Anerkennung von Abschlusszeugnissen (Abitur / Reifeprüfung)
CORONAVIRUS/COVID-19
Aufgrund der aktuellen Gesundheitslage ist ein persönlicher Empfang an den Schaltern der Abteilung für Diplomanerkennung zurzeit nicht möglich und die Telefonberatung findet eingeschränkt statt. Die Unterlagen zur Diplomanerkennung können weiterhin am Empfang (18-20, montée de la Pétrusse in Luxembourg-Stadt) eingereicht werden.
Alle erforderlichen Informationen können auf Guichet.lu nachgelesen werden.
Weitere Informationen können bei der Abteilung für Diplomanerkennung per E-Mail (reconnaissance@men.lu) angefragt werden. Anfragen werden innerhalb von 48 Stunden bearbeitet.
Im Ausland erworbene Abschlusszeugnisse des allgemeinen, klassischen und berufsbildenden Sekundarunterrichts können – unter bestimmten Bedingungen – als den luxemburgischen Zeugnissen gleichwertig anerkannt werden.
Anträge auf Anerkennung der Gleichwertigkeit sind gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Land, in dem die Abschlusszeugnisse ausgestellt wurden.
Zielgruppe
Die so genannte akademische Anerkennung betrifft folgende Personengruppen:
- Inhaber eines Abiturzeugnisses oder eines Reifezeugnisses, die in Luxemburg ein Hochschul- bzw. Universitätsstudium anstreben;
- Inhaber eines Abiturzeugnisses oder eines Reifezeugnisses, die eine Integration in den Arbeitsmarkt anstreben;
- Inhaber anderer Zeugnisse des allgemeinen, technischen oder berufsbildenden Sekundarunterrichts.
Voraussetzungen
Anerkennungsbedingungen für Zeugnisse aus Unterzeichnerstaaten der Konvention von Paris und/oder des Übereinkommens von Lissabon
Für Abschlusszeugnisse aus diesen Ländern kann nach Überprüfung der Unterlagen durch die zuständige Dienststelle eine Anerkennung bewilligt werden, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
- das Zeugnis muss den erfolgreichen Abschluss einer sich über mindestens 12 aufeinanderfolgende Jahre erstreckenden Schulausbildung bestätigen;
- das Zeugnis muss im Herkunftsland zum Hochschul- oder Universitätsstudium berechtigen.
Bei Zeugnissen, in denen diese Berechtigung nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Berücksichtigt werden Zeugnisse aus Ländern, die die Konvention des Europarates von Paris über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und/oder das Übereinkommen von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich unterzeichnet haben.
Folgende Länder haben der gegenseitigen Anerkennung der Zeugnisse zugestimmt (aktuelle Liste):
- Mitgliedstaaten des Europarates: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Republik Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern;
- Nicht-Mitgliedstaaten des Europarates: Australien, Belarus, Heiliger Stuhl (Vatikan), Israel, Kanada, Kasachstan, Kirgisische Republik, Neuseeland, Tadschikistan.
Die Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses erfolgt nicht automatisch, sondern wird im Rahmen einer Einzelfallentscheidung beschlossen. Beim Anerkennungsverfahren wird zwischen Zeugnissen aus Ländern, die die Konvention von Paris und/oder das Übereinkommen von Lissabon unterzeichnet haben, und Zeugnissen aus Drittländern (Länder, die die Konvention von Paris und/oder das Übereinkommen von Lissabon nicht unterzeichnet haben) unterschieden. Aufgrund dieser Unterscheidung bestehen unterschiedliche Bedingungen und Modalitäten für die Anerkennung.
Besondere Anerkennungsbedingungen für Inhaber von Zeugnissen aus Drittländern (Länder, die die Konvention von Paris und/oder das Übereinkommen von Lissabon nicht unterzeichnet haben)
Zeugnisse aus Nicht-Unterzeichnerstaaten der Konvention von Paris und/oder des Übereinkommens von Lissabon unterliegen den gleichen Bedingungen wie Zeugnisse aus Unterzeichnerstaaten dieser Verträge. Sie können jedoch nur in folgenden Fällen als gleichwertig mit dem luxemburgischen Abschlusszeugnis am Ende des allgemeinen oder technischen Sekundarunterrichts beziehungsweise mit der technischen Fachhochschulreife (diplôme de technicien) anerkannt werden:
- Der Antragsteller ist Inhaber eines Zeugnisses einer anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), welches den Abschluss eines mindestens 3-jährigen Hochschulstudiums bestätigt (Bac+3, 180 ECTS-Credits), oder;
- der Antragsteller kann eine (offizielle) Immatrikulation für ein Hochschulstudium in einem EU-Mitgliedstaat nachweisen und sein Zeugnis entspricht folgenden Kriterien: die Prüfungen für die Erlangung des Zeugnisses umfassten mindestens 2 Sprachen (darunter Französisch oder Deutsch) und folgende weiteren Fächer:
- Geistes- und Sozialwissenschaften;
- Naturwissenschaften;
- Mathematik;
- Technologie;
- Kunst und Musik;
- der Antragsteller ist Inhaber eines Zeugnisses einer anerkannten Hochschule eines Drittstaates, welches den Abschluss eines mindestens 3-jährigen Hochschulstudiums bestätigt (Bac+3, 180 ECTS-Credits), und er kann außerdem Folgendes vorlegen:
- einen Nachweis über Luxemburgisch-, Französisch- oder Deutsch-Kenntnisse auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder;
- einen Nachweis, dass er im Laufe seiner Schulzeit 3 Jahre Unterricht in einer der vorgenannten Sprachen hatte, oder;
- einen Beleg, dass Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch bei den Abschlussprüfungen des Sekundarunterrichts bestanden wurde.
Besondere Anerkennungsbedingungen für Inhaber des Internationalen Abiturs (IB)
Das Internationale Abitur (IB) wird als gleichwertig mit dem luxemburgischen Abschlusszeugnis des Sekundarunterrichts anerkannt, wenn neben den von der Genfer International Baccalaureate Organisation festgesetzten Kriterien zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt werden:
- Die Prüfungen für das Internationale Abitur müssen Folgendes umfassen:
- 2 Sprachen (Fächergruppe 1: Sprache A1, Fächergruppe 2: Sprache A2);
- ein Fach aus jeder der nachfolgend aufgeführten Fächergruppen:
- Gruppe 3 „Gesellschaftswissenschaften“: insbesondere Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft, Philosophie, Psychologie, Handel und Organisation;
- Gruppe 4 „Naturwissenschaften“: insbesondere Biologie, Chemie, Physik;
- Gruppe 5 „Mathematik und Informatik“: mathematische Studien, Teilgebiete der Mathematik, Ergänzungsgebiete der Mathematik, Informatik;
- Wahlfächer:
- Fächergruppe 6 - Kunst: bildende Kunst, Musik Theater, Film oder;
- ein zweites Fach aus den Fächergruppen 1 bis 5.
Die Nomenklatur der Fächergruppen entspricht derjenigen der International Baccalaureate Organisation in Genf.
- Mindestens eine der beiden Sprachen unter 1.a muss Französisch, Englisch oder Deutsch sein.
- Mindestens 3 Fächer müssen im higher level (HL) belegt werden, alle anderen im standard level (SL).
- Voraussetzung zur Erlangung des Zeugnisses ist, dass alle Bedingungen des internen Reglements zum Internationalen Abitur erfüllt werden.
- Der Schüler muss einen mindestens zwölfjährigen Primär- und Sekundarunterricht besucht haben.
- Der Schüler muss während seiner Schulzeit zusätzlich zu den beiden Sprachen unter 1.a 4 Jahre lang eine Fremdsprache erlernt haben.
Das Internationale Abitur kann auch gemäß den Bedingungen von Artikel 4.1 der großherzoglichen Verordnung vom 27. Oktober 2006 zur Durchführung von Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1969 über den Hochschulunterricht und die Anerkennung ausländischer Hochschultitel und -grade in der aktuellen Fassung als gleichwertig zum luxemburgischen Abschlusszeugnis des Sekundarunterrichts anerkannt werden.
Fristen
Die Bearbeitungszeit für Anträge im Zusammenhang mit Diplomen aus den unter das Abkommen fallenden Ländern beträgt 2 bis 10 Wochen.
Kosten
Für Anträge auf Anerkennung von Abitur- oder Reifezeugnissen ist eine Gebühr in folgender Höhe zu entrichten:
- Zeugnisse aus Unterzeichnerstaaten der Konvention von Paris bzw. des Übereinkommens von Lissabon: 75 Euro;
- Zeugnisse der Europaschule (Europäisches Abitur): 75 Euro;
- Zeugnisse aus Nicht-Unterzeichnerstaaten der der Konvention von Paris bzw. des Übereinkommens von Lissabon: 125 Euro;
- Zeugnisse der IBO (Internationales Abitur): 125 Euro.
IBAN: LU13 1111 0011 4679 0000
BIC: CCPLLULL
Verwendungszweck: Gebühr Diplomanerkennung, MENJE, Name des Antragstellers, Datum des Antrags
Der Zahlungsnachweis muss dem Antrag beigefügt werden. Die Zahlung der Gebühr ist Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrags, bedeutet jedoch nicht, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit gewährt wird. Bei jedem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfüllt sein.
Duplikate der Gleichwertigkeitsbescheinigung sind gegen Zahlung einer Gebühr von 10 Euro erhältlich.
Vorgehensweise und Details
Antragsverfahren
Der Antrag auf Anerkennung ist per Post an die Abteilung für Diplomanerkennung (Service de la reconnaissance des diplômes) des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend (Ministère de l'Education nationale, de l'Enfance et de la Jeunesse - MEN) zu richten.
Antragsunterlagen bei Zeugnissen aus Unterzeichnerstaaten der Konvention von Paris über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und/oder des Übereinkommens von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich
Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:
- schriftlicher Antrag mit Begründung;
- Lebenslauf, der u. a. die Schullaufbahn sowie Angaben zum Geburtsort und -datum umfasst;
- Kopie eines gültigen Identitätsnachweises (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel);
- Kopie der Zeugnisse;
- Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Gebühr.
Die Kopien der Zeugnisse und Identitätsnachweise von nicht zur EU gehörigen Drittstaaten müssen von einer hierzu befugten Behörde (Gemeindeverwaltung, Botschaft, Konsulat) beglaubigt werden.
Antragsunterlagen bei Zeugnissen aus Drittländern
Hierunter fallen alle Zeugnisse aus Ländern, die die Konvention von Paris über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und/oder das Übereinkommen von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich nicht unterzeichnet haben, d. h. aus allen nicht in der obigen Liste aufgeführten Ländern.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- schriftlicher Antrag mit Begründung;
- Lebenslauf, der u. a. die Schullaufbahn sowie Angaben zum Geburtsort und -datum umfasst;
- Kopie eines gültigen Identitätsnachweises (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel);
- Kopie der Zeugnisse;
- Wohnsitzbescheinigung über einen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat;
- wenn ein internationaler Schutzstatus vorliegt: Nachweis darüber, dass der Antragsteller in Luxemburg diesen Status innehat;
- Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Gebühr.
Der Bewerber muss seinem Antrag zudem Folgendes beifügen:
- Diplom/Zeugnis als Nachweis für den erfolgreichen Abschluss eines mindestens 3-jährigen Hochschul- oder Universitätsstudiums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder;
- Immatrikulationsnachweis einer Hochschule oder Universität in einem EU-Mitgliedstaat sowie eine Aufstellung der Fächer, in denen die Reifeprüfung abgelegt wurde (z. B. Notenaufstellung), oder;
- Zeugnis einer anerkannten Hochschule eines Drittstaates, welches den Abschluss eines mindestens 3-jährigen Hochschulstudiums bestätigt (Bac+3, 180 ECTS-Credits), gemeinsam mit:
- einem Nachweis über Luxemburgisch-, Französisch- oder Deutsch-Kenntnisse auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder;
- einem Nachweis, dass er im Laufe seiner Schulzeit 3 Jahre Unterricht in einer der vorgenannten Sprachen hatte, oder;
- einem Beleg, dass Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch bei den Abschlussprüfungen des Sekundarunterrichts bestanden wurde.
Die Kopien der Zeugnisse/Diplome und Identitätsnachweise von nicht zur EU gehörigen Drittstaaten müssen von einer hierzu befugten Behörde (Gemeindeverwaltung, Botschaft, Konsulat) beglaubigt werden.
Übersetzung der Unterlagen
Die Unterlagen müssen in einer Amtssprache des Großherzogtums Luxemburg (Luxemburgisch, Französisch, Deutsch) oder in Englisch verfasst oder von einem in Luxemburg vereidigten Übersetzer in eine dieser Sprachen übersetzt worden sein.
Der Stempel des Übersetzers ist zum Teil auf die Übersetzung und zum Teil auf das Dokument zu setzen, welches für die Übersetzung vorgelegt wurde. Alle Dokumente müssen vom Übersetzer unterschrieben werden. Wenn die beglaubigte Übersetzung keinen Stempel trägt, ist ein Dokument beizulegen, aus dem die Vereidigung des Übersetzers hervorgeht (z. B. eine Kopie der Bescheinigung über die Eintragung des Übersetzers auf der Liste der Experten, Übersetzer und Dolmetscher).
Gegebenenfalls können beim Antragsteller weitere Informationen angefordert werden.
Bearbeitung des Antrags
Innerhalb von 2 bis 6 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags erhält der Antragsteller eine Antwort vom Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Abteilung für Diplomanerkennung die vollständigen Unterlagen vorliegen.
Bei unvollständig eingehenden Anträgen wird dem Antragsteller per Schreiben mitgeteilt, welche Unterlagen zur weiteren Bearbeitung nachzureichen sind.
In dringenden Fällen kann in der Zwischenzeit bis zur Bearbeitung des Antrags der Anerkennung der Zeugnisse ein Antrag auf Feststellung des Bildungsstandes gestellt werden, da der eigentliche Antrag dann schneller bearbeitet werden kann.
Wenn der Antragsteller zur Nachreichung zusätzlicher Informationen aufgefordert wird und die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb von 3 Jahren beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend einreicht, wird der Antrag für nichtig erklärt und es muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Beim Verwaltungsgericht von Luxemburg können Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend eingelegt werden; hierzu muss ein Anwalt hinzugezogen werden.
Weitere Informationen sind bei der Abteilung für Diplomanerkennung erhältlich (E-Mail: reconnaissance@men.lu).
Antrag auf Duplikate
Die Gebühr für Duplikate der Gleichwertigkeitsanerkennung beträgt 10 Euro.
IBAN: LU13 1111 0011 4679 0000
BIC: CCPLLULL
Verwendungszweck: Gebühr Diplomanerkennung, MENJE, Name des Antragstellers, Datum des Antrags
Formulare/Online-Dienste
Antrag auf Anerkennung eines Abiturzeugnisses/Reifezeugnisses
Demande de reconnaissance de diplôme de type baccalauréat / diplôme de maturité
Application for recognition of a secondary school graduation diploma
Lebenslauf Europass
Lebenslauf Europass
Curriculum Vitae Europass
Curriculum Vitae Europass
Curriculum vitae for Europass
Curriculum vitae for Europass
Zuständige Kontaktstellen
-
Abteilung für Diplomanerkennung18-20, montée de la Pétrusse
L-2327 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Postanschrift :
L-2926 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-85910Fax : (+352) 247-85933Montag bis Freitag: 8.30 - 11.30 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr