Kommanditgesellschaft auf Aktien (SCA)

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Die Société en commandite par actions (SCA) – vergleichbar mit der deutschen Kommanditgesellschaft auf Aktien – ist eine Handelsgesellschaft. Sie kombiniert die Merkmale der Société en commandite simple (SCS) und der Société anonyme (SA).

Der Hauptunterschied zwischen der SCS und der SCA liegt in der Vorschrift, dass die Anteile einer SCS im Gegensatz zu den Aktien einer SCA nicht frei handelbar sind.

Die SCA ist in der Praxis in allen Geschäftsbereichen zu finden. Der Vorteil einer SCA liegt in der Beständigkeit der Geschäftsführung.

Die SCA ist eine interessante Rechtsform, um Investoren und Unternehmer zu vereinen. Sie ermöglicht zudem, die Gesellschaft gegen feindliche Übernahmen zu schützen. Sie bietet sich ebenfalls für kleine und mittlere Familienunternehmen an (Möglichkeit der Übertragung an minderjährige Erben).

Zielgruppe

Die SCA hat mindestens 2 Gesellschafter, d. h. einen Komplementär (Vollhafter – associé commandité) und einen Kommanditisten (Teilhafter – associé commanditaire).

Die Komplementäre und Kommanditisten unterscheiden sich im Wesentlichen auf Ebene ihrer jeweiligen Haftung voneinander.

Voraussetzungen

Jeder, der sich als Unternehmensgründer in Luxemburg niederlassen möchte, muss zwingend über die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen/Zulassungen verfügen.

Die Komplementäre müssen die Eigenschaft des Kaufmanns besitzen. Dies gilt nicht für die Kommanditisten.

Kosten

Die Gründung einer SCA bringt einige Kosten mit sich, darunter:

  • Notarkosten;
  • die Kosten der Veröffentlichung im Handels- und Firmenregister (RCS);
  • ein Mindestgesellschaftskapital in Höhe von 30.000 Euro;
  • etwaige Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Genehmigungen;
  • Vergütung eines Wirtschaftsprüfers, sofern erforderlich.

Vorgehensweise und Details

Gründungsurkunde

Die Gründungsurkunde der SCA wird von einem Notar aufgenommen.

Im Falle von Sacheinlagen in der SCA ist der Bericht eines Wirtschaftsprüfers erforderlich.

Das Gesetz nennt einige obligatorische Angaben, die in der Satzung stehen müssen, wie z. B.:

  • Personalien der Unterzeichner der Urkunde;
  • Rechtsform der SCA;
  • Bezeichnung der SCA;
  • Gesellschaftszweck und Gesellschaftssitz;
  • Angaben zu den Aktien und Einlagen.

Die Gründungsurkunde ist integral im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) zu veröffentlichen.

Bezeichnung

Die SCA muss eine Bezeichnung tragen, die in ihrer Gründungsurkunde festgehalten wird.

Die Bezeichnung muss von den Bezeichnungen bestehender Gesellschaften abweichen.

Die Anfrage nach der Verfügbarkeit einer bestimmten Bezeichnung ist beim Handels- und Firmenregister (RCS) zu stellen.

Dauer

Die Dauer der SCA muss zwingend in der Satzung festgehalten werden.

Sie kann für eine begrenzte oder eine unbegrenzte Dauer gegründet werden.

Umwandlung

Die SCA kann im Laufe ihres Bestehens auf Beschluss der Aktionäre eine andere Rechtsform annehmen.

Die Vorschriften für Fusionen und Spaltungen, die einen Einfluss auf ihre Rechtsform haben können, sind auf die SCA anwendbar.

Auflösung

Am Ende der in der Satzung festgelegten Dauer wird die Gesellschaft von Rechts wegen aufgelöst.

Sie kann von den Aktionären aufgelöst werden (z. B. bei Verlust des Gesellschaftskapitals).

Sie wird wegen Ablebens, Zahlungsunfähigkeit, Entmündigung oder Insolvenz des Komplementärs aufgelöst, außer im Falle einer gegenteiligen Bestimmung in der Satzung, die eine Möglichkeit vorsieht, ihn zu ersetzen.

Für jede freiwillige Auflösung bedarf es einer Bescheinigung:

Die Gesellschaft kann ebenfalls aus berechtigten Gründen oder wegen rechtswidriger Tätigkeiten durch Gerichtsbeschluss aufgelöst werden.

Die aufzulösende Gesellschaft behält ihre Rechtspersönlichkeit für die Zwecke ihrer Liquidation.

Kapital

Das Mindestkapital der SCA beträgt 30.000 Euro.

Das Kapital ist durch Aktien verbrieft. Es muss vollständig gezeichnet und am Tag der Gründung der SCA bis in Höhe von mindestens einem Viertel eingezahlt sein.

Sowohl Geld- als auch Sacheinlagen sind möglich.

Die Sacheinlagen müssen Gegenstand eines Bewertungsberichts eines Wirtschaftsprüfers sein.

Immaterielle Sacheinlagen gehören nicht zum Gesellschaftskapital, können aber in der Satzung festgehalten und durch einen Gewinnanteil vergütet werden.

Form der Aktien

Vollständig eingezahlte Aktien können Inhaber- oder Namensaktien oder aber dematerialisierte Wertpapiere sein.

Die Inhaberaktien werden von den Geschäftsführern unterzeichnet.

Die Aktien der Komplementäre können mit Vorzugsrechten versehen sein.

Es können auch Aktien für die Öffentlichkeit begeben werden.

Abtretung von Aktien

Die Aktien sind für die Kommanditisten und die Komplementäre frei handelbar.

Struktur der Verwaltungsorgane

Hauptversammlung der Aktionäre

Vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung in der Satzung übernimmt und ratifiziert die Hauptversammlung der Aktionäre die die Gesellschaft betreffenden Handlungen gegenüber Dritten.

Die Hauptversammlung kann die Satzung nur mit dem Einverständnis der Komplementäre ändern.

Die Hauptversammlung wird vom Geschäftsführer einberufen.

Kommanditisten, die 10 % des Kapitals halten, können ebenfalls eine Einberufung verlangen.

Sie billigen den Geschäftsbericht. 

Sie können als Bevollmächtigte handeln, sofern die Eigenschaft, in der sie auftreten, angegeben ist.

Aufsichtsrat

Die Beaufsichtigung der Gesellschaft wird mindestens 3 internen Rechnungsprüfern (commissaires) übertragen.

Der Aufsichtsrat gibt zudem eine Stellungnahme zu allen vom Geschäftsführer unterbreiteten Fragen ab und genehmigt alle Handlungen, die die Befugnisse des Geschäftsführers übersteigen.

Er erfüllt seinen Auftrag für Rechnung der Aktionäre.

Geschäftsführer

Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt einem oder mehreren Geschäftsführern, die Komplementäre sein können (aber nicht müssen) und gemäß der Satzung ernannt werden. In der Regel kann ein Geschäftsführer in der Satzung oder nachträglich durch Beschluss der Aktionäre ernannt werden.

Außer im Falle einer gegenteiligen Bestimmung in der Satzung bilden die Geschäftsführer kein Kollegium und ihre Befugnisse sind übereinstimmend.

der Geschäftsführer kann eine juristische Person sein. In diesem Fall muss keine natürliche Person ernannt werden, um das Amt auszuüben.

Haftung

Die Komplementäre haften unbegrenzt und solidarisch für die Verpflichtungen der Gesellschaft.

Die Kommanditisten haften bis in Höhe ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital. Sie sind nicht befugt, an der täglichen Geschäftsführung mitzuwirken, da ihre Haftung ansonsten nicht mehr beschränkt ist.

Die Gesellschaft wird durch die Handlungen der Geschäftsführer gebunden, auch wenn diese den Gesellschaftszweck überschreiten, es sei denn, sie weist nach, dass der Dritte wusste, dass die Handlung diesen Gesellschaftszweck überschritt, oder dass ihm dies unter den gegebenen Umständen nicht unbekannt sein konnte.

Die Beschränkungen der Befugnisse eines Geschäftsführers können Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden, auch wenn sie veröffentlicht wurden. Es ist jedoch möglich, in der Satzung einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis zu erteilen, die Gesellschaft alleine oder gemeinsam bei Handlungen oder vor Gericht zu vertreten. Diese Klausel ist Dritten gegenüber wirksam, sofern sie im RCS veröffentlicht wurde.

Die Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft für ihre Verwaltungsfehler während des ihnen anvertrauten Amtes.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften für die bei der Erfüllung ihres Auftrags begangenen Fehler.

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Gesetzgebung zum Gesellschaftsrecht vor.

Verpflichtungen

Beaufsichtigung durch einen Wirtschaftsprüfer

Die gesetzliche Abschlussprüfung durch einen oder mehrere zugelassene Wirtschaftsprüfer (réviseurs d'entreprises) ist in denjenigen Gesellschaften Pflicht, die bei Abschluss der Bilanz und nach 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die bezifferten Obergrenzen von 2 der 3 folgenden Kriterien überschreiten:

  • Bilanzsumme von 4,4 Millionen Euro;
  • Nettoumsatz von 8,8 Millionen Euro;
  • durchschnittlicher Personalbestand (Vollzeit) von 50 Personen.

Die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer ersetzt die Aufgabe der internen Rechnungsprüfer, wobei der entsprechende Auftrag weitreichender ist.

Gesetzliche Offenlegungspflicht

Für die Eintragung im RCS sind Angaben zur Gesellschaft erforderlich.

Zudem muss die SCA Folgendes im RCS veröffentlichen:

  • vollständige Gründungsurkunde sowie nachträgliche Änderungen;
  • Ernennungen und Übertragungen von Führungsaufgaben der verschiedenen Leitungsorgane, gegebenenfalls Liquidatoren;
  • Verwahrer der Inhaberaktien;
  • einige gerichtliche Entscheidungen;
  • Vermerk der Auflösung der Gesellschaft;
  • jährlich die Situation des Gesellschaftskapitals infolge der Bilanz;
  • Jahresabschlüsse;
  • Geschäftsbericht;
  • Bericht der internen Rechnungsprüfer oder des Wirtschaftsprüfers;
  • Änderung des Gesellschaftssitzes.

Alle nachträglichen Änderungen sind ebenfalls im Handels- und Firmenregister zu veröffentlichen.

Auf sämtlichen Urkunden, Rechnungen, Anzeigen, Publikationen, Briefen, Bestellscheinen und sonstigen Dokumenten der Sociétés en commandite par actions muss Folgendes angegeben sein:

  • Gesellschaftsbezeichnung;
  • Société en commandite par actions“, leserlich und ausgeschrieben;
  • genaue Angabe des Gesellschaftssitzes;
  • den Begriff „R.C.S Luxembourg“ gefolgt von der Eintragungsnummer.

Der Jahresabschluss muss innerhalb eines Monats nach seiner Billigung und spätestens 7 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres beim RCS hinterlegt werden.

Buchhaltung

Die SCA muss folgende Dokumente von der Hauptversammlung billigen lassen:

  • Bilanz;
  • Gewinn- und Verlustrechnung;
  • Anhänge und Geschäftsbericht.

SCA können eine verkürzte Bilanz erstellen, wenn sie bei Abschluss der Bilanz die bezifferten Obergrenzen von 2 der 3 folgenden Kriterien nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme von 4,4 Millionen Euro;
  • Nettoumsatz von 8,8 Millionen Euro;
  • durchschnittlicher Personalbestand (Vollzeit) von 50 Personen.

SCA können eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, wenn sie bei Abschluss der Bilanz die bezifferten Obergrenzen von 2 der 3 folgenden Kriterien nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme von 20 Millionen Euro;
  • Nettoumsatz von 40 Millionen Euro;
  • durchschnittlicher Personalbestand (Vollzeit) von 250 Personen.

Steuerliche Aspekte

Die Société en commandite par actions unterliegt folgenden Steuern:

Zuständige Kontaktstellen

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