Führen eines Getränkeausschanks (Gaststätte, Sitz- und Stehverzehrstelle usw.)
jährlich
Großunternehmen
Selbstständige
KMU
spezifischer Sektor
Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Nach Erhalt der zur Eröffnung seines Lokals erforderlichen Genehmigungen muss der Geschäftsführer einer Gaststätte oder Sitz- und Stehverzehrstelle gewisse Verpflichtungen erfüllen, insbesondere in Sachen:
vorgeschriebener Aushang der Genehmigungen und Verkaufspreise;
Jugendschutz, Hygiene und Bekämpfung der Tabaksucht;
Öffnungszeiten und Zahlung von Urheberrechtsabgaben im Falle der Wiedergabe von Musik.
Für nähere Informationen zu diesen Verpflichtungen kann sich der Betreiber an folgende Stellen wenden:
seine Gemeinde, wenn er eine Ausnahmeregelung bezüglich der Öffnungszeiten beantragen möchte;
die SACEM (Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique), die im Falle von Gaststätten und Restaurants mit der Erhebung der Urheberrechtsabgaben beauftragt ist.
Zielgruppe
Die nachstehenden Verpflichtungen betreffen alle Getränkeausschänke, die (gegen Bezahlung oder kostenfrei) Getränke zum Vor-Ort-Verzehr ausschenken, einschließlich:
Ausschänke von alkoholischen Getränken (Gaststätten);
Ausschänke von alkoholfreien Getränken (Konditoreien, Milchbars, Imbissbuden usw.);
Gastronomie- oder Beherbergungsbetriebe, die einen Getränkeausschank betreiben.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Um einen Getränkeausschank zu betreiben, muss der Betreiber im Besitz folgender Papiere sein:
die in der Genehmigung aufgeführte Tätigkeit (z. B. „Ausschank von alkoholischen und alkoholfreien Getränken“).
In der Praxis hängt der Betreiber eine Kopie seiner Niederlassungsgenehmigung am Eingang des Lokals aus.
Aushang der Verbrauchsteuerkontrollvignette
Der Betreiber muss ebenfalls die Verbrauchsteuerkontrollvignette (vignette de contrôle accises - VCA) an einer von außen sichtbaren Stelle aufhängen.
Betreiber von Gaststätten, Restaurants und Beherbergungsbetrieben erhalten diese Vignette automatisch nach Zahlung der jährlichen Schankgebühr, die spätestens zum 31. Januar bei der zuständigen Steuerkasse der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) zu entrichten ist.
Aushang der Preise
Gewerbetreibende müssen den Aushang der Preise der angebotenen Produkte und Dienstleistungen sicherstellen.
Betreiber von Getränkeausschänken, Beherbergungsbetrieben und Restaurants müssen alle Preise angeben, einschließlich der Bedienung und sämtlicher Steuern.
Die Preislisten müssen so aufgehängt werden, dass sie:
sowohl von außen;
als auch von innen lesbar sind.
Die Speisen können auf separaten Plakaten angegeben werden (in Gaststätten müssen sich diese Plakate im Innern befinden).
Befindet sich eine Kegelbahn in einem abgetrennten Raum, muss dort ebenfalls eine Liste mit den Getränkepreisen hängen.
Es können keine
höheren Preise als die angegebenen Preise verlangt werden. Im Falle eines Zuschlags für die Bedienung auf einer Terrasse,
muss dies angegeben sein.
Festlegung der Preise
In der Regel können die Preise der zum Verkauf angebotenen Produkte und Dienstleistungen (Getränke, Speisen, Spielautomaten, Kegelbahn usw.) nach eigenem Ermessen festgelegt werden.
Folgendes ist dabei jedoch zu beachten:
Tabakwaren müssen zu dem auf der Steuerbanderole vermerkten Preis verkauft werden.
Die Preise müssen die MwSt. beinhalten.
Verzehr auf Kredit
Betreiber, die einem Verbraucher einen Kredit für alkoholische Getränke von mehr als 2,48 Euro pro Monat (12,39 Euro in 6 Monaten) gewähren, können nicht gerichtlich gegen diesen Verbraucher vorgehen.
Bei geringeren Beträgen sind Klagen in Bezug auf diese Schulden 6 Monate nach dem Verzehr nicht mehr zulässig.
Diese Grenzen gelten nicht für die Beherbergung, die Versorgung, die Kost oder die während eines Mittag- oder Abendessens verzehrten Getränke.
Gesundheit, Hygiene und Bekämpfung der Tabaksucht
Jugendschutz
Minderjährige unter 16 Jahren (oder geschäftsunfähige Volljährige) dürfen sich nicht ohne einen Aufsichtsberechtigten, der älter als 18 ist, in einem Ausschank von alkoholischen Getränken aufhalten.
Minderjährige unter 15 Jahren dürfen sich nicht ohne Begleitung in einem Ausschank von alkoholfreien Getränken aufhalten.
Der Aufenthalt in einem Getränkeausschank ist ihnen jedoch im Falle von Feiern gestattet, die für Minderjährige veranstaltet werden. Dies gilt auch für den Aufenthalt in Verzehrstellen, die den Verkaufsstellen von Brot und anderen Backwaren angeschlossen sind.
Es ist untersagt, folgenden Personen alkoholische Getränke zu servieren oder anzubieten:
Minderjährigen unter 16 Jahren;
Personen, die offensichtlich betrunken sind.
Gesundheits- und Hygienevorschriften
Die Räumlichkeiten des Getränkeausschanks müssen gut belüftet sein:
entweder direkt durch leicht zu öffnende Fenster;
oder – im Falle von Fenstern mit Festverglasung – durch ein Belüftungssystem.
Das Lokal muss über ausreichend Toiletten und Urinale verfügen. Die Toiletten müssen gut belüftet sein und ständig sauber gehalten werden.
Ein vom Horesca ausgearbeiteter und von der Gesundheitsinspektion validierter Leitfaden der guten Hygienepraxis ist auf Antrag im PDF-Format beim Sekretariat des Horesca erhältlich.
Bekämpfung der Tabaksucht
Es ist verboten, in Restaurants und Verzehrstellen von Konditoreien oder Bäckereien zu rauchen.
Seit dem 1. Januar 2014 ist das Rauchen auch in Getränkeausschänken (gegen Bezahlung oder kostenfrei) verboten.
Ein Betreiber (oder sein Stellvertreter), der dieses Verbot vorsätzlich missachtet, muss mit einer Geldbuße von 251 bis 1.000 Euro rechnen.
Der Betreiber kann jedoch mit Genehmigung des Gesundheitsministers (Ministre de la Santé) in einem abgetrennten Raum einen Raucherbereich einrichten.
Tabakwerbung ist
verboten (mit Ausnahme der Hinweise auf Tabakmarken, die auf Produkten und Gegenständen in direktem Zusammenhang mit Zigaretten stehen dürfen, wie z. B auf Feuerzeugen und Aschenbechern).
Öffnungszeiten und Sondergenehmigungen
Öffnungszeiten
Die normalen Öffnungszeiten für Ausschänke von alkoholischen Getränken sind auf 6.00 Uhr morgens bis 1.00 Uhram darauffolgenden Tag festgelegt.
Die Öffnungszeiten für Ausschänke von alkoholfreien Getränken mit Vor-Ort-Verzehr sind auf 6.00 Uhr morgens bis Mitternachtfestgelegt.
Kegelbahnen dürfen von 8.00 Uhr bis 23.00 Uhrbetrieben werden.
Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen sich nur folgende Personen in einem Getränkeausschank aufhalten:
der Gastwirt, seine Familienangehörigen und sein Personal;
die im Lokal beherbergten Gäste.
Genehmigung für verlängerte Schankzeiten
Der Betreiber eines Ausschanks von alkoholischen Getränken (Gaststätte) kann eine Genehmigung für verlängerte Schankzeiten (nuit blanche) bei seiner Gemeinde beantragen, um die Öffnungszeiten bis 3.00 Uhr morgens zu verlängern.
Diese Genehmigung kann wie folgt beantragt werden:
entweder regelmäßig für bestimmte Wochentage;
oder regelmäßig für alle Wochentage;
oder punktuell für bestimmte vom Betreiber festzulegende Tage.
Der Betreiber eines Ausschanks von alkoholfreien Getränken (z. B. Teestube) kann gleichermaßen eine Genehmigung für verlängerte Schankzeiten bei seiner Gemeinde beantragen, um die Öffnungszeiten bis 2.00 Uhr morgens zu verlängern.
Diese Genehmigung kann wie folgt beantragt werden:
entweder regelmäßig für bestimmte Wochentage;
oder regelmäßig für alle Wochentage, jedoch nur während der Sommerzeit und unter der Bedingung, dass sie insgesamt 6 Wochen nicht überschreitet;
oder punktuell für bestimmte vom Betreiber festzulegende Tage.
Diese Genehmigungen können erteilt werden, wenn nicht befürchtet werden muss, dass die öffentliche Ordnung oder Ruhe gestört oder die Nachbarn auf nicht tolerierbare Weise belästigt werden.
Der Betreiber muss die Genehmigung für verlängerte Schankzeiten von außen sichtbar anbringen.
Einige Gemeinden gestatten bei bestimmten Festen oder Feierlichkeiten (z. B. am Nationalfeiertag) sämtlichen Getränkeausschänken eine allgemeine Abweichung von den Öffnungszeiten bis 3.00 Uhr morgens. In diesem Fall muss keine gesonderte Genehmigung beantragt werden.
Verlängerte Schankzeiten bis 6.00 Uhr morgens unterliegen gewissen Sonderbedingungen.
Vergnügungssteuer für Spielautomaten und Veranstaltungen
Jegliches Glücksspiel ist in Getränkeausschänken untersagt.
Einige Gemeinden erheben eine Vergnügungssteuer:
auf sämtliche Geräte wie Jukeboxen, Kicker, Flipper usw.;
auf Darbietungen, Attraktionen oder Freizeitveranstaltungen.
Die Mitglieder des Nationalen Verbands Horesca Luxemburg kommen in den Genuss einer Ermäßigung von 20 % auf die allgemeinen Tarife.
Formulare/Online-Dienste
Autorisation de diffusion de musique - cafés / restaurants
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Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr)
Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags)
Einwohnermelde- und Standesamt: montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr; nach vorheriger Terminvereinbarung dienstags und donnerstags von 7.00 bis 8.00 Uhr und mittwochs von 16.00 bis 18.00 Uhr
Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / „Biergerzenter“: Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr; Mittwoch bis 19.00 Uhr (außer am Vortag eines Feiertags)
Gemeinde: Montag–Freitag, 8.15–11.45 Uhr und 13.15–16.45 / Einwohnermeldeamt, Standesamt und Dienststelle für Unterrichtswesen: Montag–Freitag, 8.15–11.45 Uhr und 13.15–16.00 Uhr
Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag und Mittwoch, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–17.30 Uhr / Dienstag und Mittwoch nach Terminvereinbarung, 7.00–8.00 Uhr und 11.30–13.30 Uhr