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Die Société en commandite par actions (SCA) – vergleichbar mit der deutschen Kommanditgesellschaft auf Aktien – ist eine Handelsgesellschaft. Sie kombiniert die Merkmale der Société en commandite simple (SCS) und der Société anonyme (SA).
Der Hauptunterschied zwischen der SCS und der SCA liegt in der Vorschrift, dass die Anteile einer SCS im Gegensatz zu den Aktien einer SCA nicht frei handelbar sind.
Der Vorteil einer SCA liegt in der Beständigkeit der Geschäftsführung.
Die SCA hat mindestens 2 Aktionäre, das heißt einen Komplementär (Vollhafter – actionnaire commandité) und einen Kommanditisten (Teilhafter – actionnaire commanditaire).
Die Komplementäre und Kommanditisten unterscheiden sich im Wesentlichen auf Ebene ihrer jeweiligen Haftung voneinander.
Eine SCA kann für jeden beliebigen Gesellschaftszweck gegründet werden.
Jede Person, die sich durch die Gründung einer Gesellschaft in Luxemburg niederlassen möchte, muss zwingend über die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen oder Zulassungen verfügen.
Die Komplementäre müssen die Eigenschaft des Kaufmanns besitzen.
Dies gilt nicht für die Kommanditisten.
Die Gründung einer SCA bringt einige Kosten mit sich, darunter:
Die Gründungsurkunde der SCA wird von einem Notar aufgenommen.
Im Falle von Sacheinlagen in der SCA ist der Bericht eines Wirtschaftsprüfers erforderlich.
Das Gesetz nennt einige obligatorische Angaben, die in der Satzung stehen müssen, wie zum Beispiel:
Die Gründungsurkunde ist integral im Handels- und Firmenregister (RCS) zu veröffentlichen.
Die Bezeichnung der SCA wird in ihrer Gründungsurkunde festgehalten.
Die Bezeichnung muss von den Bezeichnungen bestehender Gesellschaften abweichen.
Die Anfrage nach der Verfügbarkeit einer bestimmten Bezeichnung ist beim Handels- und Firmenregister (RCS) zu stellen.
Die Dauer der SCA muss zwingend in der Satzung festgehalten werden.
Sie kann für eine begrenzte oder eine unbegrenzte Dauer gegründet werden.
Das Mindestkapital der SCA beträgt 30.000 Euro.
Das Kapital ist durch Aktien verbrieft. Es muss vollständig gezeichnet und am Tag der Gründung der SCA bis in Höhe von mindestens einem Viertel eingezahlt sein.
Sowohl Bar- als auch Sacheinlagen sind möglich, müssen jedoch binnen 5 Jahren ab der Zeichnung eingezahlt werden.
Die Sacheinlagen müssen Gegenstand eines Bewertungsberichts eines Wirtschaftsprüfers sein.
Immaterielle Sacheinlagen gehören nicht zum Gesellschaftskapital, können aber in der Satzung festgehalten und durch Genussscheine vergütet werden.
Die Aktien sind Namensaktien bis zu ihrer vollständigen Einzahlung. Anschließend sind vollständig eingezahlte Aktien entweder:
Die Inhaberaktien werden von den Geschäftsführern unterzeichnet.
Die Aktien der Komplementäre können mit Vorzugsrechten versehen sein.
Es können auch Aktien für die Öffentlichkeit begeben werden.
Es können Anteile, die kein Kapital verbriefen, begeben werden (sogenannte „Genussscheine“). Die damit verbundenen Rechte werden in der Satzung der SCA festgelegt.
Die SCA kann Aktien ohne Stimmrecht begeben:
Am Gesellschaftssitz wird als Nachweis des Aktienbesitzes ein Register der Namensaktien geführt. Die Eigentümer können eine Bescheinigung beantragen.
Die Hauptversammlung der Aktionäre kann durch einen Vermerk in der Satzung der Gesellschaft den oder die Geschäftsführer je nach Sachlage ermächtigen, das Gesellschaftskapital in einem oder mehreren Malen bis zu einem bestimmten Betrag zu erhöhen.
Die Aktien sind für die Kommanditisten und die Komplementäre frei handelbar.
Vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung in der Satzung errichtet und ratifiziert die Hauptversammlung der Aktionäre (einschließlich der Kommanditisten und der Komplementäre) die Urkunden, die die Gesellschaft gegenüber Dritten verpflichten.
Die Hauptversammlung entscheidet über:
Die Hauptversammlung wird einberufen:
Die Hauptversammlung beschließt jährlich über den Jahresabschluss und den Lagebericht, dies spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt einem oder mehreren Geschäftsführern, die Komplementäre sein können (aber nicht müssen) und gemäß der Satzung ernannt werden. In der Regel kann ein Geschäftsführer in der Satzung oder nachträglich durch Beschluss der Aktionäre ernannt werden.
Außer im Falle einer gegenteiligen Bestimmung in der Satzung bilden die Geschäftsführer kein Kollegium und ihre Befugnisse sind übereinstimmend.
Der Geschäftsführer kann eine juristische Person sein. In diesem Fall muss keine natürliche Person ernannt werden, die das Amt ausübt.
Die Beschränkungen der Befugnisse der Geschäftsführer können Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden, auch wenn sie veröffentlicht wurden. Es ist jedoch möglich, in der Satzung einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis zu erteilen, die Gesellschaft allein oder gemeinsam bei Handlungen oder vor Gericht zu vertreten. Diese Klausel ist Dritten gegenüber wirksam, sofern sie im RCS veröffentlicht wurde.
Die Beaufsichtigung der Gesellschaft wird mindestens 3 internen Prüfern (commissaires) übertragen.
Der Aufsichtsrat gibt zudem eine Stellungnahme zu allen vom Geschäftsführer unterbreiteten Fragen ab und genehmigt alle Handlungen, die die Befugnisse des Geschäftsführers übersteigen.
Er erfüllt seinen Auftrag für Rechnung der Aktionäre.
Die Komplementäre haften unbegrenzt und solidarisch für die Verpflichtungen der Gesellschaft.
Die Kommanditisten haften bis in Höhe ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital. Sie sind nicht befugt, an der täglichen Geschäftsführung mitzuwirken, da ihre Haftung ansonsten nicht mehr beschränkt ist.
Die Gesellschaft wird durch die Handlungen der Geschäftsführer gebunden, auch wenn diese den Gesellschaftszweck überschreiten, es sei denn, sie weist nach, dass der Dritte wusste, dass die Handlung diesen Gesellschaftszweck überschritt, oder dass ihm dies unter den gegebenen Umständen nicht unbekannt sein konnte.
Die Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft für ihre Verwaltungsfehler während des ihnen anvertrauten Amtes.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften für die bei der Erfüllung ihres Auftrags begangenen Fehler.
Das Gesetz sieht Strafen bei Verstößen gegen die Gesetzgebung zum Gesellschaftsrecht vor.
Die SCA muss ein Register der Namensaktien mit folgendem Inhalt führen:
Die gesetzliche Abschlussprüfung durch einen oder mehrere zugelassene Wirtschaftsprüfer (réviseur d’entreprise) ist in denjenigen Gesellschaften Pflicht, die am Bilanzstichtag nach 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die bezifferten Obergrenzen von 2 der 3 folgenden Kriterien überschreiten:
Die Prüfung durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer ersetzt die Aufgabe der internen Prüfer, wobei der entsprechende Auftrag weitreichender ist.
Für die Eintragung der Gesellschaft im RCS sind Angaben zur Gesellschaft erforderlich.
Zudem muss die SCA Folgendes im RCS veröffentlichen:
Alle nachträglichen Änderungen sind im RCS zu veröffentlichen.
Auf sämtlichen Urkunden, Rechnungen, Anzeigen, Publikationen, Briefen, Bestellscheinen und sonstigen Dokumenten der SCA muss Folgendes angegeben sein:
Der Einzelabschluss muss innerhalb eines Monats nach seiner Billigung und spätestens 7 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres beim RCS hinterlegt werden.
Die SCA muss folgende Dokumente erstellen und von der Hauptversammlung billigen lassen:
SCA können eine verkürzte Bilanz aufstellen, wenn sie am Bilanzstichtag die bezifferten Obergrenzen von 2 der 3 folgenden Kriterien nicht überschreiten:
SCA können eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, wenn sie am Bilanzstichtag die bezifferten Obergrenzen von 2 der 3 folgenden Kriterien nicht überschreiten:
Die SCA unterliegt folgenden Steuern:
Die SCA kann im Laufe ihres Bestehens auf Beschluss der Aktionäre eine andere Rechtsform annehmen.
Die Vorschriften für Fusionen und Spaltungen, die einen Einfluss auf ihre Rechtsform haben können, sind auf die SCA anwendbar.
Eine SCA kann aus folgenden Gründen aufgelöst werden:
Sie wird ebenfalls durch das Ableben, die Zahlungsunfähigkeit (den finanziellen Ruin), das Verbot oder die Insolvenz des Komplementärs aufgelöst. In der Satzung kann die Möglichkeit vorgesehen werden, den Komplementär in diesen Fällen zu ersetzen, wodurch die Auflösung der SCA verhindert wird.
Die Auflösung mit Liquidation erfolgt in 3 separaten Schritten:
Die aufzulösende Gesellschaft behält ihre Rechtspersönlichkeit für die Zwecke ihrer Liquidation.