Zusammenfassende Meldungen über Lieferungen und Dienstleistungen

In Luxemburg mehrwertsteuerpflichtige Personen/Unternehmen müssen als Ergänzung zu ihrer MwSt.-Erklärung gegebenenfalls die Lieferungen von Gütern und die Erbringungen von Dienstleistungen melden, die für Gewerbetreibende in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ausgeführt wurden.

Diese Daten müssen der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) in Form von zusammenfassenden Meldungen über Lieferungen und/oder zusammenfassenden Meldungen über Dienstleistungen mitgeteilt werden.

Zielgruppe

Mehrwertsteuerpflichtige Personen/Unternehmen müssen zusammenfassende Meldungen einreichen:

  • für die Lieferung von Gütern an mehrwertsteuerpflichtige Käufer in einem anderen EU-Mitgliedstaat;
  • für die Erbringung von Dienstleistungen (nicht steuerbefreite Leistungen, für die der Leistungsnehmer in seinem Niederlassungsstaat steuerpflichtig ist) an steuerpflichtige Leistungsnehmer oder nicht steuerpflichtige juristische Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat der MwSt. unterliegen.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Seit dem 1. Januar 2020 müssen die zusammenfassenden Meldungen zwingend elektronisch erfolgen.

Um zusammenfassende Meldungen über Lieferungen oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege einreichen zu können, muss der Steuerpflichtige einen Zugang zur Plattform zur elektronischen Erhebung von Finanzdaten (eCDF) beantragen.

Fristen

Die zusammenfassenden Meldungen (über Lieferungen oder Dienstleistungen) müssen vor dem 25. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats erfolgen.

Vorgehensweise und Details

Inhalt der zusammenfassenden Meldungen

In den zusammenfassenden Meldungen (Lieferungen oder Dienstleistungen) muss Folgendes angegeben sein:

  • der Ländercode und die MwSt.-Identifikationsnummer:
    • des Käufers der Güter oder des Empfängers der Güter im Rahmen von Dreiecksgeschäften oder;
    • des Leistungsnehmers;
  • der Gesamtbetrag (in Euro) der zugunsten eines einzigen innergemeinschaftlichen Käufers getätigten Lieferungen oder erbrachten Dienstleistungen;
  • gegebenenfalls Korrekturen der in den vorhergehenden zusammenfassenden Meldungen gemachten Angaben.

Häufigkeit der Einreichung

Zusammenfassende Meldungen über Lieferungen

Die zusammenfassenden Meldungen über die Lieferung von Gütern innerhalb der EU müssen in der Regel monatlich eingereicht werden.

Der Steuerpflichtige kann sie jedoch auch vierteljährlich einreichen, wenn der Wert seiner Lieferungen innerhalb der EU den Betrag von 50.000 Euro ohne MwSt. nicht überschritten hat:

  • weder im Laufe des betreffenden Quartals;
  • noch in einem der 4 vorhergehenden Quartale.

Die Möglichkeit der vierteljährlichen Einreichung erlischt zum Ende des Monats, in dem der Betrag der Lieferungen innerhalb der EU für das laufende Quartal die Schwelle von 50.000 Euro ohne MwSt. übersteigt.

Beispiel:

Ein Unternehmen, das in den letzten 4 Quartalen nie die Schwelle von 50.000 Euro ohne MwSt. überschritten hat, überschreitet die Schwelle von 50.000 Euro ohne MwSt.:

  • im 1. Monat eines laufenden Quartals: In diesem Fall muss es eine monatliche Meldung einreichen:
    • für den 1. Monat, den 2. Monat und den 3. Monat des betreffenden Quartals;
    • für alle Monate von mindestens den nächsten 4 Quartalen;
  • im 2. Monat eines laufenden Quartals: In diesem Fall muss es eine monatliche Meldung einreichen:
    • für den 1. Monat, den 2. Monat und den 3. Monat des betreffenden Quartals;
    • für alle Monate von mindestens den nächsten 4 Quartalen;
  • im 3. Monat eines laufenden Quartals: In diesem Fall muss es Folgendes einreichen:
    • eine vierteljährliche Meldung für das betreffende Quartal;
    • eine monatliche Meldung für alle Monate von mindestens den nächsten 4 Quartalen.

Zusammenfassende Meldungen über Leistungen

Die zusammenfassenden Meldungen über die Erbringung von Leistungen innerhalb der EU müssen grundsätzlich monatlich eingereicht werden.

Es steht dem Steuerpflichtigen jedoch frei, sie vierteljährlich einzureichen.

Art der Übermittlung

Steuerpflichtige, unabhängig davon, ob sie zur Hinterlegung von monatlichen, vierteljährlichen oder jährlichen Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet sind, müssen ihre monatlichen oder vierteljährlichen zusammenfassenden Meldungen durch die elektronische Übermittlung einer PDF- oder XML-Datei wie folgt einreichen:

Änderung der MwSt.-Bemessungsgrundlage

Der Steuerpflichtige muss jede spätere Änderung der Bemessungsgrundlage der Steuer auf Lieferungen oder Leistungen innerhalb der EU (bei Preisnachlässen, Gutschriften, Stornierungen usw.) folgendermaßen melden:

  • gesondert für jeden Käufer;
  • für den Zeitraum, in dem sie eintritt.

Er muss also:

  • den Betrag für die Lieferungen/Leistungen während dieses Zeitraums berechnen;
  • hiervon den Betrag der Änderungen während desselben Zeitraums abziehen;
  • den entsprechenden Saldo in der zusammenfassenden Meldung angeben.
    Ein negativer Saldo ist mit „-“ zu kennzeichnen.

Beispiel: Im 3. Quartal N gewährt ein Lieferant seinem Kunden einen Nachlass (10.000 Euro) auf die während des 1. Quartals N getätigten Käufe.
Da die zusammenfassende Meldung des 1. Quartals N bereits eingereicht wurde, muss der Lieferant den Nachlass in seiner zusammenfassenden Meldung für das 3. Quartal N angeben.
Er zieht daher diesen Nachlass vom Wert der Lieferungen oder Leistungen im 3. Quartal N (90.000 Euro) ab und gibt nur den Saldo in seiner zusammenfassenden Meldung an (90.000 – 10.000 = 80.000 Euro).

Berichtigung fehlerhafter oder unvollständiger Angaben

Zusammenfassende Meldungen über Lieferungen

Wurden Angaben fehlerhaft gemacht oder vergessen, muss der Steuerpflichtige die Berichtigungen für einen vorhergehenden Erklärungszeitraum in Teil „III. Berichtigungen“ einer anderen zusammenfassenden Meldung über innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern angeben:

  • entweder durch das einfache Eintragen in Teil III eines neuen Formulars der erforderlichen Berichtigungen an der letzten eingereichten zusammenfassenden Meldung, sofern die nachfolgende Meldung noch nicht eingereicht wurde;
  • oder durch gleichzeitige Angabe:
    • der Daten zum laufenden Erklärungszeitraum (Teil I und II);
    • und der Berichtigungen in Bezug auf einen oder mehrere vorangehende Erklärungszeiträume (Teil III).

Das Ausfüllen einer neuen zusammenfassenden Meldung (mit den Daten in Teil I und II) dient nicht der Berichtigung. Es werden lediglich die Berichtigungen berücksichtigt, die in Teil III angegeben sind.

Zusammenfassende Meldungen über Leistungen

Wurden Angaben fehlerhaft gemacht oder vergessen, muss der Steuerpflichtige die Berichtigungen für einen vorhergehenden Erklärungszeitraum in Teil „II. Berichtigungen“ einer anderen zusammenfassenden Meldung über innergemeinschaftliche Erbringungen von Dienstleistungen angeben:

  • entweder durch das einfache Eintragen in Teil II eines neuen Formulars der erforderlichen Berichtigungen an der letzten eingereichten zusammenfassenden Meldung, sofern die nachfolgende Meldung noch nicht eingereicht wurde;
  • oder durch gleichzeitige Angabe:
    • der Daten zum laufenden Erklärungszeitraum (Teil I);
    • und der Berichtigungen in Bezug auf einen oder mehrere vorangehende Erklärungszeiträume (Teil II).

Das Ausfüllen einer neuen zusammenfassenden Meldung (mit den Daten in Teil I) dient nicht der Berichtigung. Es werden lediglich die Berichtigungen berücksichtigt, die in Teil II angegeben sind.

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