Schuldenbereinigung bei Privatpersonen
Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Das Überschuldungsgesetz (loi sur le surendettement) hat ein Verfahren zur kollektiven Schuldenbereinigung eingeführt. Ziel dieses Verfahrens ist die finanzielle Sanierung der überschuldeten Person, indem sie ihre Verbindlichkeiten zurückbezahlt, ohne dass ihr und ihrer Haushaltsgemeinschaft die Möglichkeit genommen wird, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Eine Überschuldung einer natürlichen Person liegt vor, wenn ein in Luxemburg ansässiger Schuldner offensichtlich nicht mehr in der Lage ist, seine privaten fälligen oder fällig werdenden Schulden zu tilgen sowie von ihm eingegangenen Bürgschaftspflichten nachzukommen oder gesamtschuldnerisch die Schulden eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft, in der er nicht am Management beteiligt ist, zu begleichen.
Zielgruppe
Das Verfahren richtet sich in erster Linie an Schuldner mit Wohnsitz in Luxemburg, die eindeutig nicht in der Lage sind, ihre gesamten fälligen oder fällig werdenden privaten Schulden zu bezahlen.
Das Verfahren steht nur natürlichen Personen offen.
Nach dem Gesetz als Kaufmann eingestufte Personen (personnes ayant acquis la qualité de commerçant) können unter folgenden Voraussetzungen zum Verfahren zur kollektiven Schuldenbereinigung zugelassen werden: Es muss sich um private Schulden handeln, sie befinden sich in einer Überschuldungssituation wie oben beschrieben, und die Kaufmannstätigkeit wurde vor mindestens 6 Monaten aufgegeben bzw. im Falle einer Insolvenz wurde die Liquidation abgeschlossen.
Vom Verfahren zur kollektiven Schuldenbereinigung grundsätzlich ausgeschlossene Personen
Folgende Personen sind grundsätzlich ausgeschlossen:
- juristische Personen im weiteren Sinn (Unternehmen, Vereine usw.);
- Schuldner, die nach Artikel 1 des Handelsgesetzbuches (code de commerce) als Kaufmann gelten („Kaufmann ist, wer Handelsgeschäfte beruflich regelmäßig vornimmt“).
Vom Verfahren zur kollektiven Schuldenbereinigung aufgrund ihres Verhaltens ausgeschlossene Personen
Folgende Personen sind aufgrund ihres Verhaltens ausgeschlossen:
- jeder, der seine Zahlungsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat;
- jeder, der sein Vermögen oder einen Teil seines Vermögens unterschlagen oder verschleiert hat oder versucht hat, sein Vermögen oder einen Teil seines Vermögens zu unterschlagen oder zu verschleiern;
- jeder, der ohne Zustimmung seiner Gläubiger, des Schlichtungsausschusses (Commission de médiation en matière de surendettement) oder des Richters seine Verschuldungssituation verschärft hat, indem er während des Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung weitere Kredite aufgenommen oder über sein Vermögen verfügt hat.
Vorgehensweise und Details
Dreistufiges Verfahren
Das Verfahren der kollektiven Schuldenbereinigung gliedert sich in 3 Stufen:
- außergerichtlicher Einigungsversuch (règlement conventionnel) vor dem Schlichtungsausschuss;
- gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren (redressement judiciaire) vor dem für den Wohnort des Schuldners zuständigen Friedensrichter;
- Privatinsolvenz (rétablissement personnel oder faillite civile) vor dem für den Schuldner zuständigen Friedensrichter.
Die Privatinsolvenz ist subsidiär zu den anderen beiden Stufen des Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung. Das bedeutet, dass der Schuldner nicht direkt in die Stufe des Privatinsolvenzverfahrens eintreten kann, ohne vorher die Stufen des außergerichtlichen Einigungsversuchs und des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens durchlaufen zu haben.
Während der Dauer des Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung ist der Schuldner zu Wohlverhalten verpflichtet mit folgenden Auflagen:
- Zusammenarbeit mit den Behörden und Organen, die am Verfahren beteiligt sind – alle Informationen zum Vermögen, zu Einkünften, Schulden und Änderungen der Ausgangslage sind unverzüglich mitzuteilen;
- Ausübung einer den Fähigkeiten entsprechenden bezahlten Erwerbstätigkeit, sofern möglich;
- keine Verschärfung der Zahlungsunfähigkeit, schuldenabbauorientiertes, loyales Verhalten;
- keine Sondervorteile für bestimmte Gläubiger – ausgenommen sind lediglich Unterhaltsgläubiger mit ihren laufenden Forderungen sowie Mietgläubiger hinsichtlich der laufenden Mietforderungen für eine den elementaren Bedürfnissen des Schuldners entsprechende Unterkunft, außerdem Anbieter von Dienstleistungen und Produkten, die für ein menschenwürdiges Dasein wesentlich sind, sowie Gläubiger, denen für erlittene körperliche Schädigungen infolge vorsätzlicher Gewaltanwendung eine finanzielle Entschädigung durch den Schuldner zugesprochen wurde (laufende Forderungen);
- Einhaltung aller Verpflichtungen aus dem Verfahren.
Verstößt ein Schuldner gegen die Wohlverhaltenspflicht, wird die zu seinen Gunsten im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs getroffene Entscheidung widerrufen.
Informations- und Beratungsstellen
Überschuldete Personen könne sich bei folgenden Informations- und Beratungsstellen in Sachen Überschuldung (Services d’information et de conseil en matière de surendettement - SICS) über die einzelnen Schritte informieren, die in einer Überschuldungssituation zu unternehmen sind:
- Inter-Actions a.s.b.l.: Esch/Alzette (1, rue Helen Buchholtz, L-4048 Esch/Alzette - Tel. : 54 77 24 / 25 / 26 Fax: 54 77 26);
- Sozialmedizinische Liga:
- Luxemburg-Stadt: Sozialmedizinisches Zentrum, 2, rue George C. Marshall, L-2181 Luxemburg (Tel.: 48 83 33 300; Fax: 48 83 37)
- Ettelbrück: Sozialmedizinisches Zentrum, 2A, avenue Lucien Salentiny, L-9080 Ettelbrück (Tel.: 48 83 33 300; Fax: 48 83 37)
- Clervaux: Sozialmedizinisches Zentrum, 6, rue Brooch, L-9709 Clervaux (Tel.: 48 83 33 300; Fax: 48 83 37)
Betroffene sollten bereits im Vorfeld eines Antrags auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch beim Schlichtungsausschuss Kontakt zu einer Informations- und Beratungsstellen aufnehmen.
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Antrag
Der Antrag auf Zulassung zu einem außergerichtlichen Einigungsversuch ist an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses im Ministerium für Familie, Integration und die Großregion zu richten:
Schlichtungsausschuss Überschuldung
L-2919 Luxemburg
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
- Kopie eines Identitätsnachweises des Antragstellers;
- Schätzung der Einnahmen, Ausgaben und Verbindlichkeiten zur Darstellung der Finanzsituation des Antragstellers;
- bei Kaufleuten:
- Bestätigung über die Löschung im Handels- und Gesellschaftsregister, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 6 Monate zurückliegen muss;
- rechtskräftiger Beschluss über den Abschluss des Insolvenzverfahrens.
Nach der Zulassung des Antrags muss der Antragsteller für die Bearbeitung durch die SICS folgende zusätzliche Unterlagen einreichen:
- Sozialversicherungsnachweis neueren Datums der Zentralstelle für Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS);
- ausführliche Aufstellung der Einnahmen, Verbindlichkeiten und Ausgaben mit entsprechenden Belegen;
- Einkommens- und Vermögensbescheinigung;
- Aufstellung aller Pfändungen und Abtretungen;
- Renten- oder Pensionsbescheinigung (falls zutreffend);
- Bescheinigung über Immobilienbesitz (certificat de propriété immobilière) (falls zutreffend).
Die Informations- und Beratungsstellen können darüber hinaus weitere Unterlagen anfordern, wenn die Antragsanalyse dies erfordert.
Fehlen Unterlagen, wird der Antragsteller entsprechend informiert und eine Frist für die Nachreichung festgesetzt. Sind die Dokumente nach Ablauf dieser Frist nicht eingegangen, kann der Schlichtungssausschuss den Antrag ablehnen.
Entscheidung über die Zulassung des Antrags
Die Zulassung des Antrags auf einen außergerichtlichen Einigungsversuch zieht folgende Aussetzungen nach sich:
- Zwangsvollstreckungen (Ausnahme: laufende Unterhaltsschulden; Schadensersatz für körperliche Schädigungen infolge vorsätzlicher Gewaltanwendung; Räumung aus einem Wohnraum) sowie vertraglich vereinbarte Gehaltsabtretungen;
- Zinsauflauf.
Außerdem bewirkt die Zulassung zu einem außergerichtlichen Einigungsversuch die Eröffnung eines Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung, wodurch Verbindlichkeiten, die noch nicht fällig geworden sind, fällig werden.
Die Entscheidung des Ausschusses geht dem Antragsteller per Einschreiben zu. Gleichzeitig werden die SICS, Gläubiger, Bürgen, Mitschuldner und bekannte Drittschuldner informiert.
Einen Tag nach der Veröffentlichung der Mitteilung über die Schuldenbereinigung im zentralen Register der Mitteilungen und Informationen zu Verfahren zur kollektiven Schuldenbereinigung wird die Zulassungsentscheidung mit all ihren Folgen wirksam. Bei einem Widerspruch im Rahmen des Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung bleiben die Folgen der Zulassungsentscheidung solange wirksam, bis eine Entscheidung ergangen ist.
Forderungsanmeldung
Die Gläubiger der überschuldeten Person müssen ihre Forderungen innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Mitteilung über die kollektive Schuldenbereinigung im Register bei der Informations- und Beratungsstelle in Sachen Überschuldung anmelden.
Die Forderungsanmeldung ist entsprechend Artikel 6 und 7 der großherzoglichen Verordnung vom 17. Januar 2014 zur Ausführung des Überschuldungsgesetzes vom 8. Januar 2013 einzureichen. Hierzu kann eine entsprechende Vorlage genutzt werden.
Der Schlichtungsausschuss überprüft die Zulässigkeit der angemeldeten Forderungen.
Entschuldungsplan im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs
Wenn der Antrag zugelassen wurde, erarbeitet die Informations- und Beratungsstelle in Absprache mit dem Schuldner und seinen Gläubigern eine Vorlage für einen Entschuldungsplan im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs.
Daraufhin schlägt der Schlichtungsausschuss einen Entschuldungsplan vor, der insbesondere folgende Elemente enthalten kann:
- Aufschub der Schuldentilgung oder neuer Tilgungsplan;
- Hilfe in sozialen oder erzieherischen Belangen oder bei der Einteilung des Haushaltsbudgets;
- öffentliche oder private finanzielle Unterstützung;
- teilweiser oder vollständiger Erlass der Schulden;
- Senkung des Zinssatzes.
Darüber hinaus werden in diesem Plan die Ausführungsmodalitäten sowie die gegenseitigen Verpflichtungen aller beteiligten Parteien festgelegt.
Der Entschuldungsplan erstreckt sich über maximal 7 Jahre. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Rückzahlung von Immobilienkrediten, wenn es sich bei der Immobilie um den Hauptwohnsitz des Schuldners handelt und der Plan eine Abtretung durch den Schuldner verhindern kann.
Sofern dieser Plan beschlossen wird (mindestens 60 % der Gläubiger nach Köpfen und Forderungshöhe müssen zustimmen), wird er datiert sowie vom Schuldner und vom Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses unterzeichnet. Der Schlichtungsausschuss übernimmt die Veröffentlichung des angenommenen Plans durch eine Mitteilung im Register. Im Falle neuer Entwicklungen kann dieser Plan entsprechend geändert werden.
Wenn der Entschuldungsplan nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Entscheidung über die Zulassung zum außergerichtlichen Einigungsversuch angenommen wurde, verfasst der Schlichtungsausschuss ein so genanntes Karenzprotokoll über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs, das im Register veröffentlicht wird. Die aussetzende Wirkung der Zulassungsentscheidung tritt 2 Monate nach Veröffentlichung dieses Karenzprotokolls im Register außer Kraft. Überschuldete Personen, die die aussetzende Wirkung der Zulassung zum außergerichtlichen Einigungsversuch nach dem Scheitern aufrecht erhalten wollen, müssen innerhalb von 2 Monaten ab Veröffentlichung des Karenzprotokolls im Register Widerspruch bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Friedensrichter einlegen, um ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren auszulösen.
Unter gewissen Voraussetzungen kann der Schlichtungsausschuss auch ein bis zu einem Jahr andauerndes Moratorium empfehlen. Dieses Moratorium bewirkt, dass die Gläubiger die Aussetzung bestimmter Forderungen akzeptieren müssen (hierzu ist die Zustimmung von 60 % der Gläubiger nach Köpfen und nach Forderungshöhe erforderlich).
Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, kann der Schuldner beim Friedensrichter die Zulassung zu einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren beantragen. Wenn er hierauf verzichtet, bleibt er 2 Jahre lang für einen neuen außergerichtlichen Einigungsversuch gesperrt.
Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Antragseinreichung beim Friedensrichter
Wenn der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist, kann der Schuldner innerhalb von 2 Monaten ab der Veröffentlichung des Karenzprotokolls im Register bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Friedensrichter gemäß Artikel 36 des Überschuldungsgesetzes einen Antrag auf ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren stellen. Der schriftliche Antrag ist zusammen mit einer Kopie des Karenzprotokolls in der Gerichtskanzlei des für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Friedensgerichts in so vielen Exemplaren wie Parteien einzureichen. Der Antrag enthält die Namen, Vornamen, Berufe und Wohnsitze aller Parteien sowie den Gegenstand des Antrags und eine Zusammenfassung der zur Untermauerung angeführten Gründe.
Die beteiligten Parteien und die Informations- und Beratungsstelle in Sachen Überschuldung werden per Einschreiben vor den Friedensrichter geladen. Sie können persönlich erscheinen oder sich durch einen Anwalt vertreten lassen.
Entschuldungsplan im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren
Nach Anhörung der einzelnen Parteien ergeht innerhalb eines Monats ein Beschluss des Friedensrichters mit einem Entschuldungsplan. Dieser kann folgende Elemente enthalten:
- Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Schulden;
- Senkung des Zinssatzes;
- Aufhebung der Wirkung einer dinglichen Sicherheit, ohne dass der Gläubiger seinen Vorrang verliert und ohne Beeinträchtigung der Grundlage;
- Erlass der Nebenforderungen;
- unter gewissen Bedingungen eine Ausnahme für den Hauptwohnsitz des Schuldners, usw.
In bestimmten Fällen kann der Richter auch einen Übergangstilgungsplan mit einer maximalen Dauer von 5 Jahren vorschlagen.
Außerdem legt der Richter Termine fest, zu denen die Einhaltung der Modalitäten des Entschuldungsplans überprüft wird.
Diese Modalitäten können geändert werden, wenn neue Entwicklungen dies rechtfertigen.
Privatinsolvenzverfahren
Antragseinreichung beim Friedensrichter
Eine ausweglose Lage liegt vor, wenn Folgendes nicht mehr durchführbar ist:
- Maßnahmen des Entschuldungsplans im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs; oder
- Maßnahmen, die der Schlichtungsausschuss im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs vorgeschlagen hat; und
- Maßnahmen, die im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens vorgesehen sind.
Um den Friedensrichter anzurufen, muss bei der Gerichtskanzlei des für den Wohnort des Schuldners zuständigen Friedensgerichts ein entsprechender Antrag eingereicht werden.
Der schriftliche Antrag ist in so vielen Exemplaren abzugeben, wie Parteien beteiligt sind. Er enthält u.a. Angaben zum Sachverhalt, auf dem der Antrag basiert, sowie Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners und Name, Vorname, Beruf/Unternehmensbezeichnung oder Firma und Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort der Parteien. Die zur Untermauerung des Antrags angeführten Gründe sind kurz zu schildern und der Gegenstand genau zu erläutern. Der Antrag wird vom Antragsteller oder dessen Rechtsvertreter unterschrieben.
Die beteiligten Parteien und die Informations- und Beratungsstelle in Sachen Überschuldung werden innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Antrags per Einschreiben vor den Friedensrichter geladen. Sie können persönlich erscheinen oder sich durch einen Anwalt vertreten lassen.
Nach ihrer Anhörung beurteilt der Richter, ob die Lage des Schuldners als ausweglos einzustufen ist. Auf dieser Basis entscheidet er über die Eröffnung oder Nichteröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens.
Außerdem kann der Richter die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens an die Bedingung knüpfen, dass ein Übergangstilgungsplan mit einer maximalen Dauer von 5 Jahren umgesetzt wird.
Ferner kann ein Gutachten des sozialen Umfelds beauftragt und eine soziale Betreuung des Schuldners angeordnet werden.
Liquidation des Privatvermögens des Schuldners
Der Richter lässt eine Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Schuldners anfertigen, die Forderungen überprüfen und den Wert der vorhandenen Aktiva und Passiva schätzen. Wenn er zu dem Schluss gekommen ist, dass ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren eröffnet wird und liquidierbares Vermögen vorhanden ist, veranlasst der Richter die gerichtliche Liquidation des Vermögens des Schuldners.
Der Friedensrichter entscheidet über eventuelle Forderungsanfechtungen und ordnet die Liquidation des Privatvermögens des Schuldners an. Ausgenommen sind lediglich für das tägliche Leben notwendige Einrichtungsgegenstände sowie für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderliche nichtgeschäftliche Gegenstände. Die gerichtliche Liquidation des Vermögens des Schuldners im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens erfolgt gemäß der gesetzlichen Zielvorgabe, dass dem Schuldner und seiner Haushaltsgemeinschaft während der finanziellen Sanierung die Möglichkeit eingeräumt werden soll, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Während der gesamten Liquidation wird die Verwaltung des Vermögens des Schuldners dem gerichtlich bestellten Liquidator übertragen.
Der Liquidator muss das Vermögen des Schuldners innerhalb von 6 Monaten entweder freihändig verkaufen oder eine Zwangsversteigerung anberaumen.
Auswirkungen des Privatinsolvenzverfahrens
- Wenn der durch die gerichtliche Liquidation des Vermögens erzielte Erlös ausreicht, um die Gläubiger zu befriedigen: Der Richter erklärt den Abschluss des Verfahrens.
- Wenn der durch die gerichtliche Liquidation des Vermögens erzielte Erlös nicht ausreicht, um die Gläubiger zu befriedigen: Der Richter erklärt den Abschluss des Verfahrens mangels Masse.
- Wenn der Schuldner nur für das tägliche Leben notwendige Einrichtungsgegenstände sowie für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderliche nichtgeschäftliche Gegenstände besitzt: Der Richter erklärt den Abschluss des Verfahrens mangels Masse.
- Wenn das Vermögen nur Gegenstände von geringem Wert umfasst oder Gegenstände, deren Verkauf eindeutig überproportional hohe Kosten im Vergleich zum Verkehrswert verursachen würde: Der Richter erklärt den Abschluss des Verfahrens mangels Masse.
Der Abschluss des Verfahrens mangels Masse bewirkt, dass alle nicht gewerblichen Schulden des Schuldners erlassen werden.
Von dieser Regelung ausgenommen sind folgende Privatschulden des Schuldners:
- Schulden, die von einem Bürgen oder Mitverpflichteten für den Schuldner bezahlt wurden;
- Schulden gemäß Artikel 46 des Gesetzes, d. h. laufende Unterhaltsschulden und finanzielle Entschädigungen, die Opfern vorsätzlicher Gewaltanwendung für erlittene körperliche Schädigungen zugesprochen wurden.
Allerdings können Schulden gemäß Artikel 46 erlassen werden, wenn der betreffende Gläubiger einem Verzicht, einem neuen Tilgungsplan oder einem Erlass zugestimmt hat.
Eintrag im Schuldnerregister
Jeder, der zu einer kollektiven Schuldenbereinigung zugelassen wurde, ist während der Dauer des Entschuldungsplans im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs, des Entschuldungsplans im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens, des Übergangstilgungsplans sowie der Moratoriumsphasen bis zu 7 Jahre lang im Schuldnerregister verzeichnet.
Schuldner, die ein Privatinsolvenzverfahren durchlaufen haben, werden ab dem rechtskräftigen Abschluss des Privatinsolvenzverfahrens bis zu 7 Jahre im Register geführt.
In diesem Zeitraum kann ein Schuldner, dem seine Privatschulden bereits erlassen wurden, keinen neuen Antrag auf ein Privatinsolvenzverfahren stellen.
Der Schuldenerlass gilt als endgültig, sofern in den nächsten 7 Jahren keine Verbesserung der Finanzlage eintritt (Besserungsklausel).
Tritt eine Verbesserung der Finanzlage ein, kann der Friedensrichter auf Antrag des Schuldners, eines Gläubigers, eines Mitverpflichteten oder eines Bürgen des Schuldners die Akte an den Schlichtungsausschuss zurücksenden und diesen beauftragen, einen Entschuldungsplan für eine außergerichtliche Einigung vorzuschlagen.
Formulare/Online-Dienste
Antrag an den Schlichtungsausschuss (Commission de médiation en matière de surendettement) zwecks eines außergerichtlichen Einigungsversuches
Demande d'admission à la procédure de règlement conventionnel devant la Commission de médiation en matière de surendettement
Déclaration de créance
Zuständige Kontaktstellen
-
Sozialmedizinische Liga2, rue George C. Marshall
L-2181 Luxemburg
Luxemburg
-
Sozialmedizinisches Zentrum Clervaux - SICS6, rue Brooch
L-9709 Clervaux
Luxemburg
Fax : Überschuldung: (+352) 48 83 37 / andere Abteilungen: (+352) 92 13 68 -
Sozialmedizinisches Zentrum Diekirch5, rue des Fleurs
L-9231 Diekirch
Luxemburg
Tel. : (+352) 80 92 15Fax : (+352) 80 46 44 -
Sozialmedizinisches Zentrum Differdange23, Grand-rue
L-4575 Differdange
Luxemburg
Tel. : (+352) 58 56 58Fax : (+352) 58 64 20Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr -
Sozialmedizinisches Zentrum Dudelange56, rue du Parc
L-3542 Dudelange
Luxemburg
Tel. : (+352) 51 62 62-1Fax : (+352) 52 03 40Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr -
Sozialmedizinisches Zentrum Echternach56, rue Duchscher
L-6434 Echternach
Luxemburg
Tel. : (+352) 72 03 02-1Fax : (+352) 72 99 15 -
Sozialmedizinisches Zentrum Esch/Alzette61, rue de la Gare
L-4130 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Tel. : (+352) 54 46 46-1Fax : (+352) 54 44 31Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr -
Sozialmedizinisches Zentrum Ettelbrück - SICS2a, avenue Lucien Salentiny
L-9080 Ettelbrück
Luxemburg
Fax : Überschuldung: (+352) 48 83 37 / andere Abteilungen: (+352) 81 77 88Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr -
Sozialmedizinisches Zentrum Grevenmacher20, route du Vin
L-6794 Grevenmacher
Luxemburg
Tel. : (+352) 75 82 81-1Fax : (+352) 75 06 52Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr -
Sozialmedizinisches Zentrum Luxemburg - SICS2, rue George C. Marshall
L-2181 Luxemburg
Luxemburg
Fax : Überschuldung: (+352) 48 83 37 / andere Abteilungen: (+352) 48 83 37Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr -
Sozialmedizinisches Zentrum Mersch17, rue de la Gare
L-7535 Mersch
Luxemburg
Tel. : (+352) 32 58 20Fax : (+352) 32 58 19Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr -
Sozialmedizinisches Zentrum Redange/Attert74, Grand-rue
L-8510 Redange/Attert
Luxemburg
Tel. : (+352) 23 62 16 28Fax : (+352) 23 62 17 15 -
Sozialmedizinisches Zentrum Wiltz4, avenue Nicolas Kreins
L-9536 Wiltz
Luxemburg
Tel. : (+352) 95 83 09Fax : (+352) 95 76 55
-
Inter-Actions - SICS1, rue Helen Buchholtz
L-4048 Esch-sur-Alzette
Grand-Duché de Luxembourg
Tel. : +352 54 77 24-1Fax : +352 54 77 24-26 -
Inter-Actions - SICS13, route de Thionville
L-2611 Luxembourg
Grand-Duché de Luxembourg
Tel. : +352 54 77 24-1Fax : +352 54 77 24-26
-
Ministerium für Familie, Integration und die Großregion
Vermittlungskommission bei Überschuldung
Luxemburg
Postanschrift :
L-2919 Luxemburg