschaft und ihre Anteile in der übertragenden Gesellschaft werden annulliert.
Die laufenden Verträge, einschließlich der Arbeitsverträge, werden automatisch auf die übernehmende oder auf die neue Gesellschaft übertragen.
Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft fällt der übernehmenden Gesellschaft ab der Aufnahme der Verschmelzungsurkunde automatisch zu.
Jedoch sind die Vorgänge Dritten gegenüber erst ab ihrer Veröffentlichung in der RESA wirksam.
Bei der sogenannten „fusion confusion“ handelt es sich um einen Sonderfall der Verschmelzung durch Aufnahme. Die übernehmende Gesellschaft hält bereits vor der Durchführung der Verschmelzung die Gesamtheit des Gesellschaftskapitals der übertragenden Gesellschaft.
In diesem Fall wird das Verfahren für die Verschmelzung vereinfacht. Da die Verschmelzung auf wirtschaftlicher Ebene bereits erfolgt ist, kann der mit dem Schutz der verschiedenen Interessen verbundene Formalismus gelockert werden.
Der Bericht des Leitungsorgans und derjenige des Betriebsprüfers sind nicht erforderlich.
Die Verschmelzung führt nicht zur Ausgabe von neuen Aktien.
Wenn die übernehmende Gesellschaft mindestens 90 % der übertragenden Gesellschaften hält, ist die Billigung der Verschmelzung durch die Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft erforderlich, außer wenn:
Der Bericht des Leitungsorgans und des Betriebsprüfers und das Verfahren zur Einsichtnahme der Finanzunterlagen sind nicht erforderlich, wenn:
Besteht keine Einigung betreffend diese Gegenleistung, wird diese durch den Richter festgelegt.
Diese Sondervorschriften gelten nicht für grenzüberschreitende Verschmelzungen und für Europäische Gesellschaften.
Außer im Fall besonderer Maßnahmen sind alle rechtlichen Schritte der Verschmelzung genau vorgeschrieben. Daher können die steuerlichen Kosten des Vorgangs mitunter sehr hoch sein.
Jedoch wurde ein Begünstigungssystem eingeführt, um die Unternehmen nicht davon abzuhalten, Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen durchzuführen. Dieses System soll sowohl dazu dienen, Verschmelzungen aus steuerlicher Sicht so einfach wie möglich zu gestalten, als auch den Anspruch der Staatskasse auf nicht realisierte Gewinne, die zum Zeitpunkt der Verschmelzung bestehen, zu wahren.
Muster einer Gesellschaftssatzung einer SA
Online-Vorgang
Modèle de statuts - SA
Modèle d'un acte constitutif d'une société anonyme de droit luxembourgeois
Démarche en ligne
Model of memorandum of association for a Luxembourg SA
Online procedure