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Der Geschäftsführer haftet im Rahmen der Geschäftsführung des Unternehmens. Dabei gibt es unterschiedliche Arten von Haftung:
Die verschiedenen Haftungssysteme haben jeweils eigene Anwendungsregelungen. Die Umstände, die einem strafbaren Verhalten zugrunde liegen, können nicht immer ausschließlich einem einzigen Haftungssystem zugeordnet werden.
Der allgemeine Begriff des Geschäftsführers ist ebenfalls abhängig von der Art der Gesellschaft. Das auf die Geschäftsführer anwendbare Haftungssystem hängt von der Rechtsform der Gesellschaft ab.
Im folgenden Text werden die wesentlichen Aspekte der zivilrechtlichen Haftung der Geschäftsführer im Rahmen des Handelsgesellschaftsrechts und des Handelsgesetzbuchs dargelegt.
Die verschiedenen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, deren Bezeichnung von der Art der Gesellschaft abhängt. Diesen Geschäftsführern obliegen besondere Verantwortlichkeiten.
Im Allgemeinen gibt es für die Auslösung der zivilrechtlichen Haftung 3 Voraussetzungen:
Klagen im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung von Geschäftsführern einer Gesellschaft sind vor dem Handelsgericht einzureichen.
Eine Gesellschaft kann rechtliche Schritte gegen ihren Geschäftsführer, der schuldhaft gehandelt hat, einleiten. In Gesellschaften mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée - SARL) obliegt diese Entscheidung der Aktionärsversammlung.
In Aktiengesellschaften (société anonyme - SA), Kommanditgesellschaften auf Aktien (société en commandite par actions - SCA) und Aktiengesellschaften in vereinfachter Form (société par action simplifiée - SAS) könnten die Minderheitsaktionäre unter folgenden Bedingungen gegen den Geschäftsführer vorgehen:
Ein Aktionär kann in seinem Namen eine Klage gegen den Geschäftsführer einreichen, wenn er einen tatsächlichen persönlichen oder besonderen Schaden erlitten hat.
Je nach Tätigkeit des Unternehmens können unterschiedliche Handlungen eine Missachtung der Vorschriften betreffend die Geschäftsführung darstellen.
Beispiele:
Die Geschäftsführer befinden sich in einem Vertragsverhältnis mit der Gesellschaft. Als Bevollmächtigte haften sie für Fehler. Die Beurteilung dieser Fehler erfolgt unter Bezugnahme auf das Verhalten, das von einem Geschäftsführer in der entsprechenden Situation üblicherweise erwartet wird.
Bei einer gemeinsamen Verwaltung haften die Gesellschafter kollektiv auf der Grundlage der einfachen Vermutung. Allerdings kann ein einzelner Geschäftsführer beweisen, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, um sich vom fehlerhaften Verhalten des kollegialen Verwaltungsorgans zu distanzieren. Er kann zum Beispiel beweisen, dass er gegen einen Beschluss gestimmt und der Hauptversammlung die Handlungen gemeldet hat.
Die Geschäftsführer haften solidarisch.
Verschiedene schuldhafte Handlungen können zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.
Geschäftsführungsfehler betreffen im Wesentlichen die Verwaltung des Unternehmens.
Die Beurteilung des Fehlers erfolgt unter Bezugnahme auf das Verhalten eines in normalem Maße sorgfältigen Geschäftsführers. Das Scheitern einer Angelegenheit führt nicht automatisch dazu, dass die Haftung des Geschäftsführers ausgelöst wird.
Für Geschäftsführungsfehler können die Geschäftsführer entweder individuell oder kollektiv haften. Die Geschäftsführer haften:
Dritte (Zulieferer, Kunden oder einfache Gläubiger) können die Geschäftsführer des Unternehmens für Fehler im Zusammenhang mit der Missachtung ihrer aufsichtsrechtlichen Pflichten persönlich haftbar machen.
Beispiel: Ein Gläubiger, der der Gesellschaft einen Kredit gewährt hat, kann durch eine verfälschte Bilanz getäuscht worden sein.
In der Praxis geht ein Kläger eher gegen die Gesellschaft vor, sofern sie zahlungsfähig ist. Wenn die Gesellschaft insolvent ist, obliegt das gerichtliche Vorgehen gegen die Geschäftsführer dem Insolvenzverwalter.
Verschiedene schuldhafte Handlungen können zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.
Es gilt der Grundsatz der Haftung der Gesellschaft.
Beispiel:
Solche Handlungen können unter Umständen ebenfalls zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.
Die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers kann ausgelöst werden, wenn der von ihm begangene Fehler nicht mit seiner Funktion zusammenhängt, d. h., wenn er nicht im üblichen Rahmen seiner Aufgaben gehandelt hat. Eine solche Handlung stellt einen schwerwiegenden und vorsätzlichen Fehler dar, der nicht mit der üblichen Ausübung seiner Funktion vereinbar ist.
Das Gericht kann die Ausweitung der Insolvenz der Gesellschaft auf die Geschäftsführer verkünden.
Die Auslösung dieser Haftung kann jeden De-jure- oder De-facto-Geschäftsführer betreffen, ob angeblich oder verborgen, vergütet oder nicht, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt.
Die Haftung des Geschäftsführers kann ausgelöst werden, insbesondere, wenn er:
Eine Ausweitung der Insolvenz bedeutet, dass der Geschäftsführer persönlich für insolvent erklärt wird. Die Passiva der Insolvenz des Geschäftsführers umfassen neben seinen persönlichen Passiva ebenfalls diejenigen der Gesellschaft.
Der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit wird im Insolvenzeröffnungsbeschluss festgelegt.
Das Gericht kann die Deckung der Schulden der insolventen Gesellschaft durch die Geschäftsführer anordnen. Diese Maßnahme:
Die Einleitung dieser Maßnahme ist ausschließlich dem Insolvenzverwalter vorbehalten. Das Gericht legt die Höhe des von den Geschäftsführern zu zahlenden Beitrags fest. Es kann eine individuelle, gemeinsame oder solidarische Verurteilung ausgesprochen werden.
Die insolvente Gesellschaft ist Empfänger der beigetriebenen Forderungen. Diese ermöglichen die Befriedigung der Gläubiger.
Die Geschäftsführer des Unternehmens können persönlich dazu verpflichtet werden, die entsprechende Steuer an die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) zu zahlen, dies in folgenden Fällen:
Die Geschäftsführer können entweder individuell oder kollektiv haftbar gemacht werden.
Die steuerlichen Verpflichtungen betreffen:
Beispiel: Die Gesellschaft nimmt den Lohnsteuerabzug vor und entrichtet ihn nicht an die ACD.
In der Praxis besteht die Vorgehensweise der ACD darin, einen Haftungsbescheid (appel en garantie) an die Geschäftsführer zu richten.
Gegen diese behördliche Maßnahme kann vor dem Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage (recours en réformation) eingelegt werden. Dieser Klage muss ein Einspruch bzw. eine Aufsichtsbeschwerde bei der Direktion der Steuerverwaltung vorausgehen.
Die mit der täglichen Geschäftsführung betrauten Geschäftsführer des Unternehmens können persönlich dazu verpflichtet werden, die entsprechende Steuer an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) zu zahlen, dies in folgenden Fällen:
Dies betrifft sowohl die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens als auch den mit der täglichen Geschäftsführung betrauten De-facto-Geschäftsführer. Die Geschäftsführer können entweder individuell oder kollektiv haftbar gemacht werden.
In der Praxis besteht die Vorgehensweise der AED darin, einen Haftungsbescheid (appel en garantie) an die Geschäftsführer zu richten. Die Steuerschulden sind innerhalb von einem Monat zu begleichen.
Gegen die behördliche Entscheidung kann innerhalb von 3 Monaten Einspruch beim Direktor eingereicht werden. Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb einer Frist von 6 Monaten gilt der Einspruch als abgelehnt.
Beim Bezirksgericht von Luxemburg können Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Direktors eingelegt werden.