Domizilierung von Gesellschaften

Eine Gesellschaft, die nicht über eigene Räumlichkeiten verfügt, kann unter gewissen Bedingungen eine Domizilierung bei einem Dritten in Betracht ziehen und dort ihren Gesellschaftssitz oder einen sonstigen Sitz festlegen.

Die Domizilierung ist eine geeignete Lösung für Gesellschaften, die aufgrund ihrer Tätigkeit keine eigenen Räumlichkeiten benötigen. Das ist beispielsweise nicht der Fall einer Handelsgesellschaft, der das Gesetz vorschreibt, eine physische Niederlassung oder Betriebsstätte in Luxemburg zu haben. Um als feste Betriebsstätte im Land zu gelten, muss eine Gesellschaft eigene und reale Räumlichkeiten nutzen.

Der Gesellschaftssitz muss unmissverständlich bestimmt werden können. Die Domizilierung bei einem Dritten genügt dieser Anforderung, wenn die Gesellschaft nicht über eigene Räumlichkeiten verfügt.

Das Gesetz regelt diese Tätigkeit, indem es sie den Angehörigen der reglementierten Berufe vorbehält und ihnen Sorgfaltsregeln auferlegt und gleichzeitig die Seriosität für die Ausübung dieser Tätigkeit garantiert.

Zielgruppe

Jede Gesellschaft, die einen Sitz bei einem Dritten festlegt, um dort eine Tätigkeit auszuüben, ist eine domizilierte Gesellschaft.

Die Domizilierungsstelle für Gesellschaften ist eine natürliche oder juristische Person, die einwilligt, dass eine Gesellschaft, in der sie selbst nicht Teilhaber mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäfte ist:

  • bei ihr einen Sitz festlegt, um dort eine Tätigkeit auszuüben;
  • Dienste für die domizilierte Gesellschaft erbringt.

Nicht betroffen sind Domizilierungen von:

  • Gesellschaften bei einer natürlichen Person, die selbst direkter oder indirekter Teilhaber mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft ist;
  • Kapitalanlagegesellschaften oder sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen mit der Rechtsform einer Handelsgesellschaft bei einer Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen;
  • Verwaltungsgesellschaften für Organismen für gemeinsame Anlagen oder Beratungsgesellschaften für Organismen für gemeinsame Anlagen bei einer anderen Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen;
  • Gesellschaften bei einem Unternehmen des gleichen Konzerns.

Voraussetzungen

Die Tätigkeit der Domizilierung von Gesellschaften ist per Gesetz den Angehörigen der nachstehend aufgeführten reglementierten Berufe vorbehalten:

  • Kreditinstitute;
  • sonstige Dienstleister des Finanz- und Versicherungssektors;
  • auf Liste I eingetragene Rechtsanwälte (avocats à la Cour);
  • auf Liste IV eingetragene europäische Anwälte, die unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sind;
  • Réviseurs d'entreprises;
  • Réviseurs d'entreprises agréés;
  • Experts-comptables.

Die Domizilierungsstelle und die domizilierte Gesellschaft müssen eine schriftliche Vereinbarung, die sogenannte Domizilierung, schließen.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Finanzdienstleister, die als Domizilierungsstelle tätig sein wollen, benötigen eine Zulassung der Aufsichtskommission des Finanzsektors (CSSF).

Die Zulassung als Domizilierungsstelle von Gesellschaften unterliegt dem Nachweis eines abgeschlossenen Universitätsstudiums in Jura, Wirtschaft oder Betriebswirtschaft sowie finanzieller Grundlagen von mindestens 125.000 Euro.

Geschäftsleiter von Rückversicherungsunternehmen oder firmeneigene Versicherungsunternehmen, die als Domizilierungsstelle tätig sein wollen, benötigen eine Zulassung der Versicherungsaufsicht. Die Zulassung unterliegt dem Nachweis eines abgeschlossenen Universitätsstudiums in Jura, Wirtschaft oder Betriebswirtschaft.

Vorgehensweise und Details

Sitz der Handelsgesellschaft

Das Domizil jeder Handelsgesellschaft befindet sich am Hauptgeschäftssitz der Gesellschaft.

Als Hauptgeschäftssitz einer Gesellschaft gilt bis zum Beweis des Gegenteils der Ort des Gesellschaftssitzes.

Das Fehlen eines bekannten Domizils gilt als schwerer Verstoß gegen das Gesetz. Ein solcher Verstoß kann die gerichtlich angeordnete Auflösung oder Schließung des Unternehmens nach sich ziehen.

Staatszugehörigkeit der Handelsgesellschaft

Hat eine Gesellschaft ihr Domizil in Luxemburg, ist sie eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts Das luxemburgische Recht ist dann vollumfänglich auf sie anwendbar.

Verpflichtungen

Vertragspflicht

Bevor eine Vereinbarung über die Domizilierung geschlossen wird, muss die Domizilierungsstelle:

  • prüfen, ob die gesetzlichen Bedingungen betreffend den Sitz der Gesellschaft eingehalten werden;
  • die wahre Identität der Mitglieder der Organe der domizilierten Gesellschaft kennen;
  • die entsprechenden Unterlagen aufbewahren und aktuell halten;
  • die Unterlagen zur Identifizierung während 5 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aufbewahren.

Sollte die Domizilierungsstelle feststellen, dass die domizilierte Gesellschaft gegen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Handelsgesellschaften und das Niederlassungsrecht verstößt, kann sie den Domizilierungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung hat per Einschreiben zu erfolgen, und die rechtmäßigen Gründe müssen angegeben werden.

Die Kündigung gilt ab ihrer Hinterlegung durch die Domizilierungsstelle im Handels- und Firmenregister (RCS).

Die Domizilierungsstelle haftet weder zivil- noch strafrechtlich aufgrund dieser Kündigung.

Mindestinhalt einer Domizilierungsvereinbarung im Falle eines Finanzdienstleisters

Die CSSF hat ein Rundschreiben für die Finanzdienstleister herausgegeben, in dem der Mindestinhalt einer Domizilierungsvereinbarung genannt wird.

Diese Vereinbarung muss Folgendes enthalten:

  • Bezeichnung der für die Domizilierungsstelle zuständigen Person;
  • Bezeichnung der Dienstleistungen;
  • Rechte und Pflichten der Domizilierungsstelle;
  • Pflichten in Sachen Bekämpfung der Geldwäsche;
  • Haftungsausschlussklauseln betreffend die Domizilierungsstelle;
  • Rechte und Pflichten der domizilierten Gesellschaft;
  • Art der Kommunikation zwischen den Vertragspartnern;
  • Preise der Dienstleistungen;
  • Laufzeit der Vereinbarung und Kündigungsbestimmungen;
  • Modalitäten der fristlosen Kündigung;
  • anwendbares Recht (im vorliegenden Fall das luxemburgische).

Für Rechtsanwälte gelten Sonderregeln der Anwaltskammer in Sachen Domizilierung von Gesellschaften.

Frühzeitige Beendigung

Der Domizilierungsstelle der domizilierten Gesellschaft obliegen ihre entsprechenden Pflichten weiterhin, wenn die Domizilvereinbarung frühzeitig beendet wird oder falls sie nicht verlängert wird, solange die Situation der domizilierten Gesellschaft nicht geregelt ist.

Ihre Verpflichtungen enden mit der Meldung der Kündigung der Vereinbarung bei dem für das Domizil der domizilierten Gesellschaft zuständigen Handels- und Firmenregister (RCS). Die Beendigung der Domizilierung wird zudem auf Betreiben der Domizilierungsstelle in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (RESA) veröffentlicht.

Der Sachbearbeiter des Handels- und Firmenregisters, bei dem die Meldung hinterlegt wird, setzt den für das Domizil der Gesellschaft zuständigen Staatsanwalt umgehend davon in Kenntnis.

Wirkungen der Kündigung der Vereinbarung

Wenn es sich bei dem betreffenden Sitz um das Domizil der Gesellschaft handelte, hat die domizilierte Gesellschaft ab dem Tag der Hinterlegung im RCS kein rechtmäßiges Domizil mehr.

Sanktionen

Die Nichteinhaltung der Pflichten in Sachen Domizilierung, wie zum Beispiel das Fehlen einer Domizilierungsvereinbarung, kann die gerichtlich angeordnete Auflösung oder Schließung der Gesellschaft nach sich ziehen.

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die Gesetzgebung zur Domizilierung von Gesellschaften vor. Dabei kann es sich um folgende Verstöße handeln:

  • Ausübung der Domizilierungstätigkeit, ohne ein Angehöriger der zugelassenen Berufe zu sein;
  • unredliche Domizilierung einer Gesellschaft bei einem nicht zugelassenen Dienstleister;
  • Domizilierung einer Gesellschaft ohne Abschluss einer Vereinbarung;
  • Nichtvornahme der erforderlichen Veröffentlichungen;
  • Verstoß gegen die Pflichten einer Domizilierungsstelle.

Zuständige Kontaktstellen

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