Entsendung nach Luxemburg

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Achtung: Der Brexit kann Auswirkungen auf die Entsendung von Arbeitnehmern eines Unternehmens mit Sitz im Vereinigten Königreich nach Luxemburg haben. Mehr dazu können Sie in unseren FAQ nachlesen.

Ein im Ausland niedergelassener Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer vorübergehend entsenden, um im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung zwischen dem im Ausland niedergelassenen Arbeitgeber und einem Unternehmen oder einem Kunden in Luxemburg eine Arbeit auf luxemburgischem Staatsgebiet zu verrichten.

Im Falle einer Entsendung bleiben der ursprüngliche Arbeitsvertrag und die damit verbundenen Rechte und Pflichten bestehen. Der Arbeitnehmer bleibt in dem Staat sozialversichert, in dem er üblicherweise arbeitet.

Der Arbeitgeber muss ferner Folgendes tun:

  • sich vergewissern, dass seine Arbeitnehmer befugt sind, in Luxemburg zu arbeiten bzw. sich dort aufzuhalten;
  • einen Nachweis für den Sozialversicherungsschutz seiner Arbeitnehmer erbringen;
  • die Entsendung zu Beginn der Arbeiten auf luxemburgischem Staatsgebiet beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) melden, indem er ihm über die elektronische Plattform „e-Détachement“ die für den Erhalt des sozialen Identitätsausweises (badge social) erforderlichen Elemente übermittelt und eine natürliche oder juristische Person benennt, die sich in Luxemburg befindet und als Bezugsperson für die Kommunikation mit dem ITM und den anderen in Sachen Einhaltung der Bedingungen der Entsendung zuständigen Behörden fungiert;
  • sich an das Arbeitsrecht und die Einkommensteuer halten, die den entsandten Arbeitnehmer betreffen.

Zielgruppe

Ein entsandter Arbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem nicht in Luxemburg niedergelassenen Arbeitgeber hat und üblicherweise im Ausland arbeitet, seine Arbeit aber während einer durch einen Dienstleistungsvertrag begrenzten Dauer in Luxemburg verrichtet.

Die Bestimmungen bezüglich der Entsendung von Arbeitnehmern gelten weder für Selbstständige noch für Unternehmen der Handelsmarine.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Beim Wirtschaftsministerium

In der Europäischen Union (EU) oder einem gleichgestellten Staat niedergelassene Unternehmen müssen die Erbringung von gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen gegebenenfalls bei der Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des classes moyennes) des Wirtschaftsministeriums melden.

Außerhalb der EU niedergelassene Unternehmen müssen im Vorfeld über eine von der Generaldirektion für Mittelstand des Wirtschaftsministeriums ausgestellte Niederlassungsgenehmigung verfügen.

Bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

Jedes ausländische Unternehmen, das Dienstleistungen in Luxemburg erbringt, muss sich im Übrigen für mehrwertsteuerliche Zwecke registrieren lassen, um die Anforderungen in Sachen auf Dienstleistungen anwendbare Mehrwertsteuer zu erfüllen.

Beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)

Jedes Unternehmen muss unabhängig vom Ort seines Sitzes und der Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitnehmer eine Anzeige der Entsendung von Arbeitnehmern vornehmen, um für jeden entsandten Arbeitnehmer einen sozialen Identitätsausweis zu bekommen. Dieser soziale Identitätsausweis enthält die Personalien des Arbeitnehmers sowie einen Barcode, anhand dessen das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt an die bei der Meldung der Entsendung angegebenen Daten gelangen kann.

Vor Beginn der Arbeiten muss das Unternehmen eine natürliche oder juristische Person benennen, die sich in Luxemburg befindet und als Bezugsperson für die Kommunikation mit dem ITM und den anderen in Sachen Einhaltung der Bedingungen der Entsendung zuständigen Behörden fungiert.

Vorgehensweise und Details

Entsendungsanzeige je nach Ort des Sitzes des entsendenden Unternehmens

Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem gleichgestellten Staat

Ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat niedergelassenes Unternehmen kann im Rahmen einer gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistung Arbeitnehmer nach Luxemburg entsenden.

Als den EU-Mitgliedstaaten gleichgestellte Staaten gelten:
  • Island, Liechtenstein und Norwegen als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR);
  • die Schweiz.

Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU

Die Bestimmungen der EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern gelten nicht für von außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen erbrachte Dienstleistungen, sehen aber vor, dass diese nicht besser gestellt werden dürfen als Unternehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Diese Dienstleistung kann erbracht werden:

  • an eine Privatperson oder ein anderes Unternehmen (Zulieferung);
  • zwischen dem entsendenden Unternehmen und einem empfangenden Unternehmen des gleichen Konzerns.

Sozialversicherung der entsandten Arbeitnehmer

Die Formalitäten für die Anmeldung bei der Sozialversicherung der entsandten Arbeitnehmer sind je nach Ort des Unternehmenssitzes unterschiedlich.

Es muss unterschieden werden zwischen:

  • Unternehmen mit Sitz in der EU;
  • Unternehmen mit Sitz in einem den EU-Staaten gleichgestellten Staat;
  • Unternehmen mit Sitz in einem Land, das ein Abkommen mit Luxemburg abgeschlossen hat;
  • Unternehmen mit Sitz in einem Land, das kein Abkommen mit Luxemburg abgeschlossen hat.

Recht auf Aufenthalt und Arbeit der entsandten Arbeitnehmer in Luxemburg

Die Bedingungen für den Aufenthalt und die Beschäftigung in Luxemburg während der Dauer der Entsendung hängt vom Ort des Unternehmenssitzes und von der Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitnehmer ab.

Demnach muss ein von einem Unternehmen mit Sitz in der EU entsandter Arbeitnehmer im Besitz folgender Papiere sein:

  • eines Personalausweises oder Reisepasses, wenn es sich um einen EU-Bürger handelt;
  • eines Reisepasses und eines EU-Aufenthaltstitels, wenn es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt. Innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Einreise müssen Drittstaatsangehörige einen Antrag auf Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer eines Dienstleisters aus der EU stellen.

Entsandte Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der EU müssen im Besitz folgender Papiere sein:

  • eines Personalausweises oder Reisepasses, wenn es sich um einen EU-Bürger handelt;
  • einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis, eines Reisepasses und gegebenenfalls eines Visums, wenn es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt. Innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Einreise müssen Drittstaatsangehörige einen Antrag auf Aufenthaltstitel für entsandte Arbeitnehmer stellen.

Anwendung des luxemburgischen Arbeitsrechts auf entsandte Arbeitnehmer

Ein ausländisches Unternehmen, das Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, muss die gemeinrechtlichen Bestimmungen in Sachen Arbeitsrecht einhalten, mit Ausnahme der Bestimmungen bezüglich des Arbeitsvertrags, der Teilzeit, des befristeten Vertrags und der Unternehmenstarifverträge.

Diese Bestimmungen betreffen insbesondere:

Die luxemburgischen Mindestbedingungen in Sachen sozialer Mindestlohn und Urlaub müssen befolgt werden, es sei denn die Entsendung erfolgt, um Arbeiten durchzuführen, bei denen es sich um die vom Liefervertrag umfasste Erstmontage oder eine Erstinstallation handelt. Diese Arbeiten:

  • müssen unabdingbar für die Infunktionssetzung der Ware sein;
  • müssen von qualifizierten oder spezialisierten Arbeitnehmern durchgeführt werden;
  • dürfen nicht länger als 8 Kalendertage bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten andauern;
  • dürfen keine Arbeiten sein, die dem Bereich Bauen entstammen;

Die Entsendung für Erstinstallationsarbeiten muss jedoch durch eine Entsendemeldung (déclaration de détachement) angezeigt werden. 

Besteuerung der entsandten Arbeitnehmer

Ermittlung des Orts der Besteuerung

Je nach steuerlichem Wohnsitz des entsandten Arbeitnehmers und Dauer der Entsendung kann die bezogene Vergütung im Herkunftsland und/oder in Luxemburg besteuert werden.

In der Regel hat eine Person ihren steuerlichen Wohnsitz in dem Staat, in dem sie über einen ständigen Wohnsitz verfügt.

Der Ort der Besteuerung wird in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Herkunftsland des jeweiligen Arbeitnehmers und Luxemburg bestimmt.

Besteuerung im Herkunftsland

Im Allgemeinen ist die Vergütung im Hauptwohnsitzland des Arbeitgebers steuerpflichtig, falls die folgenden 3 Kriterien vereint sind:

  • die Gesamtdauer der vorübergehenden Aufenthalte in Luxemburg beträgt höchstens 183 Tage.
    Die Berechnung dieser 183 Tage hängt von dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen ab, d. h. wenn es sich beim Wohnsitzland um:
    • Frankreich handelt, darf die Dauer eines Einsatzes nicht mehr als 183 Tage betragen, unabhängig davon, ob die Gesamtdauer der Einsätze im Jahr mehr als 183 Tage beträgt;
    • Belgien oder Deutschland handelt, gelten die 183 Tage pro Kalenderjahr;
  • die Vergütung des entsandten Arbeitnehmers wird von einem außerhalb Luxemburgs niedergelassenen Arbeitgeber gezahlt;
  • die Vergütung geht nicht zu Lasten einer in Luxemburg gelegenen festen Betriebsstätte.

Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, ist das aus seiner Tätigkeit in Luxemburg bezogene Einkommen des Arbeitnehmers in Luxemburg steuerpflichtig.

Besteuerung in Luxemburg

Die für die Arbeit in Luxemburg bezogene Vergütung ist dort steuerpflichtig, wenn:

  • eine der zuvor genannten Bedingungen nicht erfüllt ist oder;
  • kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Land, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat, und Luxemburg besteht oder;
  • der entsandte Arbeitnehmer Luxemburg zu seinem steuerlichen Wohnsitz gemacht hat, d. h.:
    • er hat seinen ständigen Wohnsitz in Luxemburg (sowie den Mittelpunkt seiner grundlegenden Interessen, d. h. den Ort, an dem er seine familiären und sozialen Beziehungen pflegt und seinen kulturellen und politischen Tätigkeiten nachgeht usw.) oder;
    • er hat seinen üblichen Hauptwohnsitz in Luxemburg (mindestens 6 Monate im Jahr).

Im Falle einer Besteuerung des Arbeitnehmers in Luxemburg muss der Arbeitgeber:

Luxemburgisches Unternehmen, in das der Arbeitnehmer entsandt wird

Im Falle einer Entsendung eines Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer Dienstleistung, muss das Unternehmen oder der Kunde zu dem der Arbeitnehmer entsandt wird:

  • vor Beginn der Dienstleistung die Vorlage der Aufenthaltserlaubnis/des Aufenthaltstitels des entsandten Arbeitnehmers verlangen;
  • die Aushändigung einer Kopie der Aufenthaltserlaubnis/des Aufenthaltstitels des entsandten Arbeitnehmers verlangen und diese während der gesamten Entsendungsdauer aufbewahren.
Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige beschäftigen, die sich illegal in Luxemburg aufhalten, setzen sich verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen aus.

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