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Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist der Vorgang, durch den eine oder mehrere Gesellschaften aus verschiedenen Staaten zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits bestehende oder neu gegründete Gesellschaft übertragen.
In Luxemburg ist die Verschmelzung jeder Art von Gesellschaft möglich.
Eine grenzüberschreitende Verschmelzung wird wie eine Verschmelzung luxemburgischen Rechts behandelt. Zusätzlich gelten bestimmte Vorschriften, die die Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der anderen Länder erlauben, die für die von der Verschmelzung betroffenen Gesellschaften gelten.
Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist sowohl im Wege der Aufnahme als auch durch Gründung einer neuen Gesellschaft möglich.
Eine Verschmelzung, an der eine luxemburgische Gesellschaft beteiligt ist, ist bei allen Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit sowie bei wirtschaftlichen Interessengemeinschaften möglich.
Eine Gesellschaft oder eine wirtschaftliche Interessengemeinschaft kann auch eine Verschmelzung mit einer Gesellschaft oder einer wirtschaftlichen Interessengemeinschaft ausländischen Rechts vornehmen.
Die Verschmelzung erfolgt durch:
Die grenzüberschreitende Verschmelzung einer luxemburgischen Gesellschaft ist möglich, sofern das für die Gesellschaft ausländischen Rechts geltende nationale Recht dem nicht entgegensteht.
Beispiel: Das ausländische Recht erlaubt die Verschmelzung bestimmter Arten von Gesellschaften nicht, sodass diese in der Praxis insofern unmöglich ist, als die Verschmelzungen in den von der Verschmelzung betroffenen Staaten rechtlich anerkannt sein müssen.
Die Formalitäten ausländischen Rechts, die für die an einer Verschmelzung beteiligte ausländische Gesellschaft gelten, betreffen insbesondere:
Gesellschaften, die eine Verschmelzung beabsichtigen, erstellen einen Verschmelzungsplan. Dabei handelt es sich um ein wichtiges Informationsdokument für Dritte und die Gesellschafter. Er stellt keine Verpflichtung seitens der Gesellschaft dar; formelle Beschlüsse werden zu einem späteren Zeitpunkt gefasst.
Der Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung enthält folgende Angaben:
Der Verschmelzungsplan muss mindestens einen Monat vor dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Verschmelzung in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA) sowie in den Amtsblättern der betreffenden anderen Staaten veröffentlicht werden.
Neben den Angaben, die je nach Rechtsform der Gesellschaft zu machen sind, muss auch Folgendes bekannt gemacht werden:
Der Bericht der Unternehmensleitung ist für die Gesellschafter der Gesellschaft bestimmt. Darin sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des gemeinsamen Verschmelzungsplans und insbesondere das Umtauschverhältnis für die Aktien oder Anteile erläutert und begründet.
Der Bericht wird den Gesellschaftern und Arbeitnehmern sowie deren Vertretern spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über die Verschmelzung beschließt, zugänglich gemacht.
In dem Bericht werden die Auswirkungen der Verschmelzung für folgende Personen erläutert:
Erhält das Leitungs- oder Verwaltungsorgan einer der sich verschmelzenden Gesellschaften rechtzeitig eine Stellungnahme der Vertreter ihrer Arbeitnehmer, so ist diese Stellungnahme dem Bericht beizufügen.
Dieser Bericht kann dieselben Angaben wie der Bericht des Betriebsprüfers enthalten. Auf einstimmigen Beschluss der Gesellschafter und der sonstigen Personen, die Beschlussfassungsrechte besitzen, kann darauf verzichtet werden, um das Verfahren zu vereinfachen.
Die Heranziehung des Betriebsprüfers erlaubt die Erstellung eines Berichts über die Modalitäten der Verschmelzung für jede der Gesellschaften. Seine Mitwirkung ist Pflicht. Der Bericht muss einen Monat vor der Gesellschafterversammlung, die über den gemeinsamen Verschmelzungsplan beschließt, zur Verfügung gestellt werden.
Die Leitungsorgane der Gesellschaften, die sich verschmelzen möchten, können sich auf die Heranziehung eines unabhängigen Sachverständigen einigen, der bestellt wird von:
Der Sachverständigenbericht ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter und Inhaber der sonstigen Wertpapiere mit Stimmrecht jeder der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften dies einstimmig beschließen.
Viele Vorschriften gelten gleichermaßen für:
Diese gemeinsamen Vorschriften betreffen Aspekte wie:
Im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gelten die Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen zusätzlich zu den Vorschriften für die Verschmelzung von Gesellschaften, die luxemburgischem Recht unterliegen.
Da eine Verschmelzung ein komplexer Vorgang ist, muss den Gesellschaftern die Möglichkeit gegeben werden, in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss zu fassen.
Gesellschafter haben das Recht, mindestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung, die über den gemeinsamen Verschmelzungsplan beschließt, am Gesellschaftssitz von folgenden Dokumenten Kenntnis zu nehmen:
Gesellschafter können kostenlos Auskünfte darüber einholen. Die Gesellschaft kann ein elektronisches Kommunikationsmittel wählen, sofern die Gesellschafter dem zustimmen, oder Informationen im Internet bekannt machen.
Die grenzüberschreitende Verschmelzung erfordert die Zustimmung der Gesellschafter oder Aktionäre oder Inhaber von Stimmrecht gewährenden Wertpapieren jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften.
Für den Beschluss gelten die wie für Satzungsänderungen vorgesehenen Vorschriften für Beschlussfähigkeit und Mehrheiten. Welche Mehrheiten erforderlich sind, hängt von der Rechtsform der Gesellschaft ab.
Vorbehaltlich besonderer Umstände ist bei Personengesellschaften die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, weil sich dadurch etwas an ihren Rechten ändert. Diese Vorschrift gilt auch für Inhaber von Anteilen am Gesellschaftskapital.
Die Gesellschafterversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften kann die grenzüberschreitende Verschmelzung davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ausdrücklich von ihr bestätigt werden.
Vollzieht eine Gesellschaft, die mindestens 90 % der Stimmrecht gewährenden Aktien, Anteile und Wertpapiere der übertragenden Gesellschaft hält, eine grenzüberschreitende Verschmelzung im Wege der Aufnahme, ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften und gegebenenfalls der Inhaber von anderen Wertpapieren als den Aktien oder Anteilen nach Prüfung der Berichte des Leitungsorgans und des Betriebsprüfers nicht erforderlich.
Der Beschluss über die Verschmelzung wird in der RESA veröffentlicht.
Der luxemburgische Notar muss:
Ist die übernehmende neue Gesellschaft eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts, erstreckt sich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch den Notar auch auf die Gründung dieser Gesellschaft.
Ist nach dem Recht eines anderen Staats, dem eine sich verschmelzende Gesellschaft unterliegt, ein Verfahren zur Änderung des Umtauschverhältnisses der Wertpapiere oder Anteile oder zur Abfindung von Minderheitsgesellschaftern vorgesehen, müssen die anderen sich verschmelzenden Gesellschaften in Ländern, die ein solches Verfahren nicht vorsehen, diese Bestimmung ausdrücklich akzeptieren. Der Notar oder die zuständige Behörde kann die Bescheinigung auch dann ausstellen, wenn ein solches Verfahren eingeleitet wurde. In der Bescheinigung muss jedoch angegeben werden, dass ein solches Verfahren anhängig ist.
Die in dem Verfahren ergehende Entscheidung ist für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft und alle ihre Gesellschafter bindend.
Die übertragende Gesellschaft muss ihr Erlöschen in der RESA offenlegen.
Eine Verschmelzung kann nur von einem Gericht für nichtig erklärt werden. Das Gericht kann der Gesellschaft eine Frist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustands gewähren.
Es gibt nur wenige Gründe für eine Nichtigkeit; diese betreffen grundlegende Vorschriften wie:
Im Fall einer Verschmelzung im Wege der Aufnahme einer Gesellschaft ausländischen Rechts in Luxemburg kann diese nicht mehr für nichtig erklärt werden, wenn die Formalitäten für die Veröffentlichung in die Wege geleitet wurden.
Die übernehmende Gesellschaft ist weiter an ihre vertraglichen Pflichten gebunden.
Die Wirkungen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind für eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts dieselben wie bei einer innerstaatlichen Verschmelzung, was die Auflösung der übertragenden Gesellschaft, die Übertragung des Vermögens und die Vertragsverhältnisse anbelangt.
Der Zeitpunkt, an dem die Verschmelzung rechtswirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Staats der übernehmenden Gesellschaft. Er kann vom Zeitpunkt des bilanziellen Wirksamwerdens abweichen.
Eine Verschmelzung im Wege der Aufnahme einer Gesellschaft ausländischen Rechts in Luxemburg erfolgt und wird wirksam gegenüber Dritten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Protokolls der über die Verschmelzung beschließenden Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft in der RESA.
Bei einer Verschmelzung im Wege der Aufnahme einer Gesellschaft luxemburgischen Rechts durch eine Gesellschaft ausländischen Rechts erfolgt die Löschung der übertragenden Gesellschaft nach Eingang beim RCS der Meldung des Wirksamwerdens der Verschmelzung des für die übertragende Gesellschaft zuständigen Handelsregisters.
Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung bestehenden Pflichten aus Arbeitsverträgen gehen infolge des Wirksamwerdens auf die übernehmende Gesellschaft über.
Das System der grenzüberschreitenden Verschmelzungen ist an das System für innerstaatliche Verschmelzung angelehnt. Der Verschmelzungsgewinn ist unter denselben Bedingungen steuerbefreit wie in Fällen, in denen die sich verschmelzenden Gesellschaften beide gebietsansässige Gesellschaften sind. Die Besteuerung richtet sich danach, ob die übernehmende Gesellschaft eine gebietsansässige Gesellschaft der Europäischen Union ist oder nicht.
Die übernehmende luxemburgische Gesellschaft kann wählen, ob sie die im Rahmen der Verschmelzung erhaltenen Vermögensgegenstände: