Mitgliedschaft bei der Sozialversicherung (nicht gebietsansässige Arbeitnehmer)
Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Achtung: Der Brexit kann Auswirkungen auf die Mitgliedschaft bei der luxemburgischen oder britischen Sozialversicherung sowie auf Gesundheitsleistungen haben. Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQ zu diesem Thema im Falle eines Brexits - Deal oder eines Brexits - No Deal.
Jede Person, die einer vergüteten beruflichen Tätigkeit in Luxemburg nachgeht, unterliegt der Versicherungspflicht und muss sich bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern anmelden. Nicht-Gebietsansässige müssen sich ebenfalls bei einer Krankenkasse an ihrem Wohnsitzort anmelden.
Die Anmeldung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) dient dem Versicherungsschutz des Arbeitnehmers in Sachen Krankenversicherung und Mutterschaft, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Pflegeversicherung. Die CCSS ist die für die Meldung und die Erhebung der Beiträge aller Sozialversicherungsträger zuständige Zentralstelle.
Der Arbeitgeber muss die verschiedenen Sozialversicherungsbeiträge direkt vom Entgelt des Versicherten einbehalten.
Im Übrigen sind die Familienangehörigen gemäß den Bedingungen der Krankenversicherung des Wohnsitzortes in Sachen Krankenversicherung mitversichert, sofern sie nicht selbst krankenversichert sind.
Zielgruppe
Soziale oder berufliche Zugehörigkeit
Demnach ist jede Person, die einer vergüteten beruflichen Tätigkeit nachgeht, bei der CCSS gemeldet und hat je nach sozialer oder beruflicher Zugehörigkeit Anspruch auf die Leistungen in Sachen Krankenversicherung und Mutterschaft durch die zuständige Kasse.
Dabei handelt es sich um die Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS oder „Gesondheetskeess“) im privaten Sektor, die Krankenkasse der Beamten und Angestellten des Staates (Caisse de maladie des fonctionnaires et employés publics) oder die Krankenkasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten (Caisse de maladie des fonctionnaires et employés communaux) im öffentlichen Sektor und die Krankenkasse der nationalen Eisenbahngesellschaft (Entraide médicale des CFL) für die Angestellten der nationalen Eisenbahngesellschaft.
Gelegenheitsarbeiter
Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, sind von der Pflichtversicherung in Sachen Krankheit-Mutterschaft und Rente befreit.
Der Arbeitgeber muss für die Befreiung bei der Anmeldung dieser Arbeitnehmer in Papierform oder über SECUline das Kästchen „Gelegenheitsarbeit“ ankreuzen.
Als Gelegenheitsarbeiter gelten Personen, die:
- auf gelegentliche und nicht übliche Weise und;
- für eine im Voraus bestimmte Dauer, die 3 Monate pro Kalenderjahr nicht überschreiten darf, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Familienangehörige
Die in Luxemburg ansässigen und vom Hauptversicherten abhängigen Familienangehörigen sind in Sachen Krankenversicherung mitversichert, sofern sie nicht selbst krankenversichert sind.
Die Krankenversicherung des Wohnsitzortes ist zuständig, um hinsichtlich der Familienmitglieder den Status als Mitversicherte festzulegen.
Ausübung einer Tätigkeit in mehreren Staaten
Nicht-Gebietsansässige, die auf dem Staatsgebiet von mehreren EU-Mitgliedstaaten einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, sind bei der CCSS in Luxemburg versichert, vorausgesetzt sie üben einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in Luxemburg aus.
Die Beurteilung der wesentlichen Tätigkeit erfolgt gemäß der Arbeitszeit und/oder der Vergütung im Falle eines Arbeitnehmers.
Wenn sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausüben, sind Nicht-Gebietsansässige nicht in Luxemburg versichert und gelangen demnach nicht in den Genuss der Sozialversicherungsleistungen in Luxemburg.
Voraussetzungen
Die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit bei einem Arbeitgeber in Luxemburg zieht zwingend eine Mitgliedschaft bei der CCSS nach sich. Auf entsprechenden Antrag kann der Krankenversicherungsschutz auf die Mitversicherten ausgedehnt werden.
Ab der Anmeldung bei der CCSS besteht aufgrund der Krankenversicherung ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Gesundheitsdienstleistungen und Zahlung von Krankengeld zum Ausgleich von Einkommensverlusten. Die Bewilligung von Mutterschaftsgeld bedarf jedoch einer vorherigen mindestens 6-monatigen Pflichtversicherung im Laufe des dem Mutterschafts- bzw. Adoptionsurlaub (wird im Falle einer Adoption eines oder mehrerer Kinder genommen) vorangehenden Jahres.
Nicht-Gebietsansässige müssen sich ebenfalls bei einer Krankenkasse an ihrem Wohnsitzort anmelden, um in den Genuss der Naturalleistungen in ihrem Wohnsitzland zu gelangen.
Vorgehensweise und Details
Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg
Innerhalb von 8 Tagen nach Dienstantritt des Arbeitnehmers meldet der Arbeitgeber seinen Angestellten bei der CCSS mittels einer Anmeldung für Arbeitnehmer des privaten Sektors, Zeitarbeitnehmer oder für Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors an.
Mitgliedschaft bei der Sozialversicherung des Wohnsitzlandes
Nicht-Gebietsansässige müssen sich bei einer Krankenkasse an ihrem Wohnsitzort anmelden, um in den Genuss der Erstattung der Kosten für Gesundheitsdienstleistungen zu gelangen.
Hierzu erstellt die zuständige luxemburgische Krankenkasse eine Bescheinigung zwecks Anspruchs auf die Naturalleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung.
Nach seiner ordnungsgemäßen Anmeldung bei der luxemburgischen Sozialversicherung erhält der Versicherte (als Haupt- oder Mitversicherter) anschließend automatisch seinen Sozialversicherungsausweis.
Jeder Neuversicherte wird aufgefordert, sich zu einer Einstellungsuntersuchung beim zuständigen arbeitsmedizinischen Dienst zu begeben.
Grenzgänger aus den Départements Meurthe-et-Moselle (54) und Moselle (57)
Die luxemburgische Krankenkasse übermittelt das Formular S072 direkt an die zuständigen primären Krankenkassen (Caisses primaires d'assurance maladie - CPAM).
Diesen Grenzgängern wird von der betreffenden CPAM eine Anmeldebestätigung zugestellt.
Grenzgänger, die in anderen französischen Départements ansässig sind
Das Formular S1 wird direkt von der luxemburgischen Krankenkasse an die Privatadresse des Versicherten gesandt Der nicht gebietsansässige Arbeitnehmer muss dieses Formular dann bei der CPAM seines Wohnortes einreichen.
Sollte der Betroffene das Dokument S1 nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Anmeldebestätigung der CCSS erhalten haben, wird empfohlen, das Dokument zu bestellen.
Im Falle von entsandten Personen ist der Bescheinigung das Dokument A1 (Bescheinigung über die auf den Inhaber anwendbare Gesetzgebung) beizufügen.
In Belgien ansässige Grenzgänger
Das Formular BL-1 wird direkt von der luxemburgischen Krankenkasse an die Privatadresse des Versicherten gesandt Der nicht gebietsansässige Arbeitnehmer muss dieses Formular dann bei der belgischen Krankenversicherung seiner Wahl einreichen.
Sollte der Betroffene das Dokument BL-1 nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Anmeldebestätigung der CCSS erhalten haben, wird empfohlen, das Dokument zu bestellen.
Belgische Grenzgänger und ihre Familienangehörigen, die in Belgien in den Genuss von Naturalleistungen kommen, haben gemäß der luxemburgischen Gesetzgebung gegebenenfalls Anspruch auf eine zusätzliche Kostenerstattung.
Demnach können belgische Gebietsansässige der CNS nach Erstattung dieser Kosten für Gesundheitsdienstleistungen in Belgien die Aufstellung dieser Erstattung zukommen lassen, um eine zusätzliche Kostenerstattung als Ausgleich für die Differenz zwischen dem Betrag der belgischen und der luxemburgischen Leistungen zu bekommen.
In Deutschland ansässige Grenzgänger
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Mitgliedschaft der Mitversicherten bei der Sozialversicherung
Personen, die nicht persönlich krankenversichert sind, haben als mitversicherte Familienangehörige Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung.
Die Reichweite der Mitversicherung wird von der Krankenkasse des Wohnsitzlandes bestimmt. Personen, die in ihrem Wohnsitzland als Mitversicherte gelten, haben diese Eigenschaft auch in Luxemburg.
Die Krankenkasse des jeweiligen Wohnsitzlandes übermittelt der luxemburgischen Krankenkasse eine Bescheinigung, die belegt, dass die Familienangehörigen bei dem in Luxemburg Versicherten mitversichert sind.
Formulare/Online-Dienste
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Anmeldeformular für Arbeitnehmer des Privatsektors
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Document S1 - droit aux prestations en nature de l’assurance maladie, maternité et paternité assimilés dans l'Etat de résidence
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Document BL-1 - droit des travailleurs frontaliers belges aux prestations de l’assurance maladie-maternité
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Zuständige Kontaktstellen
-
Zentralstelle der Sozialversicherungen125, route d'Esch
L-2975 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 40141-1Fax : (+352) 40 44 818.00–16.00 Uhr