Aufenthalt und/oder Beschäftigung in Luxemburg als EU-Bürger

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Jeder Bürger der Europäischen Union (EU) oder eines gleichgestellten Staates hat das Recht, sich innerhalb der EU frei zu bewegen, sodass er in jedem Land der EU arbeiten und sich dort aufhalten darf.

Welche Formalitäten zu erledigen sind, hängt davon ab, ob die Aufenthaltsdauer 3 Monate überschreitet oder nicht:

  • bei einem Aufenthalt von weniger als 3 Monaten (Urlaubsreise, Familienbesuch, Geschäftsreise, berufliche Tätigkeit usw.) müssen EU-Bürger keine besonderen Formalitäten erledigen. Sie müssen lediglich im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses sein;
  • bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten müssen EU-Bürger im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses sein und zudem:
    • sich innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Ankunft in Luxemburg bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem sie sich niederlassen möchten, anmelden;
    • spätestens 3 Monate nach ihrer Ankunft, eine Anmeldeerklärung für EU-Bürger ausfüllen.

Zielgruppe

Betroffen sind Bürger eines EU-Mitgliedsstaates oder eines gleichgestellten Staates, die sich in Luxemburg niederlassen wollen als:

  • Arbeitnehmer;
  • Selbstständige;
  • Nicht-Erwerbstätige mit nachweislich gesichertem Lebensunterhalt;
  • an einer in Luxemburg zugelassenen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung angemeldete Studierende;
  • Familienangehörige (die selbst EU-Bürger sind) eines anderen EU-Bürgers oder Bürgers eines gleichgestellten Staates, das heißt:
    • der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner eines EU-Bürgers (oder eines Bürgers eines gleichgestellten Staates) oder der nicht eingetragene Lebensgefährte, sofern eine dauerhafte Beziehung nachgewiesen werden kann.
      Die Dauerhaftigkeit kann bescheinigt werden, wenn der Drittstaatsangehörige und der EU-Bürger ordnungsgemäß und ununterbrochen während mindestens 1 Jahres vor dem Antrag zusammengelebt haben oder wenn sie ein gemeinsames Kind haben;
    • die unter 21 Jahre alten oder noch wirtschaftlich abhängigen direkten Nachkommen (Kinder) des EU-Bürgers oder seines Ehe-/Lebenspartners;
    • die direkten Vorfahren (Eltern) des EU-Bürgers oder seines Ehe-/Lebenspartners, die von dem EU-Bürger unterhalten werden.

Sonstige Familienangehörige, die nicht oben aufgelistet sind, können eine Erlaubnis erhalten, um sich in Luxemburg niederzulassen:

  • wenn der EU-Bürger, der das Hauptaufenthaltsrecht besitzt, im Herkunftsland für ihren Unterhalt aufkam oder sie dort zu dessen Haushalt gehörten, oder
  • wenn sich der EU-Bürger aufgrund von schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen des betreffenden Familienangehörigen unbedingt persönlich um diesen kümmern muss.

Wenn der EU-Bürger (oder Bürger eines gleichgestellten Staates) in Luxemburg studiert, dürfen nur folgende Familienangehörige nachziehen:

  • der Ehepartner/eingetragene Lebenspartner;
  • unterhaltsberechtigte Kinder.

Anträge für Kinder unter 10 Jahren können von deren gesetzlichem Vertreter eingereicht werden, ohne dass die Kinder dazu anwesend sein müssen.

Voraussetzungen

Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates müssen bei der Reiseplanung im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses sein.

Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt sind folgende Staaten:

  • Island, Liechtenstein und Norwegen als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR);
  • die Schweiz.

Vorgehensweise und Details

Aufenthalt von weniger als 90 Tagen

EU-Bürger oder Bürger gleichgestellter Staaten sowie deren Familienangehörige, die selbst EU-Bürger oder Bürger eines gleichgestellten Staates sind, müssen, wenn sie für einen Aufenthalt von weniger als 3 Monaten (Urlaubsreise, Familienbesuch, Geschäftsreise, berufliche Tätigkeit usw.) nach Luxemburg einreisen wollen, keine besonderen Formalitäten erledigen.

Sie müssen lediglich im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses sein.

Aufenthalt von mehr als 90 Tagen

Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen, müssen EU-Bürger ihre Ankunft und bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde melden und sich anschließend dort anmelden.

Sofern die verschiedenen von der Gemeinde geforderten Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Einreise: die Anmeldung

EU-Bürger müssen sich innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Ankunft in Luxemburg bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem sie sich niederlassen möchten, anmelden und dort folgende Unterlagen vorzeigen:

  • einen gültigen nationalen Personalausweis oder Reisepass;
  • ihr Familienstammbuch oder eine Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde;
  • die Geburtsurkunden der Kinder;
  • gegebenenfalls die von der Gemeindeverwaltung des vorherigen Wohnorts ausgestellte Bescheinigung der Abmeldung.

Nach der Anmeldung bei der Gemeinde kann der Anmelder sich eine Wohnsitzbescheinigung ausstellen lassen;

Nach der Einreise: die Anmeldung als EU-Bürger

EU-Bürger müssen ebenfalls innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Ankunft in Luxemburg eine Anmeldeerklärung für EU-Bürger bei derselben Gemeindeverwaltung ausfüllen.

Der Anmeldeerklärung müssen je nach zutreffender Kategorie folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • im Falle von Arbeitnehmern:
    • eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
    • ein von beiden Parteien unterzeichneter und datierter Arbeitsvertrag (unbefristeter, befristeter oder Zeitarbeitsvertrag) oder eine vom künftigen Arbeitgeber erteilte Einstellungszusage (datiert und unterzeichnet);
Eine Nebentätigkeit (weniger als 10 Stunden pro Woche) reicht nicht, um eine Aufenthaltsbescheinigung als Arbeitnehmer zu bekommen.
  • im Falle von Selbstständigen:
    • eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
    • gegebenenfalls eine Kopie der Niederlassungsgenehmigung oder des Bestätigungsschreibens der Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des classes moyennes), dass für die ausgeübte Berufstätigkeit keine Niederlassungsgenehmigung erforderlich ist;
    • gegebenenfalls eine Kopie der Approbation (Ärzte, Krankengymnasten usw.);
    • gegebenenfalls ein Dienstleistungsvertrag.
  • im Falle von Nicht-Erwerbstätigen:
    • eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
    • eine Erklärung oder ein Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt, um eine künftige Belastung des Sozialversicherungssystems zu vermeiden. Dieser Nachweis kann ein Beleg für eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente, eine Bankbescheinigung, eine Kostenübernahmeerklärung (zusammen mit den 3 letzten Lohn-/Gehaltszetteln oder einem Dokument zur Bescheinigung der monatlichen Einkünfte des Bürgen), ein Beleg für in einem anderen Mitgliedstaat bezogene Löhne/Gehälter oder Vergütungen usw. sein;
    • ein Nachweis über ihre Mitgliedschaft und die Mitgliedschaft ihrer Familie bei einer Krankenversicherung. Diese Krankenversicherung muss alle möglichen Versicherungsfälle in Luxemburg abdecken (Krankenhausaufenthalt, Krankentransport, medizinische Kosten usw.). Dabei kann es sich um eine bei einer privatrechtlichen Versicherungsgesellschaft sowie in einem anderen Mitgliedstaat unterzeichnete Versicherung handeln.
Ein Renten-/Pensionsempfänger kann sich nur als nicht erwerbstätig melden, wenn er eine Rente/Pension bezieht, die mindestens dem Einkommen zur sozialen Eingliederung ( revenu d'inclusion sociale - REVIS - ehemals das garantierte Mindesteinkommen - RMG) entspricht oder mindestens 500 Euro beträgt, wenn er über eine kostenlose Unterkunft verfügt.
  • im Falle von Studierenden:
    • eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;
    • ein Nachweis über die Anmeldung an einer in Luxemburg anerkannten privaten oder öffentlichen Bildungseinrichtung;
    • eine Erklärung oder ein Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt, um eine künftige Belastung des Sozialversicherungssystems zu vermeiden. Der Studierende kann diesen gesicherten Lebensunterhalt auf jegliche Weise nachweisen. Eine mündliche Erklärung ist ebenfalls zulässig;
    • ein Nachweis über die Mitgliedschaft bei einer Krankenversicherung.
EU-Bürger, die sich in Luxemburg aufhalten, jedoch in einem der Nachbarländer studieren, müssen eine Aufenthaltsbescheinigung als Nicht-Erwerbstätiger beantragen.
  • im Falle von Familienangehörigen eines EU-Bürgers, die selbst EU-Bürger sind:

    • eine Kopie ihres gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses;

    • ein Dokument zur Bestätigung der erfolgten Eheschließung, der eingetragenen Lebenspartnerschaft, des Verwandtschaftsverhältnisses oder der dauerhaften Beziehung;

    • eine Kopie der Anmeldebescheinigung des EU-Bürgers, zu dem der jeweilige Familienangehörige nachzieht (oder eine Wohnsitzbescheinigung, wenn es sich um einen luxemburgischen Staatsangehörigen handelt);

    • im Falle von unterhaltsberechtigten Vorfahren oder Nachkommen: jedes Dokument, mit dem bestätigt wird, dass der EU-Bürger tatsächlich für den Unterhalt des Antragstellers aufkommt (Beispiel: Steuerbescheid, Rechnungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch des Kindes, sofern dieses älter als 21 Jahre ist, Rechnungen im Zusammenhang mit dem Unterhalt dieser Person am Familienwohnsitz usw.).

Nach seiner Anmeldeerklärung erhält der Antragsteller umgehend eine Anmeldebescheinigung, in der sein(e) Vor- und Nachname(n), seine genaue Anschrift, das Datum der Anmeldung und die Aktennummer angegeben sind (ohne Passbild und ohne Angabe der Staatsangehörigkeit).

Nach 5 Jahren ordnungsgemäßem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet können Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates (oder eines gleichgestellten Staates) und deren Familienangehörige, die selbst EU-Bürger (oder Bürger eines gleichgestellten Staates) sind, bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l'immigration) des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten einen Antrag auf eine Daueraufenthaltsbescheinigung stellen.

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels

Bei Verlust oder Diebstahl seiner Anmeldebescheinigung muss der EU-Bürger einen Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbescheinigung ausfüllen und diesem Antrag eine Kopie seines Reisepasses oder Personalausweises und die von der Polizei ausgestellte Verlust- oder Diebstahlanzeige beifügen.

Bei Beschädigung seiner Anmeldebescheinigung muss der EU-Bürger einen Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbescheinigung ausfüllen und diesem Antrag eine Kopie seines Reisepasses oder Personalausweises und die beschädigte Bescheinigung beifügen.

Formulare/Online-Dienste

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