Im Ausland erworbene Diplome, Befähigungsnachweise, Zeugnisse und Bescheinigungen des allgemeinen, technischen und berufsbildenden Sekundarunterrichts können – unter bestimmten Bedingungen – als gleichwertig anerkannt werden.
Die Abteilung für Diplomanerkennung (Service de la reconnaissance des diplômes) stellt die Gleichwertigkeit der Bildungsstufe, der Diplome und der beruflichen Qualifikationen im Vergleich zu den Diplomen fest, die in Luxemburg für den Zugang zu folgenden Berufen erforderlich sind:
- zu bestimmten freien, kaufmännischen und handwerklichen Berufen;
- zu den Gesundheitsberufen;
- zu den sozialpädagogischen Berufen (Erzieher, Lebensbetreuer).
Der Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit ist gebührenpflichtig.
Zielgruppe
Kaufmännische, freie oder Handwerksberufe
Um eine Genehmigung für die Ausübung eines der folgenden Berufe zu bekommen, bedürfen die betreffenden Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, möglicherweise einer Anerkennung des Bildungsstands, der Gleichwertigkeit der Diplome und der beruflichen Qualifikationen, welche im Ausland erworben wurden, dies im Vergleich zu den entsprechenden Diplomen in Luxemburg:
- handwerkliche Tätigkeiten (Gleichwertigkeit mit dem Gesellenbrief (CATP/DAP) oder Meisterbrief);
- bestimmte kaufmännische Tätigkeiten oder freie Berufe (Gleichwertigkeit mit dem Gesellenbrief (CATP/DAP)).
Um die Gleichwertigkeit eines im Ausland (EU oder Drittland) erworbenen Sekundarschulabschlusses feststellen zu lassen, kann dessen Inhaber eine Anerkennung seines Diploms (Abitur) beantragen.
Um die Gleichwertigkeit eines im Ausland (EU oder Drittland) erworbenen Hochschulabschlusses feststellen zu lassen, kann dessen Inhaber eine Anerkennung seines Diploms (Homologation) bzw. die Eintragung seines Diploms ins Diplom- und Titelregister beantragen.
Gesundheitsberufe / sozialpädagogische Berufe
Die betreffenden Personen müssen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die Gleichwertigkeit ihrer Studien, ihrer Diplome und ihrer beruflichen Qualifikationen, welche im Ausland erworben wurden, im Vergleich zu den entsprechenden Diplomen in Luxemburg anerkennen lassen, bevor sie die Zulassung für die Ausübung eines der folgenden Berufe
- Gesundheitsberufe;
- sozialpädagogische Berufe: Erzieher, Lebensbetreuer.
Die Zulassung für die Ausübung eines sozialpädagogischen Berufs wird von der Abteilung für Diplomanerkennung ausgestellt.
Voraussetzungen
In der Europäischen Union erworbene berufliche Qualifikationen
Damit in der Europäischen Union (EU) erworbene berufliche Qualifikationen anerkannt werden können, müssen Antragsteller Folgendes nachweisen:
- entweder einen Ausbildungsnachweis, der ihnen in einem anderen EU-Mitgliedstaat den Zugang zu dem jeweiligen Beruf ermöglicht;
- oder, falls es sich in ihrem Herkunftsstaat nicht um einen reglementierten Beruf handelt:
- eine während der letzten 10 Jahre in diesem EU-Mitgliedstaat erworbene einjährige Berufserfahrung in Vollzeit;
- eine Kompetenzbescheinigung oder einen Bildungsnachweis.
Ausbildungsinhalt und -dauer müssen in etwa den in Luxemburg erforderlichen Zulassungsbedingungen zum Beruf entsprechen.
Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung in den EU-Mitgliedstaaten harmonisiert wurden, wird die Anerkennung von in einem anderen EU-Land erworbenen Diplomen von Krankenpflegern und Hebammen automatisch bewilligt.
Außerhalb der EU erworbene berufliche Qualifikationen
Damit außerhalb der EU erworbene berufliche Qualifikationen anerkannt werden können, müssen Antragsteller Folgendes nachweisen:
- einen von einem Drittstaat ausgestellten und offiziell von einem EU-Mitgliedstaat anerkannten Ausbildungsnachweis
- und eine in diesem Mitgliedstaat erworbene 3-jährige Berufserfahrung.
Kosten
Für Anträge auf Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Diploms oder sonstigen Nachweises wird eine Gebühr in Höhe von 75 Euro erhoben, zuzüglich gegebenenfalls 300 Euro im Falle einer erforderlichen Ausgleichsmaßnahme (Praktikum zur Angleichung / Befähigungsprüfung).
IBAN LU13 1111 0011 4679 0000
BIC CCPLLULL
Betreff : Gebühr Diplomanerkennung, MENJE, Name des Antragstellers, Datum des Antrags
Der Zahlungsnachweis muss dem Antrag beigefügt werden.
Die Zahlung wird für die Bearbeitung der Unterlagen fällig, sie bedeutet nicht, dass die Anerkennung gewährt wird. Bei jedem Antrag müssen die Bedingungen für die Anerkennung erfüllt sein.
Gegen Zahlung einer Gebühr von 10 Euro kann dem Antragsteller ein Duplikat der Anerkennungsurkunde ausgestellt werden.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Anerkennung des Bildungsstands, der Qualifikationen oder der Diplome
Im Hinblick auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit seines Bildungsstands, seines Diploms oder seiner Berufsqualifikationen muss der Betreffende vollständige Unterlagen an die Abteilung für Diplomanerkennung schicken, einschließlich:
- des Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit in Bezug auf den jeweiligen Beruf:
- eines Lebenslaufs im Europass-Format oder einen sonstigen Format, mit folgenden Angaben:
- ausführlicher schulischer Werdegang;
- zulässige Berufserfahrung, die durch ein Dokument mit hinreichender Beweiskraft bescheinigt werden kann (Arbeitszeugnis, Lohnzettel usw.) und die absolvierten Praktika;
- Geburtsdatum und -ort;
- einer Kopie der Diplome/Bescheinigungen/Zeugnisse der letzten 3 Schuljahre;
- einer Kopie der Arbeitszeugnisse aus den Berufen, für die eine Anerkennung beantragt wird;
- einer Kopie des Ausweisdokuments (Personalausweis oder Reisepass, in welchem der Geburtsort angegeben ist);
- eines Zahlungsbelegs über die Zahlung der Gebühr an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) (siehe Rubrik „Kosten“);
- für sozialpädagogische Berufe: Ausbildungsnachweise der letzten 3 Jahre;
- für Drittstaatsangehörige: einer Kopie eines gültigen Aufenthaltstitels.
Sämtliche Kopien der Dokumente, die aus Nicht-EU-Staaten stammen, müssen von einer hierzu befugten Behörde (Gemeindeverwaltung, Botschaft oder Konsulat)
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen. Der Stempel des Übersetzers muss sich zum Teil auf der Übersetzung und zum Teil auf dem Originaldokument befinden. Die Unterschrift des Übersetzers muss sich auf allen Dokumenten befinden.
Bearbeitung des Antrags
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Diplomen oder beruflichen Qualifikationen wird nicht automatisch bewilligt (außer bei Diplomen von Hebammen und Krankenpflegern). Sie erfolgt auf Einzelfallbasis, im Allgemeinen nach Stellungnahme eines Ausschusses unter der Aufsicht der Abteilung für Diplomanerkennung.
Fehlen Nachweise, benachrichtigt die Abteilung für Diplomanerkennung den Antragsteller per Post, sodass er seine Unterlagen vervollständigen kann.
Wenn der Antragsteller zur Nachreichung zusätzlicher Informationen aufgefordert wird und er die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb von drei Jahren einreicht, wird der Antrag für nichtig erklärt, und es muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Sobald die Unterlagen vollständig sind, bearbeitet die Abteilung den Antrag in der Regel innerhalb von 2 bis 6 Wochen, bei einer maximalen Bearbeitungsfrist von 3 Monaten.
Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Abteilung für Diplomanerkennung die vollständigen Unterlagen vorliegen.
Weitere Informationen sind bei der Abteilung für Diplomanerkennung erhältlich (E-Mail: reconnaissance@men.lu).
Bewilligung der Anerkennung
Werden seine beruflichen Qualifikationen anerkannt, erhält der Antragsteller die Anerkennungsbescheinigung per Post.
Er kann daraufhin einen Antrag auf Zulassung zur Ausübung des betreffenden Berufs stellen.
Ablehnung der Anerkennung
Im Falle der Ablehnung der Anerkennung des Bildungsstands, der Gleichwertigkeit des Diploms oder der beruflichen Qualifikationen kann ein außergerichtlicher Widerspruch beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend eingelegt werden.
Ist der außergerichtliche Widerspruch erfolglos, können beim Verwaltungsgericht von Luxemburg Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend eingelegt werden; hierzu muss ein Anwalt hinzugezogen werden.
Formulare/Online-Dienste
Demande de reconnaissance de niveau d'études, d'équivalence de diplômes et d'équivalence de qualifications professionnelles d'éducateur
Demande de reconnaissance de niveau d'études, d'équivalence de diplômes et d'équivalence de qualifications professionnelles pour les métiers de la santé
Zuständige Kontaktstellen
-
Abteilung für Diplomanerkennung18-20, Montée de la Pétrusse
L-2327 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-85910Fax : (+352) 247-85933montags bis freitags von 8:30 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr
-
CEDIES – Dokumentations- und Informationszentrum für die Hochschulbildung18-20, Montée de la Pétrusse
L-2327 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
BP 1101
Tel. : (+352) 247-88650Fax : (+352) 26 19 01 048.00–17.00 Uhr