Jede juristische oder natürliche Person, die bis zu 46 Wochen pro Kalenderjahr zahlungspflichtig eine Bildungs- und Betreuungseinrichtung für mehr als 3 Kinder (Tagesbetreuung – zwischen 5.00 und 23.00 Uhr) betreiben möchte, benötigt eine schriftliche Zulassung.
Um eine Zulassung zu erhalten, muss der Betreiber einen Antrag auf Zulassung als Bildungs- und Betreuungseinrichtung bei der Abteilung Bildung und Betreuung (Service d’éducation et d’accueil) des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend stellen und seinem Antrag die erforderlichen Belege beifügen.
Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder (Krippe, Kindertagesstätte, Schülerhort), die Dienstleister im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung (prestataire chèque-service accueil) werden möchten, müssen einen Antrag auf Anerkennung als Dienstleister im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung stellen (gesonderter Antrag). Die Anträge können gleichzeitig gestellt werden.
Alle Briefe, Rechnungen oder sonstigen Dokumente, die für die Nutzer der Einrichtung oder die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen einen Verweis auf die Zulassung enthalten.
Zielgruppe
Jede juristische oder natürliche Person, die zahlungspflichtig eine Bildungs- und Betreuungseinrichtung für mehr als 3 Kinder (Tagesbetreuung – zwischen 5.00 und 23.00 Uhr) betreiben möchte, benötigt eine Zulassung.
Je nach Einrichtung unterscheidet man zwischen 2 verschiedenen Zulassungsarten:
- der Zulassung für Einrichtungen für Kleinkinder unter 4 Jahren und;
- der Zulassung für Einrichtungen für Schulkinder ab 4 und unter 12 Jahren, die den Grund- oder Sonderschulunterricht besuchen.
Voraussetzungen
Bedingungen für den Erhalt der Zulassung
In Bezug auf die strukturelle Qualität muss die Bildungs- und Betreuungseinrichtung folgende Bedingungen einhalten, um die Zulassung zu erhalten.
Anzubietende Leistungen
Die Bildungs- und Betreuungseinrichtung muss mindestens folgende Leistungen anbieten:
- Erholung und Ruhe;
- ausgewogene Verpflegung;
- beaufsichtigtes Lernen, um den Schulkindern einen günstigen und ruhigen Rahmen zu bieten, in dem sie ihre Hausaufgaben selbstständig, unter Aufsicht und mit einem Mindestmaß an Unterstützung erledigen können;
- Aktivitäten, die gemäß dem im „Nationalen Rahmenplan zur non-formalen Bildung im Kindes- und Jugendalter“ festgelegten Aktionsfeld ausgearbeitet und umgesetzt werden.
Die Leistungen müssen dem Alter der Kinder angepasst sein.
Die Bildungs- und Betreuungseinrichtung bietet die Leistungen während mindestens 46 Wochen pro Kalenderjahr entsprechend vom Betreiber festzulegenden Tageszeitfenstern zwischen 5.00 und 23.00 Uhr an.
Im Rahmen seiner Tätigkeit kann der Betreiber ausnahmsweise Aufenthalte mit Übernachtung von höchstens 2 Nächten pro Jahr anbieten.
Ehrenhaftigkeitsbedingungen
Der Betreiber und das Personal müssen die Ehrenhaftigkeitsbedingungen erfüllen.
Die Ehrenhaftigkeit des Betreibers und des leitenden Personals wird zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags von den Bediensteten des zuständigen Ministeriums überprüft.
Der Betreiber überprüft die Ehrenhaftigkeit des eingestellten Personals.
Die Bediensteten des zuständigen Ministeriums können jederzeit die Ehrenhaftigkeit des Personals der Einrichtung und des Betreibers überprüfen.
Luxemburgische Staatsangehörige (Betreiber, leitendes Personal oder Betreuer) müssen aktuelle Führungszeugnisse Nr. 3 und Nr. 5 aus dem Strafregister vorlegen.
Im Rahmen der Einstellung von Personal, das ebenfalls für die Beförderung der betreuten Kinder zuständig ist, d. h. wenn der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis eine notwendige Bedingung für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit darstellt und im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, kann der Arbeitgeber von einem Bewerber auch die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses Nr. 4 verlangen.
Nicht-Luxemburger müssen ebenfalls Führungszeugnisse oder Auszüge aus dem Strafregister oder ähnliche Dokumente vorlegen, die in dem Land/den Ländern ausgestellt wurden, dessen/deren Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem/denen sie ab dem Alter von 18 Jahren gelebt haben.
Ein aktueller Auszug aus dem Strafregister oder ein aktuelles ähnliches Dokument ist ein Auszug oder ein Dokument, der/das vor nicht mehr als 2 Monaten ausgestellt wurde.
Jedes Mitglied des Personals, das einer Straftat gegen Minderjährige beschuldigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt wurde, muss seinen Arbeitgeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
Im Hinblick auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist des Führungszeugnisses muss der Arbeitgeber in der Personalakte des betreffenden Mitarbeiters angeben, dass er dessen Ehrenhaftigkeit geprüft hat und gegen Vorlage der Führungszeugnisse feststellen konnte, dass dieser die Ehrenhaftigkeitsbedingungen erfüllt.
Qualifikationen des Personals
Das leitende Personal, die Betreuer und das Küchenpersonal müssen die qualifikationsbezogenen Bedingungen erfüllen.
Sprachliche Bedingungen
Das pädagogische Betreuungspersonal der Bildungs- und Betreuungseinrichtung muss so zusammengesetzt sein, dass die 3 Amtssprachen (Luxemburgisch, Französisch und Deutsch) in der Einrichtung gesprochen werden können. Diese Bedingung muss vom Betreiber formell bescheinigt werden.
Die 3 Sprachen müssen nicht unbedingt von allen Betreuern beherrscht werden, aber sie müssen alle 3 in der Einrichtung benutzt werden. Die Sprachkompetenzen werden vom Betreiber beurteilt und müssen nicht offiziell bescheinigt werden (im Gegensatz zum Programm der frühen mehrsprachigen Bildung).
Das nachzuweisende Kompetenzniveau in jeder der 3 Sprachen muss mindestens das folgende sein:
- Hörverstehen: Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS);
- Sprechen: Niveau A2 des GERS.
Mindestanzahl an pädagogischen Mitarbeitern
Der Betreiber der Bildungs- und Betreuungseinrichtung muss die Mindestanzahl an pädagogischen Betreuern einhalten, um den Betrieb der Einrichtung gewährleisten zu können.
Kinder unter 2 Jahren |
6 |
Kinder von 2 bis 4 Jahren |
8 |
Kinder über 4 Jahre |
11 |
NPE = x/6 + y/8 + z/11 |
y = Anzahl der angemeldeten Kinder zwischen 2 und 4 Jahren
z = Anzahl der angemeldeten Kinder über 4 Jahre
Die errechnete Mindest-NPE wird auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.
Bei der Organisation der personellen Mittel werden die Bedürfnisse der Einrichtung, die angebotenen Leistungen und die Anzahl der zu einem gegebenen Tageszeitpunkt tatsächlich anwesenden Kinder berücksichtigt. Der Betreiber muss die personellen Mittel so einsetzen, dass der Betreuungsschlüssel jederzeit eingehalten wird, um den Betrieb der Einrichtung zu gewährleisten.
Maximale Aufnahmekapazität
Die maximale Aufnahmekapazität der Einrichtung ergibt sich aus der Division der Gesamtnettofläche der für die Erbringung der Leistungen verfügbaren Aufenthaltsräume durch die Anzahl der pro Kind zugewiesenen Quadratmeter:
- bei Kleinkindern (unter 4 Jahren):
- 4 m2 pro Kind in den Aufenthaltsräumen;
- mindestens 2 m2 pro Kind unter 2 Jahren, was die Schlafräume angeht (die Schlafräume werden bei der Berechnung der maximalen Aufnahmekapazität nicht berücksichtigt);
unter Berücksichtigung der Bedingung der 4 m2 pro Kind dürfen die für die Erbringung der Leistungen dienenden Räume folgende Kinder aufnehmen: - höchstens 12 Kinder unter 2 Jahren;
- höchstens 15 Kinder zwischen 2 und 4 Jahren;
- höchstens 12 Kinder bei einer Gruppe von Kindern unterschiedlichen Alters;
- bei Schulkindern:
- mindestens 3 m2 pro Kind.
Die Einrichtung muss ebenfalls über einen angrenzenden Spielplatz von mindestens 5 m2 pro Kind verfügen.
Die maximale Aufnahmekapazität sowie die geltenden gesetzlichen Betreuungsstandards müssen sichtbar am Eingang zur Einrichtung aushängen.
Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit
Die Infrastrukturen der Bildungs- und Betreuungseinrichtung müssen den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen.
Dies muss vom Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) und gegebenenfalls von der Abteilung für die Sicherheit im öffentlichen Dienst (Service de la sécurité dans la fonction publique) bescheinigt werden.
Die Infrastrukturen müssen so ausgewählt, gebaut und ausgestattet sein, dass die Kinder keinen überhöhten Belastungen ausgesetzt sind, wie z. B.:
- extremem Lärm;
- Gerüchen;
- unangenehmen Vibrationen;
- schädlichen Emissionen;
- Zugluft;
- sonstigen Unannehmlichkeiten.
Eine ausreichende Lüftung sowie eine gute Akustik müssen in allen Räumen gewährleistet sein. Die Aufenthalts- und Ruheräume müssen ausreichend Tageslicht erhalten.
Die im Rahmen des Betriebs der Einrichtung genutzten Infrastrukturen dürfen nicht für andere Zwecken genutzt werden, als im Rahmen der Zulassung vorgesehen, beispielsweise für andere gewerbliche oder private Zwecke.
Bestimmungen in den Bereichen Hygiene, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Die Infrastrukturen der Bildungs- und Betreuungseinrichtung müssen den hygienischen und gesundheitlichen Anforderungen entsprechen und die Vorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit erfüllen. Diese Übereinstimmung muss vom Minister für Gesundheit bescheinigt werden.
Barrierefreiheit
Der Betreiber verpflichtet sich schriftlich, dass er „dafür Sorge trägt, dass die von der Zulassung abgedeckten Tätigkeiten für alle Nutzer zugänglich sind, unabhängig von sämtlichen Erwägungen ideologischer, philosophischer und religiöser Art, und dass die Nutzer der Einrichtung ein Recht auf den Schutz ihrer Privatsphäre und die Achtung ihrer religiösen oder philosophischen Überzeugungen haben“.
Allgemeines zu den Infrastrukturen
Speisesaal
Die Gesamtnettofläche der für die Verpflegung vorgesehenen Räume darf nicht geringer als 1 m2 pro Kind für die Dauer der Verpflegung während des Tages sein, ohne jedoch die maximale Aufnahmekapazität der Einrichtung zu überschreiten.
Der für die Verpflegung der Schulkinder vorgesehene Raum muss über eine gute Akustik verfügen und durch optische und akustische Trennungselemente in mehrere Speisebereiche eingeteilt sein, wobei in diesem Speisesaal insgesamt nicht mehr als 60 Kinder gleichzeitig betreut werden dürfen.
Schlaf-/Ruheräume
Bildungs- und Betreuungseinrichtungen müssen über Folgendes verfügen:
- für Kleinkinder unter 2 Jahren – über mindestens einen Schlafraum auf derselben Etage wie der Aufenthaltsraum oder auf der direkt darüber oder darunter liegenden Etage. Dieser Schlafraum muss:
- eine Fläche von mindestens 2 m2 pro Kind unter 2 Jahren haben;
- mit Geräten zur akustischen Überwachung ausgestattet sein;
- einen störungsfreien Schlaf ermöglichen;
- für Kinder ab 2 Jahren – über Ruhe- und Entspannungsbereiche, die Teil eines Einrichtungskonzepts des Hauptaufenthaltsraums sein können.
Sanitärräume
Bei Kleinkindern muss die Bildungs- und Betreuungseinrichtung über Folgendes verfügen:
- mindestens eine Toilette und einen Handwaschplatz, die für die Kinder erreichbar sind, pro angefangene Gruppe von 10 Kindern (d. h. 2 ab 11 Kindern, 3 ab 21 Kindern usw.);
- ein Badezimmer:
- mit einem Wickeltisch;
- mit einem hygienischen Handwaschplatz für das Personal;
- auf derselben Etage wie der Aufenthaltsraum.
Die Sanitäranlagen müssen ebenfalls über eine Toilettenkabine für Erwachsene verfügen.
Für Kinder unter 2 Jahren muss keine Toilette vorgesehen sein.
Hoch- oder zusammenklappbare Wickeltische sind nicht zulässig.
Der Wickeltisch muss sich im Waschraum befinden.
Bei Schulkindern müssen die Sanitärräume:
- über mindestens eine Toilette und einen Handwaschplatz verfügen, die für die Kinder erreichbar sind, pro angefangene Gruppe von 15 Kindern;
- sich in der Nähe der Aufenthaltsräume befinden;
- über Toilettenkabinen verfügen;
- über eine Toilettenkabine für Erwachsene verfügen.
Küche
Die Mahlzeiten können entweder vor Ort zubereitet oder von einem Unterauftragnehmer geliefert werden. In beiden Fällen müssen die Anlagen den hygienischen und gesundheitlichen Anforderungen entsprechen und die Vorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit der Abteilung Lebensmittelsicherheit (Division de la sécurité alimentaire) des Ministeriums für Gesundheit erfüllen.
Hierzu sollten sich die Betreiber oder künftigen Betreiber einer Bildungs- und Betreuungseinrichtung den Leitfaden für eine gute Lebensmittelhygienepraxis ansehen.
Für Kleinkinder unter 2 Jahren müssen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen über eine Küche oder Kochnische verfügen, die sich auf derselben Etage wie der Aufenthaltsraum befindet.
Die Bildungs- und Betreuungseinrichtung muss eine ausgewogene Ernährung mit frischen, dem Alter der Kinder angepassten Produkten anbieten.
Büro und sonstige Räume
Die Einrichtung muss über Folgendes verfügen:
- einen getrennten Raum für die Verwaltung, die pädagogische Vorbereitung sowie die Aufbewahrung der persönlichen Gegenstände der Mitarbeiter;
- einen Elternbereich im Zentralbereich;
- einen Abstellbereich für die Kinderwagen und Buggys in Einrichtungen für Kleinkinder;
- einen Bereich, in dem die Kinder ihre persönlichen Gegenstände ablegen können, für jedes Kind, das die Einrichtung mindestens einmal pro Woche besucht.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen
Vor der Beantragung der Zulassung muss der Antragsteller beim ITM eine Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen (Klasse 3A) beantragen.
Bildungs- und Betreuungseinrichtungen müssen folgende Standardbedingungen einhalten:
- die allgemeinen Brandschutzvorschriften:
- für Gebäude geringer Höhe (ITM-SST 1501) oder;
- für Gebäude mittlerer Höhe (ITM-SST 1502) und;
- die speziellen Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften:
- für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für nicht eingeschulte Kinder (ITM-SST 1514) und/oder;
- für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Schul- und Früherziehungskinder (ITM-SST 1524).
Der Betreiber muss seinen Antrag auf Betriebsgenehmigung für eine Bildungs- und Betreuungseinrichtung für Kinder zusammen mit den im Standardformular angegebenen Belegen an das ITM richten.
Nach Erhalt der Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen können die Bau-/Einrichtungsarbeiten beginnen.
In der Genehmigung sind die Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung (der Räumlichkeiten) festgelegt. Die Gültigkeitsdauer ist unbegrenzt, selbst im Falle eines Betreiberwechsels.
Bebauungspläne
Vor Einreichung seines Zulassungsantrags muss sich der Betreiber an die zuständige Gemeindeverwaltung wenden, um zu überprüfen, ob der Betrieb einer Bildungs- und Betreuungseinrichtung in dem betreffenden Gebäude gemäß dem allgemeinen Bebauungsplan (PAG) und dem Teilbebauungsplan (PAP) gestattet ist.
Die Gemeindeverwaltung stellt ihm dann eine Bescheinigung als Nachweis für die Übereinstimmung der Einrichtung mit dem PAG aus.
Wenn für das Vorhaben Umbauten erforderlich sind, muss der Betreiber ferner eine Baugenehmigung beantragen.
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen
Vor Beginn der Arbeiten muss sich der Betreiber an die Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) wenden, um den Anforderungen in den Bereichen Hygiene und Gesundheit sowie den Verpflichtungen im Bereich der Lebensmittelsicherheit zu entsprechen.
Hierzu sollte der Betreiber die Modalitäten bezüglich der Stellungnahme der Gesundheitsinspektion (Division de l'Inspection sanitaire) der Gesundheitsbehörde einsehen.
Fristen
Eröffnung einer Einrichtung
Das Verfahren zum Erhalt der Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen kann 2 bis 3 Monate dauern.
Der Antrag sollte gleich zu Beginn des Vorhabens oder noch vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.
Die Dauer des Zulassungsverfahrens hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Die Bearbeitungsdauer beträgt 3 Monate und beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem alle erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Minister eingereicht wurden. In besonders komplizierten Fällen kann diese Frist um einen begrenzten Zeitraum verlängert werden. Die Entscheidung für eine solche Verlängerung sowie ihre Dauer sind vom Minister zu begründen und werden dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt.
Es wird wärmstens empfohlen, die Fristen betreffend das Verfahren des Dienstleisters im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Verlängerung der Zulassung
Betreiber, die die Zulassung einer Einrichtung verlängern lassen möchten, müssen spätestens 3 Monate vor Ablauf der Zulassung einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei dem für die Kinder zuständigen Minister stellen.
Anpassung – Übergangszeit
Der in den Gesetzestexten vorgesehene Übergangszeitraum wurde bis zum 15. Juli 2019 verlängert.
Diese Änderung betrifft ausschließlich die Einrichtungen, die vor dem 14. November 2013 zugelassen wurden und nach wie vor über eine Zulassung verfügen.
Die gemäß der alten Gesetzgebung (von 2005 oder 2001) zugelassenen Einrichtungen müssen die Bestimmungen des neuen Gesetzes vor dem 15. Juli 2019 umsetzen, um eine neue Zulassung zu erhalten.
Der entsprechende Zulassungsantrag muss spätestens zum 31. Dezember 2018 beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend eingereicht werden.
Während dieser Übergangszeit können sie ihre Tätigkeit weiterhin unter Einhaltung der alten Vorschriften der jeweiligen großherzoglichen Verordnung ausüben.
Falls ihre Zulassung während der Übergangszeit abläuft, können sie sie gemäß der alten Gesetzgebung erneuern lassen, unter der Bedingung, dass die Dauer der Zulassung den Ablauf der Übergangszeit (15. Juli 2019) nicht überschreitet.
Die betroffenen Einrichtungen können die Bestimmungen der neuen Gesetzgebung aber auch sofort umsetzen, indem sie einen neuen Zulassungsantrag bei der Abteilung Bildung und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend einreichen.
Vorgehensweise und Details
Zulassungsantrag
Der datierte und unterzeichnete Zulassungsantrag ist an die Abteilung Bildung und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend zu schicken. Dem Antrag sind folgende Belege beizufügen:
- ein Antrag auf Zulassung als Bildungs- und Betreuungseinrichtung für Kinder;
- eine Kopie der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Konformitätsbescheinigung in Bezug auf den PAG;
- eine Bescheinigung (vom ITM abgezeichneter zusammenfassender Bericht und Betriebsgenehmigung) des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts für Einrichtungen, die unter Klasse 3A der klassifizierten Einrichtungen fallen, die belegt, dass die Infrastrukturen, in denen der Antragsteller seine Tätigkeiten ausübt, den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen;
- gegebenenfalls eine Bescheinigung der Abteilung für die Sicherheit im öffentlichen Dienst für Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich des geänderten Gesetzes vom 19. März 1988 über die Sicherheit im öffentlichen Dienst fallen, die belegt, dass die Infrastrukturen, in denen der Antragsteller seine Tätigkeiten ausübt, den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen;
- eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Gesundheit, in der bescheinigt wird, dass die Infrastrukturen den Gesundheits- und Hygienevorschriften und der Gesetzgebung im Bereich der Lebensmittelsicherheit entsprechen;
- eine Kopie des Schreibens an die Feuerwehr, in dem diese über das Bestehen und den Standort der Einrichtung informiert wird;
- ein Dokument mit Angaben zur Nutzung des Raums über die Umsetzung der vorgeschriebenen Leistungen zusammen mit:
- einem ausführlichen Plan der Infrastrukturen mit ihren jeweiligen Funktionen;
- einem Plan des Außenspielplatzes;
- aktuelle Strafregisterauszüge des Betreibers oder seiner Stellvertreter und des leitenden Personals:
- für luxemburgische Staatsangehörige: Führungszeugnis Nr. 3 und Führungszeugnis Nr. 5 „Kinder- und Jugendschutz“;
- für Nicht-Luxemburger und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit: Strafregisterauszüge („klassisches“ Führungszeugnis und Führungszeugnis mit der Aufstellung der Verurteilungen wegen Straftaten gegen Minderjährige) aus dem Land/den Ländern, dessen/deren Staatsangehörigkeit sie besitzen und in dem/denen sie ab dem Alter von 18 Jahren gelebt haben;
- ein voraussichtliches Budget und entsprechende Belege zur Darstellung der finanziellen Situation;
- eine schriftliche Verpflichtung des Betreibers, dass er „dafür Sorge trägt, dass die von der Zulassung abgedeckten Tätigkeiten für alle Nutzer zugänglich sind, unabhängig von sämtlichen Erwägungen ideologischer, philosophischer und religiöser Art, und dass die Nutzer der Einrichtung ein Recht auf den Schutz ihrer Privatsphäre und die Achtung ihrer religiösen oder philosophischen Überzeugungen haben“;
- eine schriftliche Verpflichtung des Betreibers betreffend die in der Einrichtung praktizierten Sprachen und die Sprachkompetenzen der Betreuer;
- Dokumente zu den Personalien und den beruflichen Qualifikationen des leitenden Personals;
- Dokumente zu den Personalien des Betreibers.
Wenn es sich beim Betreiber um eine juristische Person handelt:
- muss der Zulassungsantrag von der/den zur Vertretung der juristischen Person vor Gericht befugten Person(en) eingereicht und unterzeichnet werden;
- muss die Antragsakte ebenfalls eine Kopie der Satzung oder der Gründungsurkunde der juristischen Person enthalten;
- sind die Ehrenhaftigkeitsbedingungen von der zur Vertretung der juristischen Person befugten Person zu erfüllen, d. h. wenn:
- es sich beim Betreiber um:
- eine Aktiengesellschaft (société anonyme), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée) oder eine europäische Gesellschaft handelt: vom Verwaltungsratsmitglied oder vom Geschäftsführer der Einrichtung, das/der diesbezüglich Befugnisse vom Verwaltungsrat oder laut Satzung erteilt bekommen hat;
- eine öffentlich-rechtliche Anstalt oder eine Vereinigung ohne Gewinnzweck handelt: vom Vorsitzenden ihres Verwaltungsrats;
- eine Gemeinde handelt: von den Mitgliedern des Bürgermeister- und Schöffenrats;
- einen Gemeindeverband handelt: von den Mitgliedern seines Vorstands;
- es sich beim Verwaltungsratsmitglied oder verantwortlichen Mitglied der Geschäftsführung um eine juristische Person handelt: vom ständigen Vertreter der juristischen Person.
- es sich beim Betreiber um:
Beantragung der Abnahme und Kontrollbesuch
Sobald die Bau- und Einrichtungsarbeiten abgeschlossen sind, muss der Betreiber folgende Termine vereinbaren:
- einen Termin mit einer zugelassenen Prüfstelle für eine erste Abnahme des eingerichteten Gebäudes und der Nebengebäude (Kontrolle der in der Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen des ITM festgelegten Sicherheits-, Gesundheits- und Hygienestandards);
- gegebenenfalls einen Termin mit der Abteilung für die Sicherheit im öffentlichen Dienst;
- einen Termin mit der Gesundheitsbehörde, um eine Stellungnahme nach Abschluss der Arbeiten zu erhalten;
- einen Termin mit der Abteilung Bildung und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend für einen Kontrollbesuch (Kontrolle der Infrastrukturen, ihrer Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Leistungen und Bestimmung der maximalen Aufnahmekapazität).
Zusammenfassender Bericht (einer vom ITM zugelassenen Prüfstelle)
Die zugelassene Prüfstelle erstellt einen Endbericht (oder zusammenfassenden Bericht), in dem Folgendes angeführt werden kann:
- ein oder mehrere wesentliche Mängel („Anmerkung: 0 Tage“) oder;
- einige unwesentliche Mängel, die mit einer Behebungsfrist versehen werden (Beispiel: „Anmerkung: 90 Tage“) oder;
- keinerlei Anmerkung.
Wesentliche Mängel
Sind im Abnahmeprotokoll ein oder mehrere wesentliche Mängel („Anmerkung: 0 Tage“) vermerkt, erhält die Bildungs- und Betreuungseinrichtung keine Zulassung. Der Betreiber muss dann:
- Arbeiten zur Behebung der Mängel vornehmen;
- eine neue Abnahme bei einer zugelassenen Prüfstelle beantragen.
Unwesentliche Mängel
Sind im Abnahmeprotokoll unwesentliche Mängel („Anmerkung: 90 Tage“), aber keine wesentlichen Mängel („Anmerkung: 0 Tage“) vermerkt, übermittelt der Betreiber:
- dem ITM die von der Prüfstelle ausgestellte Bescheinigung (oder den zusammenfassenden Bericht) zur Abzeichnung;
- der Abteilung Bildung und Betreuung die (vom ITM abgezeichnete) Bescheinigung, um den Zulassungsantrag zu vervollständigen.
Anschließend erhält er eine vorläufige Zulassung, sofern:
- die Antragsakte vollständig ist;
- beim Kontrollbesuch des Ministeriums nichts zu beanstanden war.
Nach Erteilung der Zulassung kann er die Einrichtung dann eröffnen, muss jedoch:
- etwaige Mängel innerhalb der angegebenen Frist beheben;
- eine neue Abnahme beantragen;
- der Abteilung Bildung und Betreuung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend das Abnahmeprotokoll übermitteln.
Mängelfreiheit
Sind in dem Protokoll keinerlei Mängel vermerkt, übermittelt der Betreiber:
- dem ITM die von der Prüfstelle ausgestellte Bescheinigung (oder den zusammenfassenden Bericht) zur Abzeichnung;
- der Abteilung Bildung und Betreuung die (vom ITM abgezeichnete) Bescheinigung, um den Zulassungsantrag zu vervollständigen. Anschließend erhält er eine Zulassung, sofern:
- die Antragsakte vollständig ist;
- beim Kontrollbesuch der Abteilung Bildung und Betreuung nichts zu beanstanden war.
Nach Erhalt der Zulassung kann er dann die Einrichtung eröffnen.
Alle Briefe, Rechnungen oder sonstigen Dokumente, die für die Nutzer der Einrichtung oder die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen einen Verweis auf die Zulassung enthalten.
Gültigkeit der Zulassung
Im Falle einer Änderung der Bedingungen, auf deren Grundlage die Zulassung erteilt wurde, muss der Betreiber eine neue Zulassung beantragen.
Verlängerung der Zulassung
Betreiber, die die Zulassung einer Einrichtung verlängern lassen möchten, müssen spätestens 3 Monate vor Ablauf der Zulassung einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei dem für die Kinder zuständigen Minister stellen.
Dem Antrag auf Verlängerung sind folgende Belege beizufügen:
- eine Bescheinigung darüber, dass die Infrastrukturen, in denen der Antragsteller seine Tätigkeiten ausübt, den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen, ausgestellt von:
- dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt im Falle von Einrichtungen, die unter Klasse 3A der klassifizierten Einrichtungen fallen;
- gegebenenfalls der Abteilung für die Sicherheit im öffentlichen Dienst;
- eine Kopie der Stellungnahme des Gesundheitsministers, in der bescheinigt wird, dass die Infrastrukturen den Gesundheits- und Hygienevorschriften und der Gesetzgebung im Bereich der Lebensmittelsicherheit entsprechen.
Erforderlichenfalls muss der Betreiber ebenfalls Folgendes vorlegen:
- ein Dokument mit Angaben zur Nutzung des Raums;
- eine von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Bescheinigung als Nachweis für die Übereinstimmung der Einrichtung mit dem PAG.
Betreiberwechsel
Bei einem Betreiberwechsel muss ein neuer Zulassungsantrag (sowie ein neuer Antrag für Dienstleister im Rahmen des Gutscheinsystems für Kinderbetreuung) mit sämtlichen Belegen gestellt werden.
Renovierung oder wesentliche Anpassungen der Infrastrukturen
Im Falle einer Renovierung oder wesentlicher Anpassungen der Infrastrukturen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, muss der Betreiber einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung beim Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend stellen und folgende Belege vorlegen:
- eine Bescheinigung darüber, dass die Infrastrukturen, in denen der Antragsteller seine Tätigkeiten ausübt, den Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheit sowie den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen, ausgestellt von:
- dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt im Falle von Einrichtungen, die unter Klasse 3A der klassifizierten Einrichtungen fallen;
- oder der nationalen Abteilung für die Sicherheit im öffentlichen Dienst;
- ein Dokument mit Angaben zur Nutzung des Raums;
- eine Kopie der Stellungnahme des Gesundheitsministers, in der bescheinigt wird, dass die Infrastrukturen den Gesundheits- und Hygienevorschriften und der Gesetzgebung im Bereich der Lebensmittelsicherheit entsprechen.
Erforderlichenfalls muss er zudem Folgendes vorlegen:
- eine von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Bescheinigung als Nachweis für die Übereinstimmung der Einrichtung mit dem allgemeinen Bebauungsplan der Gemeinde;
- eine Kopie des Schreibens an die Feuerwehr, in dem über das Bestehen und den Standort der Einrichtung informiert wird.
Unter „Renovierung oder wesentliche Anpassungen der Infrastrukturen“ fallen Renovierungen oder Anpassungen, die Folgendes mit sich bringen:
- eine Änderung auf Ebene des Angebots;
- eine Änderung (Erhöhung oder Verringerung) der maximalen Aufnahmekapazität;
- eine Neueinteilung der Räume der Einrichtung, die eine Neubeurteilung der Sicherheit in der Einrichtung erfordert.
Ausnahmen
Bei einer Aufnahme der Kinder im Freien können Ausnahmen bezüglich der Nettofläche der Aufenthaltsräume, der Größe des Außenspielplatzes und der Infrastruktur bewilligt werden.
Die entsprechenden Anträge müssen begründet sein, und ihnen wird je nach Sachlage und entsprechend der Situation der Einrichtung stattgegeben.
Formulare/Online-Dienste
Service d’éducation et d’accueil - Autorisation d'exploitation (ITM)
Service d'éducation et d'accueil - Demande d'agrément (MENJE)
Engagement écrit du gestionnaire qu’il garantit que les activités agréées sont accessibles aux usagers indépendamment de toutes considérations d’ordre idéologique, philosophique et religieux
Attestation formelle du gestionnaire concernant le régime des langues pratiquées au sein du service et les compétences linguistiques du personnel d’encadrement
Service d'éducation et d'accueil - Fiches de présence des enfants
Document renseignant sur l’utilisation de l’espace
Zuständige Kontaktstellen
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Regionalstelle Diekirch2, rue Clairefontaine
L-9220 Diekirch
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Regionalstelle Esch/Alzette1, boulevard de la Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Werktags von 8.30 bis 10.00 Uhr -
Regionalstelle Strassen3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Werktags von 8.30 bis 11.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr -
Regionalstelle Wiltz20, route de Winseler
L-9577 Wiltz
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Mittwoch, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
-
Gesundheitsinspektion20, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 85650
-
Gemeinden (Gemeindeverwaltungen)
-
Beaufort9, rue de l'Eglise
L-6315 Beaufort
Tel. : (+352) 83 60 45-1Fax : (+352) 86 93 88Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (Donnerstagnachmittag geschlossen) / Mittwoch bis 20.00 Uhr -
Bech1, Enneschtgaass
L-6230 Bech
Tel. : (+352) 79 01 68-1Fax : (+352) 79 06 74Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 (Montagnachmittag geschlossen) / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr (während der Schulferien bis 17.00 Uhr) -
Beckerich6, Dikrecherstrooss
L-8523 Beckerich
Tel. : (+352) 23 62 21-1Fax : (+352) 23 62 91 62Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.45 Uhr -
Berdorf5, rue de Consdorf
L-6551 Berdorf
Tel. : (+352) 79 01 87-1Fax : (+352) 79 91 89Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag–Mittwoch, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr -
Bertrange2, beim Schlass
L-8058 Bertrange
Tel. : (+352) 26 31 2-1Fax : (+352) 26 31 27 57Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr -
Bettembourg13, rue du Château
L-3217 Bettembourg
Tel. : (+352) 51 80 80-1Fax : (+352) 51 80 80-601Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / „Biergerzenter“ am Donnerstag bis 19.00 Uhr -
Bettendorf1, rue Neuve
L-9353 Bettendorf
Tel. : (+352) 80 25 92-1Fax : (+352) 80 92 34Montag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–18.45 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (mittwochs geschlossen) -
Betzdorf11, rue du Château
L-6922 Berg
Tel. : (+352) 77 00 49-1Fax : (+352) 77 00 82Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Nur nach Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16.30–17.00 Uhr; Mittwoch, 7.00–8.00 Uhr -
Bissen1, rue des Moulins
L-7784 Bissen
Tel. : (+352) 83 50 03-21Fax : (+352) 85 97 63Montag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.30 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt) / Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (am Donnerstagvormittag geschlossen) -
Biwer6, Kiirchestrooss
L-6834 Biwer
Tel. : (+352) 71 00 08-1Fax : (+352) 71 90 25Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr) -
Boulaide3, rue de la Mairie
L-9640 Boulaide
Tel. : (+352) 99 30 12Fax : (+352) 99 36 92Montag, Donnerstag, 14.00–17.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.30–12.00 Uhr -
Bourscheid1, Schlassweee
L-9140 Bourscheid
Tel. : (+352) 99 03 57-1Fax : (+352) 99 03 57-565Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.00 Uhr (außer mittwochs) -
Bous20, rue Luxembourg
L-5408 Bous
Tel. : (+352) 23 66 92 76-20Fax : (+352) 23 69 94 39Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–17.00 Uhr (Dienstagnachmittag geschlossen) -
ClervauxMontée du Château
L-9712 Clervaux
Tel. : (+352) 27 800-1Fax : (+352) 27 800-900Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags) -
Colmar-Berg5, rue de la Poste
L-7730 Colmar-Berg
Tel. : (+352) 83 55 43-1Fax : (+352) 83 55 43-225Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 13.00–18.30 Uhr (freitags geschlossen) -
Consdorf8, route d'Echternach
L-6212 Consdorf
Tel. : (+352) 79 00 37-1Fax : (+352) 79 04 31Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr -
Contern4, place de la Mairie
L-5310 Contern
Tel. : (+352) 35 02 61Fax : (+352) 35 72 36Montag–Freitag, 8.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr / Einwohnermeldeamt: Mittwoch, 7.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr -
DalheimGemengeplaz
L-5680 Dalheim
Tel. : (+352) 23 60 53-25Fax : (+352) 23 60 53-50Montag, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Diekirch27, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Tel. : (+352) 80 87 80-1Fax : (+352) 80 87 80-250Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: mittwochs bis 18.00 Uhr geöffnet -
Differdange40, avenue Charlotte
L-4530 Differdange
Tel. : (+352) 58 77 1-11Fax : (+352) 58 77 1-1210Montag–Freitag, 7.30–12.00 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / „Biergeramt“: auch am Samstag, 9.00–11.00 Uhr -
Dippach11, rue de l'Eglise
L-4994 Schouweiler
Tel. : (+352) 27 95 25-200Fax : (+352) 27 95 25-299Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / am Montag geöffnet bis 18.00 Uhr / am Mittwoch geöffnet ab 7.30 Uhr -
DudelangePlace de l'Hôtel de Ville
L-3590 Dudelange
Tel. : (+352) 51 61 21 -1Fax : (+352) 51 61 21-299Montag–Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.30–17.00 Uhr -
Echternach2, place du Marché
L-6460 Echternach
Tel. : (+352) 72 92 22-1Fax : (+352) 72 92 22-51Montag–Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr; Freitag, 8.30–13.00 Uhr / Einwohnermeldeamt: am Montag bis 19.00 Uhr geöffnet -
Ell27, Haaptstrooss
L-8530 Ell
Tel. : (+352) 26 62 38-1Fax : (+352) 26 62 38-55Montag, Mittwoch, Freitag, 8.15–11.45 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.30 Uhr -
Erpeldange sur Sûre21, porte des Ardennes
L-9145 Erpeldange-sur-Sûre
Tel. : (+352) 81 26 74-1Fax : (+352) 81 97 08Montag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr -
Esch sur AlzettePlace de l'Hôtel de Ville
L-4002 Esch-sur-Alzette
Tel. : (+352) 2754 1Fax : (+352) 54 35 14 667Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr („Biergeramt“) -
Esch-sur-Sûre1, an der Gaass
L-9150 Eschdorf
Tel. : (+352) 83 91 12-1Fax : (+352) 83 91 12-25Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 18.30 Uhr / Freitag, 8.00–11.30 Uhr -
EttelbruckPlace de l'Hôtel de Ville
L-9087 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 91 81-1Fax : (+352) 81 91 81-364Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 18.30 Uhr -
Feulen25, route de Bastogne
L-9176 Niederfeulen
Tel. : (+352) 81 27 47-1Fax : (+352) 81 79 08Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr (am Donnerstagmorgen geschlossen) / Montag, Mittwoch, 13.00–17.00 Uhr / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr -
Fischbach1, rue de l'Eglise
L-7430 Fischbach
Tel. : (+352) 32 70 84-1Fax : (+352) 32 70 84-50Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.00 Uhr -
Flaxweiler1, rue de Berg
L-6926 Flaxweiler
Tel. : (+352) 77 02 04-1Fax : (+352) 77 08 33Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Frisange10, Munnerëferstrooss
L-5701 Frisange
Tel. : (+352) 23 66 84 08-1Fax : (+352) 23 66 06 88Montag, Mittwoch, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr (Freitagnachmittag geschlossen) / Dienstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–18.30 Uhr -
Garnich15, rue de l'Ecole
L-8353 Garnich
Tel. : (+352) 38 00 19-1Fax : (+352) 38 00 19 90Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 14.00–16.00 Uhr -
Goesdorf1, op der Driicht
L-9653 Goesdorf
Tel. : (+352) 83 92 70Fax : (+352) 89 91 73Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Donnerstag bis 17.00 Uhr -
Grevenmacher6, place du Marché
L-6755 Grevenmacher
Tel. : (+352) 75 03 11-1Fax : (+352) 75 03 11-80Sekretariat und Einnahmestelle: Montag– Mittwoch, 8.30–11.40 Uhr und 13.10–16.00 Uhr; donnerstags bis 18.00 Uhr geöffnet; freitags bis 15.00 Uhr geöffnet / Bürgerdienst: 8.30–11.40 Uhr und 13.10–16.00 Uhr; donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet; freitags bis 15.00 Uhr geöffnet -
Grousbous1, rue de Bastogne
L-9154 Grosbous
Tel. : (+352) 83 80 22-1Fax : (+352) 83 86 55Bürgerdienst und „Standesamt und Einbürgerung“: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 9.00–11.45 Uhr; Mittwoch, 14.00–18.30 Uhr / Einnahmestelle: Montag, Dienstag, Freitag, 9.00–11.45 Uhr; Mittwoch, 14.00–17.00 Uhr -
HabschtPlace Denn
L-8465 Eischen
Tel. : (+352) 39 01 33-1Fax : (+352) 39 01 33-209Gemeindeverwaltung Eischen: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr; Montag, Donnerstag, Freitag, 13.00–17.00 Uhr; Dienstag, 13.00–19.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Hobscheid: Mittwoch, 10.00–12.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Septfontaines: Mittwoch, 13.30–16.30 Uhr -
Heffingen2, am Duerf
L-7651 Heffingen
Tel. : (+352) 83 71 68-1Fax : (+352) 87 97 54Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / dienstags ab 7.00 Uhr geöffnet / donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet -
Helperknapp2, rue de Hollenfels
L-7481 Tuntange
Tel. : (+352) 28 80 40-1Fax : (+352) 28 80 40-299Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr; Montag, 13.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: Mittwoch bis 19.00 Uhr -
Hesperange474, route de Thionville
L-5886 Hesperange
Tel. : (+352) 36 08 08-1Fax : (+352) 36 00 06Montag–Freitag, 7.45–11.45 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / am Donnerstag bis 18.00 Uhr geöffnet -
Junglinster12, rue de Bourglinster
L-6112 Junglinster
Tel. : (+352) 78 72 72-1Fax : (+352) 78 83 19Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet (außer am Vortag eines Feiertags) -
Käerjeng24, rue de l'Eau
L-4920 Bascharage
Tel. : (+352) 50 05 52-1Fax : (+352) 50 05 52 399Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr (oder nach Terminvereinbarung) -
Kayl4, rue de l'Hôtel de Ville
L-3674 Kayl
Tel. : (+352) 56 66 66-1Fax : (+352) 56 33 23„Biergerzenter“: Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / am Mittwoch geöffnet bis 18.30 Uhr -
Kehlen15, rue de Mamer
L-8280 Kehlen
Tel. : (+352) 30 91 91-1Fax : (+352) 30 91 91-200Montag–Freitag, 7.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr -
Kiischpelt7, op der Gare
L-9776 Wilwerwiltz
Tel. : (+352) 92 14 45Fax : (+352) 92 06 15Montag–Freitag, 9.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr -
Koerich2, rue du Château
L-8385 Koerich
Tel. : (+352) 39 02 56-1Fax : (+352) 39 73 62Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr -
Kopstal28, rue de Saeul
L-8189 Kopstal
Tel. : (+352) 30 01 71-1Fax : (+352) 30 04 15Montag, Mittwoch, Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Dienstag, 9.00–11.30 Uhr und 13.30–19.15 Uhr / Donnerstag, 7.30–11.30 Uhr -
Lac de la Haute-Sûre7, Duerfstrooss
L-9635 Bavigne
Tel. : (+352) 99 35 54-1Fax : (+352) 99 35 53Montag und Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag und Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / am Mittwoch geschlossen -
Larochette33, chemin J.A. Zinnen
L-7626 Larochette
Tel. : (+352) 83 70 38-1Fax : (+352) 87 96 46Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr; montags bis 19.00 Uhr geöffnet / Sekretariat und Standesamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Lenningen16, rue de l'Ecole
L-5414 Canach
Tel. : (+352) 35 97 35-1Fax : (+352) 35 97 36Einwohnermeldeamt: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch, 7.30–12.00 und 13.30–18.30 Uhr -
Leudelange5, place des Martyrs
L-3361 Leudelange
Tel. : (+352) 37 92 92-1Fax : (+352) 37 92 92 50Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr / am Donnerstag bis 18.30 Uhr -
Lintgen2, rue de Diekirch
L-7440 Lintgen
Tel. : (+352) 32 03 59-1Fax : (+352) 32 03 59-35Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag bis 19.00 Uhr -
Lorentzweiler87, route de Luxembourg
L-7373 Lorentzweiler
Tel. : (+352) 33 72 68-1Fax : (+352) 33 32 88Montag–Freitag, 9.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag bis 19.00 Uhr -
Luxembourg42, place Guillaume II
Luxembourg
Tel. : (+352) 47 96-1Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–18.00 Uhr -
Mamer1, place de l'Indépendance
L-8252 Mamer
Tel. : (+352) 31 00 31-1Fax : (+352) 31 00 31-72Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / „Biergerzenter“: Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr; Mittwoch bis 19.00 Uhr (außer am Vortag eines Feiertags) -
Manternach3, Kirchewee
L-6850 Manternach
Tel. : (+352) 71 01 72-21Fax : (+352) 71 08 16Sekretariat: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–17.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr; Montag, Mittwoch, 13.30–17.00 Uhr / Einnahmestelle: Montag–Freitag, 8.00– 12.00 Uhr; Mittwoch, 13.30–17.30 Uhr (am Donnerstag geschlossen) -
MerschPlace St. Michel
L-7556 Mersch
Tel. : (+352) 32 50 23-1Fax : (+352) 32 80 13Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / am Mittwoch bis 19.00 Uhr -
Mertert1-3, Grand-Rue
L-6630 Wasserbillig
Tel. : (+352) 74 00 16-1Fax : (+352) 74 85 97Montag–Freitag, 8.00–12.00 und 13.00–16.00 Uhr -
Mertzig22, rue Principale
L-9168 Mertzig
Tel. : (+352) 83 82 44-200Fax : (+352) 88 90 88Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag, 8.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr; Dienstag, 8.00–11.45 Uhr und 17.00–19.45 Uhr -
MondercangeRue Arthur Thinnes
L-3901 Mondercange
Tel. : (+352) 55 05 74-1Fax : (+352) 57 21 66Montag–Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.30–17.00 Uhr (eingeschränkter Dienst ab 16.30 Uhr) -
Mondorf-les-Bains1, place des Villes Jumelées
L-5627 Mondorf-les-Bains
Tel. : (+352) 23 60 55-1Fax : (+352) 23 60 55-29Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr / Freitag, 7.00–15.00 Uhr -
Niederanven18, rue d'Ernster
L-6977 Oberanven
Tel. : (+352) 34 11 34-1Fax : (+352) 34 11 34 47Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 19.00 Uhr / Freitag, 8.00–14.00 Uhr -
Nommern31, rue Principale
L-7465 Nommern
Tel. : (+352) 83 73 18-1Fax : (+352) 83 73 18-299Montag, 8.00–11:30Uhr und 14.00–18.00 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr -
Parc Hosingen35, Haaptstroos
L-9806 Hosingen
Tel. : (+352) 92 13 41-1Fax : (+352) 92 93 19Montag, 8.30–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / mittwochs bis 19.00 Uhr geöffnet -
PetangePlace J.F. Kennedy
L-4760 Pétange
Tel. : (+352) 50 12 51-1000Fax : (+352) 50 12 51-2000Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (mittwochs bis 18.30 Uhr) -
Preizerdaul3, rue de l'Eglise
L-8606 Bettborn
Tel. : (+352) 26 62 99 10Fax : (+352) 26 62 99 99Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr / Montag, Mittwoch, 14.00–18.00 Uhr -
Putscheid7, Veinerstrooss
L-9462 Putscheid
Tel. : (+352) 99 04 20-1Fax : (+352) 90 80 24Montag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr (Dienstag und Donnerstag nur nach Terminvereinbarung) -
Rambrouch19, rue Principale
L-8805 Rambrouch
Fax : (+352) 23 64 06 57Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, Donnerstag, 14.00–17.00 Uhr (Einwohnermeldeamt: am Donnerstag bis 19.00 Uhr geöffnet) -
Reckange-sur-Mess83, rue Jean-Pierre Hilger
L-4980 Reckange-sur-Mess
Tel. : (+352) 37 00 24-1Fax : (+352) 37 92 20Montag–Mittwoch, Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Donnerstag, 7.00–11.30 Uhr und 14.00–19.00 Uhr -
Redange/Attert38, Grand-Rue
L-8510 Redange/Attert
Tel. : (+352) 23 62 24-1Fax : (+352) 23 62 04 28Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Mittwoch, 14.00–18.00 Uhr -
Reisdorf2, place de l'Eglise
L-9391 Reisdorf
Tel. : (+352) 83 62 21Fax : (+352) 86 92 30Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr (am Mittwochnachmittag geschlossen) / am Donnerstag bis 19.00 Uhr -
RemichPlace de la Résistance
L-5501 Remich
Tel. : (+352) 23 69 2-1Fax : (+352) 23 69 2-227Montag–Freitag, 8.15–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Mittwoch bis 18.30 Uhr (außer am Vortag eines Feiertags) -
Roeser40, Grand-Rue
L-3394 Roeser
Tel. : (+352) 36 92 32-1Fax : (+352) 36 92 32 219Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 (am letzten Montag im Monat sind die Büros vormittags geschlossen) -
Rosport-Mompach9, rue Henri Tudor
L-6582 Rosport
Tel. : (+352) 73 00 66-1Fax : (+352) 73 04 26Montag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–19.00 Uhr / Dienstag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch, Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Freitag, 7.30–14.00 Uhr -
Rumelange2, place G.-D. Charlotte
L-3710 Rumelange
Tel. : (+352) 56 31 21-1Fax : (+352) 56 57 04Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Saeul8, rue Principale
L-7470 Saeul
Tel. : (+352) 23 63 22-1Fax : (+352) 23 63 94 29Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–18.30 Uhr -
Sandweiler18, rue Principale
L-5240 Sandweiler
Tel. : (+352) 35 97 11-1Fax : (+352) 35 79 66Gemeinde: Montag–Freitag, 8.15–11.45 Uhr und 13.15–16.45 / Einwohnermeldeamt, Standesamt und Dienststelle für Unterrichtswesen: Montag–Freitag, 8.15–11.45 Uhr und 13.15–16.00 Uhr -
Sanem60, rue de la Poste
L-4477 Belvaux
Tel. : (+352) 59 30 75-1Fax : (+352) 59 30 75 67Montag, Donnerstag, Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Dienstag, 7.15–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.00 Uhr -
Schengen75, Wäistrooss
L-5440 Remerschen
Tel. : (+352) 23 66 40 28Fax : (+352) 23 66 48 25Montag–Donnerstag, 8.00–11.50 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / Freitag bis 16.00 Uhr -
Schieren90, route de Luxembourg
L-9125 Schieren
Tel. : (+352) 81 26 68-54Fax : (+352) 81 67 87Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag und Mittwoch, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–17.30 Uhr / Dienstag und Mittwoch nach Terminvereinbarung, 7.00–8.00 Uhr und 11.30–13.30 Uhr -
SchifflangeRue Aloyse Kayser
L-3852 Schifflange
Tel. : (+352) 54 50 61-1Fax : (+352) 45 42 02Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Schuttrange2, place de l'Eglise
L-5367 Schuttrange
Tel. : (+352) 35 01 13-1Fax : (+352) 35 01 13-259Montag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Mittwoch–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr -
Stadtbredimus17, Dicksstrooss
L-5451 Stadtbredimus
Tel. : (+352) 23 69 62-1Fax : (+352) 23 69 95-21Sekretariat und Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Einnahmestelle: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr (am Mittwoch geschlossen); am Montag geöffnet von 13.00–17.00 Uhr -
Steinfort4, Square Patton
L-8443 Steinfort
Tel. : (+352) 39 93 13-1Fax : (+352) 39 00 15Montag–Freitag, 9.00–11.30 Uhr und 14.00–16.00 Uhr -
Steinsel9, rue Paul Eyschen
L-7317 Steinsel
Tel. : (+352) 33 21 39-1Fax : (+352) 33 21 39-39Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: Montag, 8.30–11.30 Uhr und 13.00–19.00 Uhr; Dienstag, Mittwoch und Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr; Donnerstag, 7.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Strassen1, place G. D. Charlotte
L-8041 Strassen
Tel. : (+352) 31 02 62-1Fax : (+352) 31 02 62-111Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / Mittwoch bis 18.00 Uhr -
Tandel6, Haaptstrooss
L-9350 Bastendorf
Fax : (+352) 80 38 03 20Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 18.30 Uhr -
Troisvierges9-11, Grand-Rue
L-9905 Troisvierges
Tel. : (+352) 99 80 50-1Fax : (+352) 99 82 38Montag, Mittwoch, Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Freitag, 8.00–11.30 Uhr (am Nachmittag nach Terminvereinbarung) / am Dienstag nach Terminvereinbarung -
Useldange2, rue de l'Eglise
L-8706 Useldange
Tel. : (+352) 23 63 00 51-1Fax : (+352) 23 63 82 27Montag, 14.00–19.00 Uhr / Dienstag–Donnerstag, 8.00–11.30 / Freitag, 13.00–17.00 Uhr -
Vallée de l'Ernz26, rue Savelborn
L-7660 Medernach
Tel. : (+352) 83 73 02-1Fax : (+352) 87 96 65Sekretariat und Einnahmestelle in Medernach: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / Einwohnermeldeamt in Medernach: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr; am Donnerstag bis 19.00 Uhr -
ViandenPlace Vic. Abens
L-9401 Vianden
Tel. : (+352) 83 48 21-1Fax : (+352) 83 48 26Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, Mittwoch, Freitag, 13.00–17.00 Uhr -
Vichten1, rue de l'Eglise
L-9188 Vichten
Tel. : (+352) 88 80 50-1Fax : (+352) 88 92 10Montag und Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr -
Wahl32, rue Principale
L-8838 Wahl
Tel. : (+352) 83 81 85-1Fax : (+352) 83 81 85-99Montag, Dienstag, Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr / Mittwoch, 14.30–18.30 Uhr -
Waldbillig1, rue André Hentges
L-7680 Waldbillig
Tel. : (+352) 83 72 87-1Fax : (+352) 83 77 89Montag–Freitag, 7.30–12.00 Uhr / Dienstag, 13.30–17.00 Uhr / Donnerstag, 13.30–19.00 Uhr -
Waldbredimus27, rue de l'Eglise
L-5460 Trintange
Tel. : (+352) 35 70 88-1Fax : (+352) 35 70 88-30Montag–Freitag, 9.00–12.00 Uhr / Montag, 14.00–16.00 Uhr / Dienstag, 13.00–16.00 Uhr / Mittwoch, 14.00–19.00 Uhr -
WalferdangePlace de la mairie
L-7201 Walferdange
Tel. : (+352) 33 01 44-1Fax : (+352) 33 30 60Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr / am Dienstag bis 18.45 Uhr geöffnet ( nur „Biergercenter“ und Sozialdienst) -
Weiler-la-Tour7, rue du Schlammestee
L-5770 Weiler-la-Tour
Tel. : (+352) 26 61 71-1Fax : (+352) 26 61 71-200Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag (außer Donnerstag), 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr; Montag bis 18.00 Uhr / Einnahmestelle: Montag–Freitag (außer Donnerstag), 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr; Montag bis 17.00 Uhr -
WeiswampachOm Leempuddel
L-9991 Weiswampach
Tel. : (+352) 97 80 75-10Fax : (+352) 97 80 78Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Wiltz8-10, Grand-Rue
L-9530 Wiltz
Tel. : (+352) 95 99 39-1Fax : (+352) 95 99 39-45Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr -
WincrangeMaison n°85
L-9780 Wincrange
Tel. : (+352) 99 46 96-1Fax : (+352) 99 46 96-222Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch bis 18.00 Uhr geöffnet -
Winseler27, Duerfstrooss
L-9696 Winseler
Tel. : (+352) 95 84 74-20Fax : (+352) 95 77 73Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Wormeldange95, rue Principale
L-5480 Wormeldanage
Tel. : (+352) 76 00 31-1Fax : (+352) 76 84 92Montag–Freitag, 9.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr
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Abteilung Bildung und Betreuung – Dienststelle Zulassung SEA29, rue Aldringen
L-1118 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
L-2926 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 86531Mo. bis Fr. von 8.30 bis 11.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
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GesundheitsbehördeVilla Louvigny, Allée Marconi
L-2120 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 85605
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Nationale Abteilung für die Sicherheit im öffentlichen Dienst35, rue de Bonnevoie
L-1260 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-83182Fax : (+352) 264836-11