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Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Ein Unternehmer, der ein Problem mit einem Verbraucher hat, ist nicht verpflichtet, vor Gericht zu ziehen, um die Streitigkeit beizulegen. Er kann sich an eine spezialisierte Stelle wenden, um eine gütliche Einigung zu finden. Auf diese Weise bekommt er die Garantie, dass sein Problem einfach, schnell und kostengünstig außergerichtlich geregelt wird.
Die mit der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern beauftragten Stellen müssen unabhängig, schnell und kompetent sein. Das Ministerium für Verbraucherschutz überprüft, ob diese Stellen diese Bedingungen erfüllen. Ist das der Fall, werden sie in ein vom Minister für Verbraucherschutz geführtes Verzeichnis eingetragen. Die dort eingetragenen Stellen dürfen die Öffentlichkeit über diese Eintragung informieren.
Betrifft die Angelegenheit einen Bereich, für den es keine spezielle Stelle gibt, die die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, kann sich der Unternehmer an einen allgemeinen Dienst wenden, der sich um alle Streitigkeiten kümmert, für die es keine spezielle Stelle gibt. Dieser Dienst nennt sich Mediator für Verbrauchergeschäfte.
Der Rückgriff auf die alternative Streitbeilegung ist freiwillig: der Verbraucher ist nicht verpflichtet zu versuchen, die Angelegenheit gütlich zu regeln. Er kann auch direkt vor Gericht ziehen, um ein Urteil zu erwirken.
Jeder Verbraucher (natürliche Person), der in Luxemburg oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnhaft ist und sich in einem Streit mit einem in Luxemburg ansässigen Unternehmer (natürliche oder juristische Person) befindet. Dem Konflikt muss ein Kauf- oder Dienstleistungsvertrag zugrunde liegen.
Auch jeder Unternehmer (Handel, Industrie, Handwerk, freie Berufe), bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, kann sich im Falle einer vertraglichen Streitigkeit mit einem in Luxemburg wohnhaften Verbraucher an die Stelle für alternative Streitbeilegung wenden, wenn diese Stelle dies erlaubt.
Beschwerden eines Verbrauchers gegen einen anderen Verbraucher bzw. eines Unternehmers gegen einen anderen Unternehmer sind ausgeschlossen.
Die Regeln der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten gelten nicht:
Diese Regeln dürfen den Zugang der Verbraucher zu alternativen Streitbeilegungsverfahren bei verbraucherrechtlichen Streitigkeiten nicht erheblich beeinträchtigen.
Die Streitbeilegungsstellen können die Bearbeitung einer bestimmten Streitigkeit aus folgenden Gründen ablehnen:
Die Parteien müssen binnen 3 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags informiert werden, ob die Stelle sich der Sache annimmt oder sie ablehnt. Diese Information muss schriftlich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) erfolgen. Wird die Bearbeitung abgelehnt, muss die Stelle die Gründe für diese Ablehnung erläutern.
Der Verbraucher und der Unternehmer müssen ausreichend Zeit haben, um ihren Standpunkt darzulegen oder Dokumente einzureichen.
Die Stelle hat 90 Tage Zeit, um den Parteien bei der Suche nach einer gütlichen Lösung für ihren Konflikt behilflich zu sein oder ihnen einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Sie muss die Parteien schriftlich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) darüber informieren. Entscheidet die Stelle, dass das Problem sehr komplex ist, hat sie mehr als 90 Tage Zeit. In diesem Fall muss sie die Parteien über die neue Frist in Kenntnis setzen.
Die Anrufung der alternativen Streitbeilegungsstellen ist kostenlos oder zumindest kostengünstig.
Die praktischen Modalitäten hängen von der jeweiligen Stelle ab. Man muss sich demnach bei der betreffenden Stelle erkundigen.
Die wichtigsten Regeln sehen wie folgt aus:
Die Parteien können das Verfahren jederzeit abbrechen. Sie müssen die andere Partei und die Streitbeilegungsstelle innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) darüber informieren.
Vor Beginn des Verfahrens muss die alternative Streitbeilegungsstelle die Parteien über ihr Recht, das Verfahren jederzeit abbrechen zu können, in Kenntnis setzen.
Vor der Annahme eines Lösungsvorschlags der Stelle müssen der Verbraucher und der Unternehmer über Folgendes informiert werden:
Der Verbraucher und der Unternehmer verfügen über eine angemessene Bedenkzeit, bevor sie dem Lösungsvorschlag oder einer gütlichen Einigung zustimmen.
Sämtliche im Laufe der Streitbeilegung erteilten oder erhaltenen Informationen und Dokumente sind vertraulich.
Die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ist Pflicht für die Unternehmer, die Mitglied eines Verbands sind, der diese Pflicht vorsieht.
Der Rückgriff auf die gütliche Streitbeilegung kann freiwillig sein: wenn der Unternehmer vor Abschluss des Vertrags beschlossen hat, auf diese Art der Streitbeilegung zurückzugreifen.
Gehört ein in Luxemburg niedergelassener Unternehmer einer dieser beiden Kategorien an, muss er dem Verbraucher vor Vertragsabschluss Informationen über die alternative Streitbeilegungsstelle erteilen, die für die Beilegung von ihn betreffenden Streitigkeiten zuständig ist. Diese Informationen umfassen zumindest die Adresse der Website der betroffenen Stelle.
Die Informationen über die alternative Streitbeilegungsstelle müssen deutlich und für den Verbraucher leicht verständlich sein. Verfügt der Unternehmer über eine Website, muss der Zugang zu diesen Informationen auf dieser Seite mühelos möglich sein. Hat der Unternehmer standardisierte allgemeine Geschäftsbedingungen, müssen die Informationen über die alternative Streitbeilegungsstelle auch dort stehen.
Bei Online-Käufen muss der Verbraucher zudem über die Möglichkeit informiert werden, sich an eine Plattform zur Online-Streitbeilegung wenden zu können, um ihren Konflikt mit dem Unternehmer zu lösen. Diese von der Europäischen Kommission betriebene Plattform hilft dem Verbraucher bei der Suche nach einer alternativen Streitbeilegungsstelle.
Der Unternehmer muss auf seiner Website einen Link zur Plattform bereitstellen. Unterbreitet er ein Angebot per E-Mail, muss er darin ebenfalls die Website der Plattform angeben. Hat der Unternehmer standardisierte allgemeine Geschäftsbedingungen, müssen die Informationen auch dort stehen.
Hat sich der Verbraucher direkt an einen in Luxemburg niedergelassenen Unternehmer gewandt und wurde das Problem nicht gelöst, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen über die alternativen Streitbeilegungsstellen erteilen, die für die Bearbeitung des Problems zuständig sind. Er muss den Verbraucher darüber in Kenntnis setzen, ob er einverstanden ist, eine solche Stelle anzurufen oder nicht. Diese Informationen müssen schriftlich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) erfolgen. Dieser Pflicht unterliegen alle Unternehmer, selbst diejenigen, die nicht an alternative Streitbeilegungsstellen gebunden sind oder nicht freiwillig auf diese zurückgreifen.
Bei Online-Käufen müssen alle Unternehmer und Online-Verkaufsplattformen auf ihrer Internetseite zudem einen Link zur Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellen. Die Verbraucher müssen diesen Link leicht finden können. Unternehmer, die online Ware anbieten, müssen ebenfalls ihre E-Mail-Adresse angeben.
Beschwert sich ein Verbraucher über die mangelhafte Kommunikation seitens des Unternehmers bezüglich der Informationen über die gütliche Streitbeilegung, muss der Unternehmer den Beweis dafür erbringen, dass er dem Verbraucher diese Informationen erteilt hat und dass diese Informationen richtig sind. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Vertrag, laut der dem Verbraucher die Beweislast obliegt, ist demnach rechtswidrig und kann für nichtig erklärt werden, wenn der Verbraucher dies verlangt.
Weder der Verbraucher noch der Unternehmer können dazu gezwungen werden, ihre Streitigkeit außergerichtlich beizulegen.
Liegt noch keine Streitigkeit vor, kann der Unternehmer nicht vom Verbraucher verlangen, sich dazu zu verpflichten, auf eine alternative Streitbeilegungsstelle zurückzugreifen, wenn dies seine Möglichkeit ausschließt, sich an ein Gericht zu wenden.
Ausnahmsweise und falls der Unternehmer Mitglied eines Verbands ist, der ihn dazu verpflichtet, eine Stelle zur alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit einer Streitigkeit anzurufen, muss er dem zustimmen, wenn der Verbraucher einverstanden ist oder dies verlangt.
Die Verjährung ist das Verstreichen einer Frist, nach deren Ablauf eine Person nicht mehr gerichtlich vorgehen kann.
Eine gütliche Streitbeilegung kann eine gewisse Zeit dauern, weil das Problem komplex ist oder die Parteien nicht zu einer Einigung gelangen. Während dieser Zeit ist der Lauf der Verjährungsfrist ausgesetzt.
Mit anderen Worten: Ein Verbraucher, der versucht, sein Problem gütlich beizulegen, verliert nicht seinen Anspruch auf ein Gerichtsverfahren.