Hebamme
Mit dem Ziel, die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen und die Verwaltung der Nationalen Reserve der Gesundheitsfachkräfte zu optimieren, wird eine Erfassung der Gesundheitsfachkräfte organisiert.
Bestimmte Gesundheitsberufe, die sogenannten reglementierten Gesundheitsberufe, bedürfen im Vorfeld einer Genehmigung, bevor die jeweiligen Dienstleister sie in Luxemburg ausüben können.
Dazu gehört auch der Beruf der Hebamme.
Die Zulassung (Approbation) wird vom Ministerium für Gesundheit ausgestellt, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind (berufliche Bedingungen und Bedingungen bezüglich der körperlichen und geistigen Gesundheit).
Zielgruppe
Dienstleister, die sich in Luxemburg niederlassen und dort tätig sein wollen, müssen:
- Bürger der Europäischen Union sein oder;
- Bürger eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein oder Norwegen) oder der Schweiz sein oder;
- Drittstaatsangehörige sein und:
- im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sein oder;
- internationalen Schutz genießen.
Personen, deren Zulassung in dem Land, in dem sie zuletzt praktiziert haben, (vorübergehend oder endgültig) entzogen wurde, dürfen ihren Beruf auch nicht in Luxemburg ausüben. Gleiches gilt bei einem anhängigen Verfahren zwecks Entzug der Zulassung.
Voraussetzungen
Der Dienstleister muss mehrere Bedingungen erfüllen. Er muss:
- im Besitz eines luxemburgischen oder ausländischen Diploms sein, das ihn zum Zugang zum jeweiligen Beruf berechtigt;
- die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen:
- entweder in Französisch;
- oder in Deutsch;
- eine der 3 Amtssprachen des Landes verstehen: Deutsch, Französisch oder Luxemburgisch.
Die Sprachkenntnisse der Hebamme in einer der 3 Sprachen können auf Antrag des Ministers für Gesundheit getestet werden.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Eine Diplomanerkennung ist nicht erforderlich, wenn das Diplom:
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erworben wurde;
- den EU-Standards entspricht;
- einem der vorgesehenen Diplome entspricht (siehe Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).
Bei Diplomen, die in einem Drittstaat erworben wurden, und Diplomen, die zwar in der EU erworben wurden, aber nicht den oben genannten Kriterien entsprechen, ist eine Diplomanerkennung Pflicht. Eine solche Anerkennung ist möglich, wenn im Vorfeld:
- das Diplom in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat anerkannt wurde;
- diese Anerkennung zur Ausübung des Berufs in dem betreffenden Staat berechtigt hat.
Der Antrag auf Anerkennung ist beim Ministerium für Hochschulwesen und Forschung zu stellen.
Kosten
Personen, die sich als Hebamme in Luxemburg niederlassen möchten, müssen eine Gebühr entrichten, um die Zulassung zu erhalten.
Diese Gebühr beträgt 75 Euro.
Die Gebühr ist durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA) zu zahlen (unter Angabe des Namens und des Zwecks der Einzahlung oder Überweisung).
Kontoinhaber: Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA
Bankkonto: IBAN LU13 1111 0011 4679 0000 (BIC: CCPLLULL)
Zweck: AUTOPROFSANTE + Name der Hebamme
Vorgehensweise und Details
Zulassungsantrag
Damit sie ihren Beruf in Luxemburg ausüben darf, muss die Hebamme der Abteilung für Gesundheitsberufe (Division Professions de santé) des Ministeriums für Gesundheit einen Antrag auf Zulassung zukommen lassen, dem sie folgende Unterlagen beifügen muss:
- eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments oder Reisepasses – und im Falle von Drittstaatsangehörigen:
- eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels oder;
- ein Dokument, das belegt, dass ihr internationaler Schutz zuerkannt wurde;
- einen vor weniger als 6 Monaten ausgestellten Strafregisterauszug aus dem Wohnsitzland (Original). Lebt die betreffende Person seit weniger als einem Jahr in dem besagten Land, muss sie einen Auszug aus dem Strafregister des Landes oder der Länder beifügen, in dem/denen sie ihren Beruf zuvor ausgeübt hat;
- eine (vor weniger als 6 Monaten) von einem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit;
- eine Kopie des erworbenen luxemburgischen oder ausländischen Diploms;
- gegebenenfalls den Beschluss über die Anerkennung des Diploms;
- einen Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Gebühr von 75 Euro;
- wenn die Muttersprache nicht Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch ist, einen Nachweis über die Sprachkenntnisse.
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Zur Erinnerung: Die Kontaktdaten von Angehörigen der Gesundheitsberufe sind im Register für Gesundheitsberufe gespeichert.
Daher sind die Angehörigen der Gesundheitsberufe gebeten, ihre in diesem Register gespeicherten Daten im Falle einer Änderung ihrer Situation (Praxisadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer usw.) zu aktualisieren.
Praktikum zur beruflichen Wiedereingliederung
Wenn die Hebamme ihren Beruf seit mindestens 5 Jahren nicht ausgeübt hat, muss sie ein Wiedereingliederungspraktikum absolvieren, bevor sie ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.
Sie muss den Gesundheitsminister über ihre Absicht, ein solches Praktikum zu absolvieren, informieren und dabei Folgendes angeben:
- die Zahl der Jahre, in denen sie nicht tätig war;
- die gewünschte Abteilung und den gewünschten Arbeitsort der Wiedereingliederung;
- ob sie an Weiterbildungen in dem Bereich teilgenommen hat.
Der Minister gibt der Hebamme:
- eine Liste der möglichen anerkannten Praktikumsorte;
- die Zahl der zu absolvierenden praktischen Unterrichtseinheiten;
- eine Liste der Weiterbildungskurse;
- die Zahl der Kursstunden, an denen die Hebamme teilnehmen muss.
Anschließend muss eine Praktikumsvereinbarung zwischen dem Praktikanten, dem Praktikumsbetreuer, dem Vertreter der Praktikumsstätte und dem Ministerium für Gesundheit unterzeichnet werden.
Der Praktikumsbetreuer muss über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung im gleichen Beruf wie die Hebamme, die das Wiedereingliederungspraktikum absolviert, verfügen.
Rechtsmittel im Falle einer negativen Antwort
Innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Entscheidung kann beim Verwaltungsgericht ein Rechtsmittel eingelegt werden.
Ungültigkeit/Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung verliert ihre Gültigkeit, wenn:
- der Inhaber die erforderlichen Kurse und Unterrichtseinheiten nicht besucht. Geht es in den Kursen um die Einführung des Dienstleisters in eine neue Technik, gilt die Aussetzung der Zulassung nur für diese neue Technik;
- die Hebamme:
- ihren Beruf in Luxemburg nicht innerhalb von 2 Jahren nach Ausstellung der Zulassung ausübt;
- ihre berufliche Tätigkeit in Luxemburg vor mehr als 2 Jahren eingestellt hat.
Sanktionen
Der Dienstleister kann mit einer Freiheitsstrafe zwischen 8 Tagen und 3 Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 251 und 5.000 Euro bestraft werden:
- wenn er den Beruf ohne Zulassung ausübt oder;
- wenn die Zulassung anhand absichtlich falscher Erklärungen erhalten wurde.
Voranmeldung für Dienstleister, die sich nach Luxemburg begeben
Antragstellung
Eine Hebamme, die erstmals nach Luxemburg kommt, um dort Dienstleistungen zu erbringen, muss eine Voranmeldung beim Ministerium für Gesundheit einreichen. Diese Anmeldung enthält die Angaben zu Versicherungen oder sonstigen persönlichen oder kollektiven Absicherungsmaßnahmen bezüglich der beruflichen Haftung.
Diese Anmeldung kann der Dienstleister jederzeit einreichen.
Belege
Bei der ersten Erbringung von Dienstleistungen oder bei einer wesentlichen Änderung der Situation muss der Dienstleister seiner Anmeldung folgende Dokumente beifügen:
- eine Kopie seines Personalausweises oder Reisepasses;
- eine Bescheinigung darüber, dass:
- er ordnungsgemäß in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist, um dort die betreffenden Tätigkeiten auszuüben;
- seine Zulassung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht – und sei es nur vorübergehend – entzogen wurde;
- einen Nachweis seiner beruflichen Qualifikationen;
- wenn er seinen Beruf in den 10 Jahren vor der Erbringung der Dienstleistung während mindestens einem Jahr in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaat(en) ausgeübt hat, falls dieser Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist: den Nachweis (in beliebiger Form) dieser Tätigkeiten;
- eine Bescheinigung zur Bestätigung, dass die Zulassung weder vorübergehend noch endgültig entzogen wurde bzw. dass er nicht strafrechtlich verurteilt wurde;
- eine Erklärung betreffend die für die Ausübung des Berufs in Luxemburg erforderlichen Sprachkenntnisse;
- eine von der zuständigen Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, ausgestellte Bescheinigung betreffend die Art und Dauer der Tätigkeit.
Erneuerung
Beabsichtigt der Dienstleister, im Laufe des betreffenden Jahres vorübergehende oder gelegentliche Dienstleistungen in Luxemburg zu erbringen, muss seine Anmeldung einmal jährlich erneuert werden.
Formulare/Online-Dienste
Antrag für die Ausübung eines Gesundheitsberufes
Demande d'autorisation d'exercer une profession de santé
Convention de stage de réintégration
Demande de renouvellement de l’autorisation d’exercer une profession de santé
Zuständige Kontaktstellen
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Abteilung für GesundheitsberufeVilla Louvigny, Allée Marconi
L-2120 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : Ärzte: (+352) 247 85516Tel. : Zahnärzte: (+352) 247 85525Fax : (+352) 46 79 60