Als nicht gebietsansässiger Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger eine Lohnsteuerkarte beantragen oder ändern lassen
Zum letzten Mal aktualisiert am 01.03.2021
Eine Lohnsteuerkarte oder „Steuerkarte“ ist ein unerlässliches Dokument für den Arbeitgeber oder die Renten-/Pensionskasse, um den Quellensteuerabzug auf Löhne/Gehälter oder Renten/Pensionen vorzunehmen. Sie enthält folgende Angaben:
- die Steuerklasse des Lohn- oder Renten-/Pensionsempfängers; oder
- einen festen Quellensteuersatz; oder
- einen voraussichtlichen Satz für verheiratete Steuerpflichtige, die sich für eine gemeinsame Veranlagung, eine strikt individuelle Besteuerung oder eine individuelle Besteuerung mit Neuverteilung entschieden haben.
Zielgruppe
Arbeitnehmer, die einer Tätigkeit in Luxemburg nachgehen, und Rentner, die eine in Luxemburg zu versteuernde Rente/Pension beziehen, müssen in der Regel im Besitz einer Lohnsteuerkarte sein, da die Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit und die von den luxemburgischen gesetzlichen Renten-/Pensionskassen gezahlten Renten/Pensionen an der Quelle besteuert werden.
Der Steuerabzug wird vom Arbeitgeber oder von der Renten-/Pensionskasse vorgenommen, und zwar gemäß:
- dem Steuertarif; oder
- dem Satz, der auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist.
Der Steuerabzug auf Löhne/Gehälter oder Renten/Pensionen wird unter Berücksichtigung der auf der Lohnsteuerkarte („Steuerkarte“) eingetragenen Ermäßigungen (Abzüge, Freibetrag und Gutschriften) vorgenommen.
Vorgehensweise und Details
Ausstellung der Lohnsteuerkarten
Die Lohnsteuerkarten werden von der Steuerverwaltung (ACD) einmal pro Jahr automatisch sowie bei einer Änderung der persönlichen Situation ausgestellt.
Im Falle eines Arbeitnehmers, der seine Arbeit in Luxemburg aufnimmt, wird die Lohnsteuerkarte nach seiner Anmeldung bei der luxemburgischen Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) binnen durchschnittlich 30 Werktagen ausgestellt.
Folgende Personen müssen den Vordruck 164 für ihre erste Beantragung einer Lohnsteuerkarte verwenden:
- in Luxemburg steuerpflichtige Arbeitnehmer, die als Nicht-Arbeitnehmer bei der CCSS gemeldet sind; und
- in Luxemburg steuerpflichtige Arbeitnehmer, die nicht bei der CCSS gemeldet sind.
Die Lohnsteuerkarte wird dem Empfänger direkt per Post zugeschickt. Sie kann nicht direkt bei den ausstellenden Steuerämtern RTS abgeholt werden.
Hat ein Steuerpflichtiger, der bereits im Jahr N eine Lohnsteuerkarte erhalten hat, seine Lohnsteuerkarte N+1 bis zum 15. März N+1 nicht erhalten, muss er sich mit dem zuständigen Steueramt RTS in Verbindung setzen und seinen Arbeitgeber darüber informieren, dass der Antrag gestellt wurde.
Das Steueramt RTS Nichtansässige der ACD erstellt diese Lohnsteuerkarte für die nicht gebietsansässigen Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger. In der Regel sind die Befugnisse der ausstellenden Steuerämter RTS von der derzeitigen Wohnsitzgemeinde des Steuerpflichtigen abhängig.
Versand der Lohnsteuerkarte auf elektronischem Weg
Die Steuerverwaltung (ACD) ermöglicht die Aktivierung der Funktion eDelivery für die Lohnsteuerkarte. Das bedeutet, dass der Steuerzahler sie in elektronischer Form in seinem privaten Bereich auf MyGuichet.lu empfängt.
Achtung: Es sind nur Dokumente verfügbar, die ab dem Zeitpunkt der Anmeldung (Aktivierung der Funktion) gesendet wurden.
Um diesen Service für offizielle Dokumente der ACD nutzen zu können, muss sich der Steuerzahler zunächst für die Funktion eDelivery anmelden. Die Anmeldung erfolgt über den privaten Bereich auf MyGuichet.lu, und zwar unter „Meine Daten“, Rubrik „Steuern“ und dann „Abonnement der Dokumente der Steuerverwaltung“.
Dieser Schritt ist notwendig, um die Dokumente im privaten Bereich empfangen zu können.
Der Steuerzahler wird per E-Mail darüber informiert, wenn ein neues elektronisches Schreiben in seinem privaten Bereich hinterlegt wurde. Die hinterlegten Schreiben können im PDF-Format eingesehen werden.
Änderung der persönlichen oder beruflichen Situation
Die Lohnsteuerkarte wird in folgenden Fällen innerhalb von durchschnittlich 30 Werktagen von der Steuerverwaltung (ACD) automatisch aktualisiert:
- bei jedem Wechsel des Arbeitgebers;
- bei jeder Änderung der Benennung oder der Anschrift eines Arbeitgebers;
- bei jeder Abmeldung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS);
- bei jedem Eintritt in den Ruhestand gemäß der luxemburgischen Sozialgesetzgebung;
- bei jeder bei der Zukunftskasse (Caisse pour l'avenir des enfants - CAE) vorgenommenen Änderung der Haushaltszusammensetzung eines Steuerpflichtigen.
Die Lebenspartnerschaft hat keine Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte.
Alle Aktualisierungen der Adresse oder des Personenstands (Heirat, Scheidung, Trennung, Todesfall) nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger sind vom Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger beim Steueramt RTS Nichtansässige über den Vordruck 164 NR zu beantragen.
Bei Steuerpflichtigen, die im Laufe des Jahres heiraten, wird der Personenstand geändert, und sie werden entsprechend dem Steuertarif der Steuerklasse 1 besteuert. Erzielen beide Eheleute in Luxemburg zu versteuernde Einkünfte, wird jeder Ehepartner getrennt für seine Einkünfte besteuert. Dabei werden weder seine Kinder noch sein Alter berücksichtigt.
Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige können jedoch auf Antrag den gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt werden, sofern sie die Bedingungen für eine Gleichstellung erfüllen. Diese nicht gebietsansässigen verheirateten Steuerpflichtigen gelangen in den Genuss der gleichen Rechte, Absetzungen, Freibeträge und Steuerkredite wie gebietsansässige Steuerpflichtige und können Folgendes beantragen:
- eine gemeinsame Besteuerung des gemeinsamen Welteinkommens (inländische und ausländische Einkünfte) der beiden Ehepartner, um den Satz gemäß dem Steuertarif der Steuerklasse 2 zu bestimmen; oder
- eine strikt individuelle Besteuerung des eigenen Welteinkommens (inländische und ausländische Einkünfte) jedes Ehepartners, um den Satz gemäß dem Steuertarif der Steuerklasse 1 zu bestimmen; oder
- eine individuelle Besteuerung mit Neuverteilung der Einkünfte zwischen den Eheleuten, um den Satz gemäß dem Steuertarif der Steuerklasse 1 zu bestimmen.
Die verschiedenen voraussichtlichen Tarife können online simuliert werden.
Im Falle von Steuerpflichtigen, die im Laufe des Jahres ein Kind bekommen, wird die Steuerklasse entsprechend geändert: Im Falle einer Geburt oder Adoption eines Kindes kann der Steuerpflichtige beantragen, in den Genuss einer Steuerermäßigung für dieses Kind zu gelangen und der Steuerklasse 1a zugeordnet zu werden, es sei denn, er gehört der Steuerklasse 2 an.
Diese Änderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte wird ab dem Datum der Heirat, der Bearbeitung des Antrags auf gemeinsame oder individuelle Besteuerung oder gegebenenfalls der Geburt (oder Adoption) des Kindes wirksam. Der Steuerabzug kann nach Abgabe der Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber oder der Renten-/Pensionskasse berichtigt werden.
Der Abzug kann auch für das gesamte Jahr berichtigt werden, das heißt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, und zwar durch:
- einen Lohnsteuerjahresausgleich; oder
- eine Steuererklärung.
Sonderfall: Arbeitnehmer mit Wohnung in Luxemburg und im Ausland
Hierbei handelt es sich zum Beispiel um einen in Belgien ansässigen Arbeitnehmer, der während der Woche über eine Wohnung (Zweitwohnung) in Luxemburg verfügt und die Wochenenden oder seinen Urlaub bei seiner Familie in Belgien verbringt.
Unabhängig von ihrer Adresse gilt eine natürliche Person in der Regel als nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt im Ausland, also außerhalb Luxemburgs, hat.
Der Steuerpflichtige erhält eine Lohnsteuerkarte als gebietsansässiger Lohnempfänger (Anschrift in Luxemburg). Befindet sich sein Lebensmittelpunkt im Ausland, muss er beim Steueramt RTS für Nichtansässige eine Steuerkarte für Nichtansässige beantragen.
Überprüfung und Übermittlung der Lohnsteuerkarten
Der Steuerpflichtige muss die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Informationen nach Erhalt der Steuerkarte überprüfen.
Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber oder der für die Bewilligung des Arbeitslosengelds oder der Wiedereingliederungshilfe zuständigen Stelle das Original ihrer Steuerkarte aushändigen.
Renten-/Pensionsempfänger erhalten in der Regel nur eine Kopie zu Informationszwecken. Das Original wird direkt an die jeweilige Renten-/Pensionskasse übermittelt. Die Lohnsteuerkarte wird auf Basis der Daten der letzten für den Arbeitnehmer erstellten Karte ausgestellt.
Sind die Informationen auf der Steuerkarte nicht richtig, müssen die Änderungen bei der Steuerverwaltung (Steueramt RTS Nicht-Gebietsansässige) vorzugsweise unter Verwendung des Vordrucks 164 NR beantragt und die dafür erforderlichen Belege beigefügt werden.
Die Steuerverwaltung kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Belege anfordern.
Die verschiedenen Lohnsteuerkarten
Steuerpflichtige, die gleichzeitig mehrere in Luxemburg zu versteuernde Löhne/Gehälter oder Renten/Pensionen beziehen, erhalten mehrere Lohnsteuerkarten, von der sie jedem Arbeitgeber und jeder Renten-/Pensionskasse eine aushändigen müssen.
Die Besteuerung der regelmäßigsten und höchsten Vergütung erfolgt auf der Grundlage der Hauptlohnsteuerkarte (1. Lohnsteuerkarte) gemäß der Steuertabelle für Löhne/Gehälter oder Renten/Pensionen und der dort eingetragenen Steuerklasse. Die Hauptlohnsteuerkarte wird dem/der höchsten und regelmäßigsten Lohn/Gehalt oder Rente/Pension zugewiesen.
Für verheiratete Steuerpflichtige, die sich für eine gemeinsame Veranlagung, eine strikt individuelle Besteuerung oder eine individuelle Besteuerung mit Neuverteilung entschieden haben, erfolgt die Besteuerung auf der Grundlage eines voraussichtlichen Steuersatzes, der auch online simuliert werden kann.
In allen anderen Fällen erfolgt die Besteuerung auf der Grundlage zusätzlicher Steuerkarten (2., 3. Steuerkarte usw.) und gemäß einem eingetragenen festen Satz:
- 33 % für die Steuerklasse 1;
- 21 % für die Steuerklasse 1a;
- 15 % für die Steuerklasse 2.
Dieser Satz kann jedoch auf Antrag herabgesetzt werden. Die Antragsteller müssen Kopien ihrer Lohn- und Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate beilegen, mit dem Vermerk „prière de reconsidérer mon taux au plus bas“ (bitte den niedrigsten Steuersatz neu ermitteln). Diese Herabsetzung wirkt sich nicht auf die am Jahresende geschuldete Steuer aus, sondern nur auf die Summe der an der Quelle einbehaltenen Steuer.
Falls die Hauptlohnsteuerkarte nicht für die regelmäßigste und höchste Vergütung ausgestellt wird, kann der Steuerpflichtige über den Vordruck 164 NR beim zuständigen Steueramt RTS beantragen, dass die Hauptlohnsteuerkarte in eine zusätzliche Lohnsteuerkarte umgewandelt wird.
Steuerpflichtige müssen die erforderlichen Belege (Kopie der Lohn-/Gehaltsabrechnungen beider Ehepartner der letzten 3 Monate) beifügen, um die Höhe ihres Einkommens nachzuweisen.
Steuerpflichtige müssen durch den Vermerk „prière de reconsidérer la fiche principale“ (bitte Hauptlohnsteuerkarte ändern) angeben, dass sie die Hauptlohnsteuerkarte in eine zusätzliche Lohnsteuerkarte umwandeln wollen. Diese Umwandlung wirkt sich nicht auf die am Jahresende geschuldete Steuer aus, sondern nur auf die Summe der an der Quelle einbehaltenen Steuer.
Eintragung der Steuerermäßigungen (steuerliche Abzüge) auf der Lohnsteuerkarte
Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger können die Eintragung bestimmter Lohnsteuerermäßigungen (Abzüge, Freibeträge und Steuergutschriften) auf ihrer Lohnsteuerkarte beantragen (Vordruck 164 NR), damit der Arbeitgeber oder die zuständige Renten-/Pensionskasse diese bei der Berechnung des Nettoeinkommens berücksichtigen können.
Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige haben beispielsweise die Möglichkeit, die Eintragung folgender Angaben auf ihrer Lohnsteuerkarte mit ihrer Steuerklasse oder einem festen Satz zu beantragen:
- zusätzliche berufliche Aufwendungen (Werbungskosten - FO);
- außergewöhnliche Belastung (CE) durch nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kinder;
- Pauschbetrag für Fahrtkosten (FD);
- eine Absetzung des erhöhten Pauschbetrags bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder Behinderung (bitte Kopie des ärztlichen Attests beifügen, in dem der Grad der Erwerbsminderung angegeben ist);
- Freibetrag für nachhaltige Mobilität.
Andere außergewöhnliche Belastungen (Krankheit, bedürftige Eltern, Körperbehinderung, Kosten für Hauspersonal, Kinderbetreuungskosten usw.) können nicht berücksichtigt werden, außer der Nichtansässige entscheidet sich für eine steuerliche Behandlung wie Gebietsansässige und reicht eine Steuererklärung ein.
Die Eintragung einer Steuerermäßigung in die Lohnsteuerkarte gilt nur für das Steuerjahr, für das Letztere beantragt wurde. Die Anträge müssen jedes Jahr erneuert werden, damit geprüft werden kann, ob die entsprechenden Bedingungen immer noch gegeben sind.
Der Vorteil dieser Eintragung besteht darin, dass die Ermäßigungen (Abzüge, Freibeträge und Steuergutschriften) bei der Berechnung des Nettogehalts berücksichtigt werden können, ohne dass der Steuerbescheid nach Einreichung der Steuererklärung abgewartet werden muss.
Diese Eintragungen wirken sich in der Regel nicht auf die am Jahresende geschuldete Steuer aus, sondern nur auf die Summe der an der Quelle einbehaltenen Steuer. Die Summe der während des Steuerjahres erhobenen Quellensteuern kann stets zu hoch oder zu niedrig sein. Der Differenzbetrag kann zurückerstattet oder im Folgejahr rückwirkend erhoben werden:
- entweder durch eine Besteuerung durch Veranlagung (Vordruck 100 - Steuererklärung); oder
- durch einen Lohnsteuerjahresausgleich (Vordruck 163).
Beizufügende Belege
Die Belege, die den Anträgen auf Eintragung von Steuerabzügen beizufügen sind, sind auf der letzten Seite des Vordrucks 164 angegeben.
Die Steuerverwaltung kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Belege verlangen.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft hat keine Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte.
Ein Duplikat der Lohnsteuerkarte beantragen
Nicht gebietsansässige Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger, die ihre Lohnsteuerkarte verloren haben, müssen beim zuständigen Steueramt RTS die Ausstellung eines Duplikats beantragen – vorzugsweise über den Vordruck 164.
Hinweis: Die Lohnsteuerkarte darf nicht verwechselt werden mit:
- dem Lohn-/Gehaltsnachweis;
- der Renten-/Pensionsbescheinigung;
- dem Einkommensnachweis.
Fehlende Lohnsteuerkarte
Wurde dem Arbeitgeber oder der Renten-/Pensionskasse keine Lohnsteuerkarte ausgehändigt, erfolgt der Steuerabzug auf dem Lohn/Gehalt oder der Rente/Pension gemäß Steuerklasse 1, ohne dass die Steuer jedoch weniger als 33 % beträgt.
Dieser Einbehalt kann nach Übermittlung der Lohnsteuerkarte an den Arbeitgeber oder wie folgt berichtigt werden:
- über die Steuererklärung; oder
- über den Lohnsteuerjahresausgleich.
Formulare/Online-Dienste
Antrag auf Ausstellung, Berichtigung, Eintragung einer Ermäßigung oder Ausstellung eines Duplikates einer Steuerkarte für nicht ansässige Steuerpflichtige (Vordruck 164 NR D)
Demande en établissement, rectification, inscription d'une modération ou établissement d'un duplicata d'une fiche de retenue pour contribuables non résidents (modèle 164 NR F)
Authentische Quellen
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