Großunternehmen
Selbstständige
KMU
spezifischer Sektor
gebührenpflichtig
Eine Gesellschaft, die nicht über eigene Räumlichkeiten verfügt, kann unter gewissen Bedingungen eine Domizilierung bei einem Dritten in Betracht ziehen und dort ihren Gesellschaftssitz oder einen sonstigen Sitz festlegen.
Die Domizilierung ist eine geeignete Lösung für Gesellschaften, die aufgrund ihrer Tätigkeit keine eigenen Räumlichkeiten benötigen. Das ist beispielsweise nicht der Fall einer Handelsgesellschaft, der das Gesetz vorschreibt, eine physische Niederlassung oder Betriebsstätte in Luxemburg zu haben. Um als feste Betriebsstätte im Land zu gelten, muss eine Gesellschaft eigene und reale Räumlichkeiten nutzen.
Der Gesellschaftssitz muss unmissverständlich bestimmt werden können. Die Domizilierung bei einem Dritten genügt dieser Anforderung, wenn die Gesellschaft nicht über eigene Räumlichkeiten verfügt.
Das Gesetz regelt diese Tätigkeit, indem es sie den Angehörigen der reglementierten Berufe vorbehält und ihnen Sorgfaltsregeln auferlegt und gleichzeitig die Seriosität für die Ausübung dieser Tätigkeit garantiert.
Jede Gesellschaft, die einen Sitz bei einem Dritten festlegt, um dort eine Tätigkeit auszuüben, ist eine domizilierte Gesellschaft.
Die Domizilierungsstelle für Gesellschaften ist eine natürliche oder juristische Person, die einwilligt, dass eine Gesellschaft, in der sie selbst nicht Teilhaber mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäfte ist:
Nicht betroffen sind Domizilierungen von:
Die Tätigkeit der Domizilierung von Gesellschaften ist per Gesetz den Angehörigen der nachstehend aufgeführten reglementierten Berufe vorbehalten:
Die Domizilierungsstelle und die domizilierte Gesellschaft müssen eine schriftliche Vereinbarung, die sogenannte Domizilierung, schließen.
Finanzdienstleister, die als Domizilierungsstelle tätig sein wollen, benötigen eine Zulassung der Aufsichtskommission des Finanzsektors (CSSF).
Die Zulassung als Domizilierungsstelle von Gesellschaften unterliegt dem Nachweis eines abgeschlossenen Universitätsstudiums in Jura, Wirtschaft oder Betriebswirtschaft sowie finanzieller Grundlagen von mindestens 125.000 Euro.
Geschäftsleiter von Rückversicherungsunternehmen oder firmeneigene Versicherungsunternehmen, die als Domizilierungsstelle tätig sein wollen, benötigen eine Zulassung der Versicherungsaufsicht. Die Zulassung unterliegt dem Nachweis eines abgeschlossenen Universitätsstudiums in Jura, Wirtschaft oder Betriebswirtschaft.
Das Domizil jeder Handelsgesellschaft befindet sich am Hauptgeschäftssitz der Gesellschaft.
Als Hauptgeschäftssitz einer Gesellschaft gilt bis zum Beweis des Gegenteils der Ort des Gesellschaftssitzes.
Das Fehlen eines bekannten Domizils gilt als schwerer Verstoß gegen das Gesetz. Ein solcher Verstoß kann die gerichtlich angeordnete Auflösung oder Schließung des Unternehmens nach sich ziehen.
Hat eine Gesellschaft ihr Domizil in Luxemburg, ist sie eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts Das luxemburgische Recht ist dann vollumfänglich auf sie anwendbar.
Bevor eine Vereinbarung über die Domizilierung geschlossen wird, muss die Domizilierungsstelle:
Sollte die Domizilierungsstelle feststellen, dass die domizilierte Gesellschaft gegen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Handelsgesellschaften und das Niederlassungsrecht verstößt, kann sie den Domizilierungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung hat per Einschreiben zu erfolgen, und die rechtmäßigen Gründe müssen angegeben werden.
Die Kündigung gilt ab ihrer Hinterlegung durch die Domizilierungsstelle im Handels- und Firmenregister (RCS).
Die Domizilierungsstelle haftet weder zivil- noch strafrechtlich aufgrund dieser Kündigung.
Die CSSF hat ein Rundschreiben für die Finanzdienstleister herausgegeben, in dem der Mindestinhalt einer Domizilierungsvereinbarung genannt wird.
Diese Vereinbarung muss Folgendes enthalten:
Für Rechtsanwälte gelten Sonderregeln der Anwaltskammer in Sachen Domizilierung von Gesellschaften.
Der Domizilierungsstelle der domizilierten Gesellschaft obliegen ihre entsprechenden Pflichten weiterhin, wenn die Domizilvereinbarung frühzeitig beendet wird oder falls sie nicht verlängert wird, solange die Situation der domizilierten Gesellschaft nicht geregelt ist.
Ihre Verpflichtungen enden mit der Meldung der Kündigung der Vereinbarung bei dem für das Domizil der domizilierten Gesellschaft zuständigen Handels- und Firmenregister (RCS). Die Beendigung der Domizilierung wird zudem auf Betreiben der Domizilierungsstelle in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (RESA) veröffentlicht.
Der Sachbearbeiter des Handels- und Firmenregisters, bei dem die Meldung hinterlegt wird, setzt den für das Domizil der Gesellschaft zuständigen Staatsanwalt umgehend davon in Kenntnis.
Wenn es sich bei dem betreffenden Sitz um das Domizil der Gesellschaft handelte, hat die domizilierte Gesellschaft ab dem Tag der Hinterlegung im RCS kein rechtmäßiges Domizil mehr.
Die Nichteinhaltung der Pflichten in Sachen Domizilierung, wie zum Beispiel das Fehlen einer Domizilierungsvereinbarung, kann die gerichtlich angeordnete Auflösung oder Schließung der Gesellschaft nach sich ziehen.
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die Gesetzgebung zur Domizilierung von Gesellschaften vor. Dabei kann es sich um folgende Verstöße handeln: